· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 30.06.2021: Das müssen Vereine beachten
| Sowohl im Ersten als auch im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz befinden sich Regelungen zur vorübergehenden Senkung der Umsatzsteuersätze. VB stellt sie Ihnen vor und erklärt Ihnen, wie Sie die Neuregelungen in Ihrem Verein umsetzen. |
Die neuen Steuersätze vom 01.07.2020 bis 30.06.2021
Die für Vereine relevanten Änderungen betreffen sowohl den Zeitraum 01.07.bis 31.12.2020 als auch den Zeitraum 01.07.bis 30.06.2021.
Steuersatz | Änderung | Geltungsdauer |
Regelsteuersatz, allgemein | von bisher 19 % auf 16 % | 01.07. bis 31.12.2020 |
Ermäßigter Steuersatz, allgemein | von bisher 7 % auf 5 % | 01.07. bis 31.12.2020 |
Restaurant- und Verpflegungsdienst-leistungen (Speisen) | von bisher 19 % auf 5 % | 01.07. bis 31.12.2020 |
von dann 5 % auf 7 % | 01.01. bis 30.06.2021 | |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke) | von bisher 19 % auf 16 % von dann 16 % auf 19 % | 01.07. bis 31.12.2020 01.01. bis 30.06.2021 |
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen im Zweckbetrieb des Vereins | von bisher 7 % auf 5 % | 01.07. bis 31.12.2020 |
Die Umstellung der Steuersätze bedeutet im Einzelfall einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Das gilt besonders für Speisen im Rahmen von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Bis 30.06.2020 unterliegen diese Leistungen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, ab 01.07.2020 dann dem ermäßigten Satz von fünf Prozent, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Satz von sieben Prozent und dann ab dem 01.07.2021 wieder dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.
Leider ist es in einigen Fällen nicht damit getan, zum jeweiligen Rechnungsdatum den dann aktuellen Steuersatz zu verwenden. Ein Sonderfall sind außerdem Gesamtleistungen, die aus Teilleistungen bestehen, die zu unterschiedlichen Zeiten erbracht werden.
Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend
Grundsätzlich gelten die neuen Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Änderung ausgeführt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung (BMF, Schreiben vom 23.06.2020, Az. III C 2 ‒S 7030/20/10009 :004, Abruf-Nr. 216200.
Dies ist je nach Art der Leistung bzw. Lieferung
- die Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung von Waren),
- bei Werklieferungen (z. B. Bauleistungen) die Abnahme durch den Erwerber,
- bei Dienstleistungen (Beratung, Schulung) das Leistungsende,
- bei Dauerleistungen (z. B. Mietverträge) der Tag, an dem der Leistungszeitraum endet.
Keine Rolle spielt dagegen der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Ebenso wenig der Zeitpunkt der Bezahlung oder Rechnungsstellung. Das gilt auch im Fall der sog. Ist-Versteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten). Ist-Versteuerung meint, dass die Umsatzsteuer erst angemeldet und abgeführt werden muss, wenn die Rechnung bezahlt wird. Die Ist-Versteuerung bezieht sich aber allein auf die Abführung der Steuer, nicht auf die Berechnung der Steuer und damit den Steuersatz.
Wichtig | Es kommt also nicht auf das Rechnungsdatum an. Eine Verlegung des Rechnungsdatums auf einen Termin ab dem 01.07. erlaubt also nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes, wenn die Leistung vorher erbracht wurde.
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Ein gemeinnütziger Sportverein berechnet die Nutzungsgebühren für seine Hallen und Plätze den Mitgliedern jeweils im Folgemonat. Die Gebühren für Juni müssen noch mit sieben Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb) abgerechnet werden. |
Umgekehrt kann für eine Leistung nach dem 31.12.2020 nicht der ermäßigte Satz angewendet werden, auch wenn die Rechnung noch 2020 gestellt wird.
