· Fachbeitrag · Spenden
Wann ist die Spende an eine Tochtergesellschaft eine „spendenschädliche“ verdeckte Einlage?
| Zuwendungen eines gemeinnützigen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft (gGmbH) können als Spenden berücksichtigt werden, wenn die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv ist (und die finanzielle Förderung der gGmbH nur ein Nebeneffekt). Dies hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden. VB stellt Ihnen die Entscheidung vor und erläutert die Konsequenzen für die Praxis. |
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein gemeinnütziger Verein aus Erträgen seines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an seine Tochter-GmbH gespendet, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug, weil es in den Zahlungen eine verdeckte Einlage sah, die einen Spendenabzug ausschließt. Dem widersprach das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.2020, Az. 1 K 1264/19, Abruf-Nr. 220438).
Spende aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist möglich
Das FG bestätigt, dass auch bei Spenden aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Steuerabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (bzw. § 9 Nr. 5 GewStG) möglich ist. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG schließt den Spendenabzug aber für den Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus. Die liegt grundsätzlich nahe, wenn die Zahlung an Gesellschafter, Mitglieder oder andere eng verbundene (juristische) Personen erfolgt. Die Regelung betrifft aber nach Auffassung des FG nur vGA, keine verdeckten Einlagen.
Wann läge eine schädliche verdeckte Einlage vor?
Verdeckte Einlagen sind Zuwendungen des Gesellschafters, die zu keinem bilanzierbaren Vermögensvorteil führen, also z. B. nicht als Darlehen ausgewiesen werden und für die auch keine Gesellschaftsrechte gewährt werden. Bei verdeckten Einlagen fehlt beim Gesellschafter der für den Spendenabzug erforderlichen Vermögensabfluss. Es erhöhte sich ja (auch wenn das nicht ausgewiesen wird) das Vermögen der Gesellschaft und damit mittelbar auch das Vermögen des Gesellschafters. Die Spende hat also keinen tatsächlichen Vermögensabfluss zur Folge.
Auch bei gemeinnützigen Körperschaften ‒ so das FG ‒ können verdeckte Einlagen ausgelöst werden und im Ergebnis eine steuerliche Korrektur erforderlich machen. Eine verdeckte Einlage in eine gemeinnützige GmbH ist aber ohne ertragsteuerliche Folgen, wenn die gemeinnützige Mutterkörperschaft die Einlage aus ihrem steuerbefreiten Bereich heraus vornimmt. Hier wird nämlich kein Vermögen aus dem steuerbegünstigten Bereich entnommen, wobei die stillen Reserven aufzudecken wären.
Was ist keine schädliche verdeckte Einlage?
Das FG sah im vorliegenden Fall keine verdeckte Einlage und macht das an folgenden Kriterien fest:
- Der Spender handelte ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils.
- Die Zahlungen wurden von Anfang an als Spenden behandelt und die Spendenbescheinigung wurde zeitnah ausgestellt.
- Der Verein hatte keine Vorgaben über die Verwendung der Geldmittel gemacht.
- Er förderte durch seine Zuwendung die Satzungszwecke der Tochtergesellschaft. Die dadurch erfolgte finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft war dabei lediglich ein Nebeneffekt. Wäre die finanzielle Unterstützung der Tochtergesellschaft im Vordergrund gestanden, hätte er eher ein Darlehen gegeben.
- Das Spendenvolumen war im Verhältnis zur Ertragslage des Spenders nicht unangemessen.
- Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verein mit der Zuwendung seine Gesellschafterstellung stärken wollte.
- Es bestand keine Verpflichtung, über die Stammeinlage hinaus Einlagen zu leisten.
Bei gemeinnützigen Körperschaften gelten eigene Regeln
Das FG betont, dass die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Spendenabzug und vGA auf Spenden an gemeinnützige Gesellschaften nicht entsprechend übertragen werden kann. Spenden werden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet. Die Identifikation des Gesellschafters mit den Zielen des Begünstigten kann deswegen nicht grundsätzlich als Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ‒ d. h. als vGA ‒ gewertet werden.
Ob die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss nach Auffassung des FG bei einer steuerbefreiten Körperschaft anders bewertet werden als einer steuerpflichtigen. Es ist nämlich wegen der Beschränkungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht weder eine Rückzahlung noch eine Gewinnausschüttung möglich. Auch eine Werterhöhung der Anteile erfolgt in der Regel nicht.
Auch der Umstand, dass bei der gemeinnützigen Tochtergesellschaft ein erheblicher Finanzierungbedarf bestand, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften kann das ein Hinweis auf eine verdeckte Einlage sein, weil ein Dritter in der Situation keine Mittel geben würde. Das wäre ein Hinweis auf die Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis (Fremdvergleich). Für gemeinnützige Kapitalgesellschaften kann das nicht gelten, weil die Förderung durch Spenden selbstlos und ohne eigenwirtschaftliche Ziele erfolgt.
Wichtig | Das Finanzamt will nicht klein beigeben. Es hat Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 52/20).