· Fachbeitrag · Stiftungsberatung
Errichtung und Besteuerung einer Stiftung
von RA StB FAStR Martin Geißer, München, www.gfp-beratung.de
| Ist der Entschluss gefasst, eine eigene Stiftung zu errichten, geht es an die konkreten Schritte der Gründung. Spätestens jetzt kommt auf den Berater einiges an Arbeit zu. Er muss den Mandanten nicht nur auf dem rechtlichen Weg zur eigenen Stiftung begleiten, sondern dabei auch so manches steuerliche Vorurteil beseitigen. Der Beitrag behandelt beide Aspekte. |
1. Gründung einer Stiftung
Im Rahmen des Stiftergesprächs ist aus Sicht des Mandanten mit Bestimmung des Stiftungszwecks oftmals der wesentliche Punkt geklärt, sodass meist die Frage aufgeworfen wird, wann und vor allem wie schnell die Stiftung denn nun gegründet werden kann. Die Aufgabe des Beraters besteht dann nicht selten darin, den Enthusiasmus des Stifters nicht durch zu viele formale Bedenken zu beschränken, sondern vielmehr aufzuzeigen, dass Sorgfalt vor Schnelligkeit geht. Im Grunde ist zu unterscheiden zwischen den rein formalen Schritten der Gründung und der oftmals erforderlichen und zum Teil ratsamen Abstimmung des Stifters mit den Beteiligten.
1.1 Beteiligte (Stakeholder)
Den Stiftern leuchtet regelmäßig ein, dass es sinnvoll ist, sich mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und gegebenenfalls noch mit Vermögensverwaltern abzustimmen. Schwieriger wird schon die Frage, ob Angehörige und Kinder mit einbezogen werden sollen. Dies hängt letztlich von dem Rückhalt des Stifters in der Familie ab. Sollte von Seiten der Familie kein Verständnis für die „Verschwendung von Vermögen“ bestehen, ist zu hinterfragen, ob der Stifter dies zu Lebzeiten erörtern möchte. Als Beteiligte sind unter anderem zu nennen:

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Hier ist regelmäßig im Rahmen des Beratungsgesprächs der Hinweis erforderlich, dass erbrechtliche, insbesondere pflichtteilsrechtliche Ansprüche von Kindern und Ehepartnern durch Gründung einer Stiftung nicht beseitigt werden können. Es gelten die allgemeinen Regelungen. |
Natürlich ist die Einbindung der verschiedenen Beteiligten, der Behörden (Stiftungsaufsicht, FA) und möglichen Gremien (Gesellschafterversammlung) mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden. Hier kommt es darauf an, welche Art von Vermögen in die Stiftung eingebracht wird (Bargeld, Aktien, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen etc.).
1.2 Formale Stufen der Stiftungsgründung
Im Ergebnis wird die Gründung einer Stiftung schrittweise vollzogen:

- Stiftungsgeschäft: Bei dem Stiftungsgeschäft handelt es sich im Ergebnis um die Erklärung des Stifters der zu gründenden Stiftung, dass er der Stiftung die vorher definierten Vermögenswerte überträgt.
- Satzung: Die Stiftungssatzung das Regelwerk der Stiftung. Hier ist besondere Sorgfalt darauf zu legen, dass die Satzung dem Willen des Stifters so weit wie möglich entspricht, da eine nachträgliche Änderung der Satzung oftmals nur mit erheblichem Erklärungsaufwand gegenüber der Stiftungsaufsicht möglich ist, da diese den Stifterwillen zum Zeitpunkt der Gründung schützt.
- Finanzamt: Eine Abstimmung vor Gründung der Stiftung ist unumgänglich und zwingend anzuraten. Das FA prüft, ob die Satzungszwecke unter der Voraussetzung, dass sie entsprechend umgesetzt werden, den Anforderungen an steuerbegünstigte Zwecke entsprechen. Letztendlich geht es darum, ob die Stiftung von Seiten des FA als gemeinnützig anerkannt wird. Für den Berater wäre es geradezu fatal, wenn sich im Nachhinein herausstellen würde, dass die langwierig vorbereitete Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt würde.