Für Leistungen ab dem 01.07.2020, die schon vorher in Rechnung gestellt werden, müssen die neuen Steuersätze angewendet und ausgewiesen werden. Entsprechend ist auch bereits vor dem 01.07. der Vorsteuerabzug auf solche Rechnungen mit den neuen Steuersätzen möglich.
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Ein Verein hat schon im Juni 2020 Eintrittskarten für eine Veranstaltung verkauft, die im Oktober stattfindet. Er muss den ab 01.07. geltenden Steuersatz berechnen. Für Karten, die er im Dezember für eine Veranstaltung im Januar 2021 verkauft, gilt der bisherige (bis zum 30.06.2020 geltende) Steuersatz. |
Muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden?
Ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung ist nur gegenüber anderen Unternehmern erforderlich. Vereine erbringen ihre Leistungen meist an Nichtunternehmer, also Endverbraucher. Hier müssen sie grundsätzlich keine Rechnung ausstellen, bzw. wenn sie entsprechende Belege erstellen, keine Umsatzsteuer ausweisen.
PRAXISTIPP | Weisen Sie die Umsatzsteuer nur aus, wenn es erforderlich ist. Das hat den Vorteil, dass keine späteren Korrekturen der Rechnungen erforderlich sind. In Ihrer eigenen Buchhaltung und Steueranmeldung müssen Sie die Umsatzsteuer aber korrigieren, wenn zunächst der falsche Steuersatz unterlegt war. |
Das gilt bei Teilleistungen und Dauerleistungen im Verein
Werden Leistungen über einen längeren Zeitpunkt erbracht, muss unterschieden werden, ob eine Dauerleistung vorliegt oder ob die Leistung in verschiedene Teilleistungen zerfällt. Werden Teilleistungen erbracht, kommt es beim Steuersatz nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Das gilt für
- 1. Leistungen, die in Einzelleistungen aufgeteilt sind,
- 2. Verträge mit längeren Laufzeiten, die nicht für die gesamte Laufzeit, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet werden, sowie
- 3. Verträge, die nach Stundensätzen abgerechnet werden.
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Ein Segelverein macht mit Schülern einen Vertrag über die Ausbildung zum Segelschein. Die Theorieausbildung, die praktische Ausbildung und die Prüfung werden mit eigenen Preisen im Vertrag angegeben. Es handelt sich um Teilleistungen, für die unterschiedliche Steuersätze gelten können, wenn die genannten Teile der Ausbildung zu den entsprechenden Zeiten vor dem 01.07. oder nach dem 31.12. durchgeführt werden. Wird dagegen für die gesamte Ausbildung nur ein einheitlicher Gesamtpreis vereinbart, gilt der Steuersatz des Zeitpunkts, zu dem die Ausbildung abgeschlossen ist. |
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Ein Tennisverein vermietet Plätze für ein ganzes Kalenderjahr. Die Mitglieder zahlen die Gebühr dafür vierteljährlich. Für das erste Halbjahr gilt also der Sieben-Prozent-Steuersatz (Zweckbetrieb), für das zweite Halbjahr der Fünf-Prozent-Satz. Das Rechnungsdatum spielt dabei eine Rolle. |
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Ein Bildungsträger bietet einen Sprachkurs vom 01.12. bis 28.02. an. Im Vertrag ist eine Vergütung pro Unterrichtsstunde genannt. Hier liegen Teilleistungen vor. Für die Unterrichtstunden im Dezember gilt der erniedrigte Steuersatz, für die im neuen Jahr der erhöhte. |
PRAXISTIPP | Erbringt Ihr Verein Leistungen an Leistungsempfänger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Sie die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausführen. In dem Fall können Sie die Steuerermäßigung entweder als Preisminderung an den Kunden weitergeben oder Sie haben ‒ bei gleichem Bruttopreis ‒ eine höhere Einnahme. |
So werden Anzahlungen behandelt
Anzahlungen werden mit dem Satz besteuert, der für den Zeitraum gilt, in dem die Leistung erbracht wird.
Was gilt umsatzsteuerlich als Anzahlung?
Eine Anzahlung liegt vor, wenn Ihr Verein als Rechnungssteller für die Zahlung bisher keine Teilleistungen erbracht hat. Ist klar, dass Ihre Leistung in die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 fällt, dürfen Sie bereits vorher den erniedrigten Satz berechnen. Haben Sie die Anzahlung noch mit dem alten Steuersatz in Rechnung gestellt, müssen Sie die Steuer nachträglich korrigieren.
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Die Segelschüler haben für einen Kurs, der vom 15.07. bis 15.09. geht, am 01.06. eine Anzahlung geleistet. Es gilt der verringerte Steuersatz. Der Verein muss bei der Endabrechnung insgesamt den erniedrigten Steuersatz ansetzen und die zu viel gezahlte Umsatzsteuer entsprechend verrechnen. |
Wichtig | Wurden Teilleistungen vor dem 01.07. erbracht, erfolgt aber keine Korrektur der Umsatzsteuer bei der Endabrechnung.
Die Entlastung bzw. die Nachversteuerung von Anzahlungen erfolgt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem Sie die Leistung oder Teilleistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt haben. Besteuern Sie Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung), erfolgt die Entlastung bzw. Nachversteuerung in dem Voranmeldungszeitraum, in dem Sie das restliche Entgelt vereinnahmt haben.
So werden Jahreskarten umsatzsteuerlich behandelt
Jahreskarten (z. B. Saisonkarten oder Abonnements) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht die Umsatzsteuer durch die Vereinnahmung. Die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Versteuert wird sie mit dem Satz, der am Ende des Leistungszeitraums gilt.
Zehnerkarten u. ä. (z. B. bei Schwimmbädern) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für Teilleistungen dar. Bei der Zahlung der Zehnerkarte entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung. Versteuert wird aber nach dem jeweiligen Steuersatz, der bei Inanspruchnahme der Leistung gilt ‒ also wenn die Karte eingelöst wird. Entsprechend muss die Steuer korrigiert werden.
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Verkauft der Verein eine Jahreskarte für acht Konzerte, liegen keine Teilleistungen vor, wenn die Einzelleistungen (einzelne Veranstaltungen) nicht aufgelistet und einzeln bepreist sind. Es gilt der Umsatzsteuersatz des Zeitpunkts, zu dem das letzte Konzert durchgeführt wird. |
Umtausch
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, wird auf die Ersatzleistung der Steuersatz angewendet, der zum Zeitpunkt der Ersatzleistung gilt.
Wann sind Preisanpassungen erforderlich?
Aus steuerlicher Sicht müssen Sie die Steuersenkung nicht an Kunden weitergeben. Ob der Preis gesenkt werden muss, hängt bei längeren Verträgen von der vertraglichen (zivilrechtlichen) Regelung ab:
- 1. Enthält der Vertrag keine Angabe zur Mehrwertsteuer (Bruttopreisvereinbarung), muss der Bruttopreis nicht gesenkt werden.
- 2. Wurde angegeben „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer“, liegt eine Nettopreisvereinbarung vor und der Bruttopreis muss entsprechend gesenkt werden.
- 3. Wurde im Vertrag ein bestimmter Steuersatz angegeben (z. B. zuzüglich oder inklusive sieben bzw. 19 Prozent Mehrwertsteuer), muss der Preis auf Basis der neuen Steuersätze angepasst werden.
Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der Vertragspartner einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.06.2020 ausführt. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 01.07.2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).
Diese Regelung wird bei Vereinen aber nur im Sonderfall von Bedeutung sein, weil sie ihre Leistungen ganz überwiegend an Endkunden ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erbringen. Die Regelung greift auch nur, wenn eine Bruttopreisvereinbarung bestand.