- Anerkennung: Mit der staatlichen Anerkennung ist die Gründung vollzogen.
1.3 Rechtliche Grundlagen
Im Rahmen dieser Gründungsschritte sind die gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen. Allerdings gibt es nicht, wie etwa bei der GmbH oder AG, ein eigenes „Bundesstiftungsgesetz“. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vielmehr in den §§ 80 ff. BGB und den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen, welche teilweise sehr unterschiedliche Regelungen enthalten.
1.4 Kann die Stiftung auch im Rahmen eines Testaments gegründet werden?
Dem Stifter steht es frei, ob er die Stiftung zu Lebzeiten oder testamentarisch gründet. Dabei wären folgende Vor- und Nachteile abzuwägen:
Übersicht / | |
Lebzeiten | Auf den Todesfall |
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Im Ergebnis stellt die Gründung einer Stiftung die formale Umsetzung der Wünsche des Stifters dar. Aus Beratersicht ist dies ggf. zeitaufwendig, aber regelmäßig unproblematisch.
2. Steuerliche Rahmenbedingungen
In diesem Abschnitt wird auf die Frage eingegangen, welche steuerlichen Folgen, auch welche steuerlichen Vorteile die Gründung einer Stiftung haben kann. Regelmäßig sind steuerliche Aspekte nicht der vorrangige Grund für die Gründung einer Stiftung. Selbstverständlich sind sich Mandanten/Stifter aber bewusst, dass es zahlreiche Vergünstigungen gibt. Da hier oftmals unrichtige Vorstellungen bestehen, soll nachfolgend auf die steuerlichen Rahmenbedingungen der Stiftung eingegangen werden. Vorweg:
- Die Stiftung ist nicht per se steuerbefreit!
- Die Stiftung ist kein Steuersparmodell!
2.1 Gründung der gemeinnützigen Stiftung
Eine besondere steuerliche Begünstigung besteht im Rahmen der Gründung einer Stiftung. Der Stifter kann bis zu 1 Mio. EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. EUR, innerhalb von zehn Jahren als Sonderausgaben geltend machen, wenn Geld oder ein Vermögensgegenstand in den Vermögensstock/das Stiftungskapital eingezahlt wird (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Diese Möglichkeit besteht neben den allgemeinen Spendenregelungen.
Oftmals übersehen wird, dass dies nicht allein für Barvermögen gilt, sondern für sämtliche Vermögensgegenstände. Überträgt ein Stifter z. B. ein kleines vermietetes Appartement in den Vermögensstock einer Stiftung, kann er einen entsprechenden Sonderausgabenabzug geltend machen.
Die Übertragung von Immobilien auf eine Stiftung ist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG).
Schenkungsteuer fällt bei einer Übertragung auf eine gemeinnützige Stiftung nicht an (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG).
2.2 Spenden an eine gemeinnützige Stiftung
Unabhängig von diesen Möglichkeiten der Gründung können Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist möglich i. H. v. bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) bzw. 4 ‰ des Umsatzes sowie der Löhne und Gehälter des Unternehmens.
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Eine Sachspende aus Betriebsvermögen ist als Entnahme zu werten, sodass es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven, mithin einer steuerlichen Belastung kommen kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die förderwürdige Handlung würde demnach bestraft werden. Diesen Widerspruch hat der Gesetzgeber erkannt, sodass die Entnahme mit dem Buchwert zu bewerten ist, wenn sie unmittelbar nach der Entnahme an eine gemeinnützige Einrichtung übertragen wird. |
Zu beachten ist aber, dass dies nicht für die Umsatzsteuer gilt (vgl. § 3 Abs. 1b UStG). Gemäß § 10 Abs. 4 UStG kommt hier der Wiederbeschaffungswert zum Tragen. Eine Steuerbefreiung liegt nicht vor. Die Umsatzsteuer ist immer dem Spendenvolumen hinzuzusetzen.