Die Steuersatzsenkungen in der Vereinsgastronomie
In der Übersicht am Anfang des Beitrags ist es schon deutlich geworden. Für Ihre Vereinsgastronomie gibt es nicht nur einen, sondern zwei Senkungszeiträume.
Die Ausgangssituation: Wirrwarr an Steuersätzen
Die konfusen Verhältnisse um den richtigen Umsatzsteuersatz bei Lebensmitteln waren immer wieder mal ein Thema auf der politischen Agenda. Generell gilt der ermäßigte Satz von sieben Prozent. Ausgenommen sind einige wenige Speisen, sowie sämtliche Getränke. Für letztere besteht eine Rückausnahme in Bezug auf Wasser und Milch. Schwierig wird es daher z. B. bei Milch-Mischgetränken (Stichwort: Latte macchiato).
Der ermäßigte Steuersatz kann nur bei Lieferungen gelten, nicht aber bei Restaurantdienstleistungen. Essen zum Mitnehmen ist daher begünstigt, der Verzehr im Lokal unterliegt hingegen dem Regelsatz. Hier bestehen in der Praxis ebenfalls diverse Abgrenzungsprobleme, z. B. bei Food-Courts etc.
Neu: Sieben bzw. fünf Prozent für alle Dienstleistungen
Anlässlich der Corona-Pandemie sinkt nun der Steuersatz für Speisenverkauf einheitlich auf den ermäßigten Satz von
- sieben Prozent vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise [Corona-Steuerhilfegesetz] → Abruf-Nr. 215735) und sogar
- fünf Prozent vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 03.06.2020 → Abruf-Nr. 216193).
Damit besteht steuerlich ein Gleichlauf von „Hieressen“ und „Mitnehmen“. Organisatorisch dürfte die Regelung daher für Betriebe mit Außerhausverkauf kaum ein Problem darstellen. Ausgenommen sind jedoch Getränke. Sie werden weiter regulär besteuert; d. h. vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 mit 16 Prozent und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 mit 19 Prozent.
Gutscheine und die Steuersatzänderung
Für ausgefallene Vereinsveranstaltungen, für die Karten im Vorverkauf ausgegeben wurden, hat der Gesetzgeber eine Gutscheinlösung festgelegt. Dazu zählen z. B. Teilnehmergebühren, Eintrittskarten, Dauerkarten und Abonnements. Wenn diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie prüfen, ob Sie den bisherigen Steuersatz von 19 Prozent oder sieben Prozent bei der Einlösung der Gutscheine korrigieren müssen, weil der geänderte Steuersatz gilt. Ob das erforderlich ist, hängt von der Art des Gutscheins ab. Es gibt Einzweck- und Mehrzweckgutscheine (§ 3 Nr. 13 bis 15 UStG).
Einzweckgutscheine
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistung (in der Regel Deutschland) schon bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer eindeutig ermitteln lässt. Er wird behandelt wie die Ware oder Dienstleistung selbst. Bei solchen Einzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer schon bei Verkauf des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung ‒ wenn also der Gutschein eingelöst wird ‒ wird dann nicht mehr besteuert.
PRAXISTIPP | Die beim Ausfall von Veranstaltungen ausgegebenen Gutscheine sind in der Regel Einzweckgutscheine, weil zumindest die Art der Veranstaltung und auch das Land (Ort der Leistung) feststehen. Es gilt also der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Da die Umsatzsteuer bezogen auf diesen Zeitpunkt abgeführt werden muss, ist eine spätere Korrektur nicht erforderlich. |
Mehrzweckgutscheine
Bei Mehrzweckgutscheinen ist bei Verkauf bzw. Ausgabe entweder der Ort der Leistung offen oder die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer. Der Gutschein ist dann eine Art Zahlungsmittel und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, gilt die Leistung als ausgeführt und wird steuerpflichtig. Deshalb darf bei einem Verkauf eines Mehrzweckgutscheins noch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Um Mehrzweckgutscheine handelt es sich insbesondere, wenn der Gutschein für unterschiedliche Leistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, eingelöst werden kann.
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Der Verein gibt einen Gutschein aus, der sowohl für Eintrittskarten (sieben bzw. fünf Prozent) als auch für Getränke (19 bzw. 16 Prozent) eingelöst werden kann. Es handelt sich um einen Mehrzweckgutschein. Die Besteuerung erfolgt erst mit Einlösung des Gutscheins. |
Preiserstattungsgutscheine
Für Preiserstattungsgutscheine, die lediglich die (nachträgliche) Ermäßigung eines gezahlten Kaufpreises ermöglichen, will die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zulassen, dass bis zum 31.08.2020 eingereichte Gutscheine noch dem alten Steuersatz zugerechnet werden (BMF, Schreiben vom 22.06.2020, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10009 :004, Abruf-Nr. 216200).
Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem 31.08.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 01.07.2020 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent zu berichtigen.
Eingangsrechnungen auf richtige Steuersätze kontrollieren
Als Verein stellen Sie nicht nur Rechnungen. Sie sind (als Leistungsempfänger) auch Adressat von Rechnungen, die Sie bezahlen müssen. Falsch angegebene Steuersätze auf Rechnungen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug. Kontrollieren Sie also, ob die Umsatzsteuer auf Rechnungen an Ihren Verein korrekt ausgewiesen ist.
Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer muss abgeführt werden
Stellt ein Unternehmer für eine Leistung, die er zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbringt, noch eine Rechnung mit dem alten Steuersatz von 19 Prozent bzw. oder sieben Prozent aus, hat er zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen. Diesen zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag muss er trotzdem abführen. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, weil er selbst nicht steuerpflichtig ist.
Das Gleiche gilt für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro), auf denen nur der Steuersatz, nicht aber der absolute Umsatzsteuerbetrag angegeben ist.
Als Rechnungen gelten alle Belege, mit der eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, welche Bezeichnung sie tragen. Die Regelung zum unrichtigen Steuerausweis gilt also auch für Gutschriften, Quittungen oder Eintrittskarten mit Steuerausweis. Es müssen darauf nicht alle Angaben nach § 14 UStG (z. B. eine Belegnummer und die Steuernummer) enthalten sein. Es genügt, wenn neben dem Betrag die enthaltende Umsatzsteuer in Prozent angegeben ist.
Vorsteuerabzug gilt nur für richtige ‒ gesetzliche ‒ Umsatzsteuer
Die falsch ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Abzugsfähig ist nur die gesetzliche Umsatzsteuer. Wenn nicht noch im gleichen Voranmeldungszeitraum eine neue Rechnung ausstellt wird, muss eine Berichtigung der Vorsteuer erfolgen. Das ist ein recht aufwändiges Verfahren (siehe VB 4/2019).
Organisatorischer Handlungsbedarf im Verein
Sie müssen bis zum 01.07.2020 sicherstellen, dass ab diesem Zeitpunkt Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. fünf Prozent entsprechen. Anpassen bzw. aktualisieren müssen Sie insbesondere
- langfristige Verträge und Dauerrechnungen,
- Preislisten, Flyer,
- Preisangaben in Webshops,
- Fakturierungsprogramme,
- elektronische Kassensysteme und
- Steuerschlüssel und -konten in der Finanzbuchhaltungssoftware.
Anpassungsbedarf besteht eventuell auch bei Lohnabrechnungen, weil die neuen Steuersätze auch für Sachbezüge (z. B. Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung) gelten.
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Verein weist Umsatzsteuer in Rechnung falsch aus: Neues zur Berichtigung der Steuerschuld“, VB 4/2019, Seite 3 → Abruf-Nr. 45819647
- Das „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 03.06.2020 → Abruf-Nr. 216193
- BMF-Schreiben zur „befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01.07.2020“ vom 23.06.2020, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10009 :004, vb.iww.de → Abruf-Nr. 216200