2.3 Laufende Besteuerung
Für die Stiftung besteht kein besonderes Stiftungssteuerrecht. Es handelt sich vielmehr um ein Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die laufende Besteuerung ist daher mit der GmbH vergleichbar. Grundsätzlich fallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an. Soweit die Stiftung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig wird, auch Gewerbesteuer. Die Stiftung ist auch Unternehmer i. S. d. UStG, soweit sie unternehmerische Leistungen erbringt.
Bei der steuerlichen Würdigung der Stiftung ist nach der jeweiligen Tätigkeit zu unterscheiden. Diese werden in folgende Sphären unterteilt:
Übersicht / Sphären einer Stiftung | |||
Ideeller Bereich | Vermögensverwaltung | Zweckbetrieb | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
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Allerdings gibt es in einzelnen Bereichen steuerliche Vergünstigungen (Sphären der Stiftung):
- Im Rahmen ihrer ideellen Sphäre unterliegt die Stiftung weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer. Dies umfasst jede Tätigkeit in der unmittelbaren Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung sowie die Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen/Verein und Zustiftungen.
- Die Vermögensverwaltung der Stiftung ist von der Körperschaft- und von der Gewerbesteuer befreit, kann allerdings der Umsatzsteuer unterliegen.
- Der Zweckbetrieb (§§ 65, 68 AO) ist weitgehend steuerlich begünstigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist und objektiv keine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen kann. Jede anderweitige Tätigkeit ist voll steuerpflichtig. Die Leistungen des Zweckbetriebs unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG).
- Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 1 AO) gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen (vgl. GmbH). Die Körperschaft- und Gewerbesteuer sieht jedoch eine Freigrenze i. H. v. 35.000 EUR p. a. (§ 64 Abs. 3 AO), bei Sportveranstaltungen i. H. v. 45.000 EUR (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO) der Einnahmen vor.
Im Ergebnis ist bei der begünstigen Stiftung stets abzuwägen, in welcher Sphäre sie tätig ist.
2.4 Buchführung und Jahresabschluss
Soweit eine Stiftung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und die Freigrenze von 35.000 EUR (vgl. § 64 Abs. 3 AO) überschritten wird, ist sie zur Erstellung von Steuererklärungen verpflichtet. Um Missverständnis zu vermeiden und eine Überprüfung (nicht nur durch die Finanzverwaltung) der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen, sollte in der Satzung eine klare Regelung zur Buchführungspflicht und Abschlusspflicht vorgesehen werden. Darüber hinaus sehen die einzelnen Landesstiftungsgesetze Regelungen zur Rechnungslegung vor. Das IDW hat Standards für die Rechnungslegung gemeinnütziger Körperschaften vorgelegt (vgl. IDW RS HFA 5).
2.5 Vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit/Zuwendungsbestätigung
Die Finanzverwaltung stellt einer gemeinnützigen Stiftung eine vorläufige Freistellungsbescheinigung aus. Diese ist Voraussetzung, damit die Stiftung die Zuwendungsbestätigungen ausstellen kann. Wird, wie in dieser Reihe angeregt, vor Gründung der Stiftung eine Abstimmung mit dem zuständigen FA vorgenommen, sind hier keine Schwierigkeiten zu erwarten.
FAZIT | Die (treuhänderische) Stiftung (auch gGmbH) genießt zahlreiche steuerliche Begünstigungen. Auch Stifter und Spender können großzügige Sonderausgaben geltend machen. Allerdings ist die Stiftung kein (Steuer-)Sparmodell für den Stifter. Die steuerliche Begünstigung setzt zu Beginn stets eine Weggabe von Vermögen durch den Stifter voraus. |
Weiterführender Hinweis
- Neues Geschäftsfeld ‒ Die Stiftungsberatung im Freiberufler-Mandat (Geißer, PFB 20, 103)