· Fachbeitrag · Schuldnerverzeichnis
Einheitliche Standards zum Erstellen und Übermitteln von Eintragungsanordnungen
| Ein wesentlicher Bestandteil der Reform der Sachaufklärung war die bundesweite Auskunftsmöglichkeit der von den Gerichtsvollziehern im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder aufgenommenen Schuldnerdaten. Gläubiger sind darauf angewiesen, dass die Angaben zum Schuldner dort vollständig, richtig und bundeseinheitlich eingegeben werden. Die bisherigen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass sich bei der Eingabe der Daten und der Übermittlung der Eintragungsanordnungen unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt haben. Insofern haben die Länder nun verbindlich bundeseinheitliche Standards definiert. Damit Gläubiger im Vollstreckungsportal Treffer erhalten, ist es wichtig, die Daten aus der folgenden Übersicht dort einzutragen: |
Übersicht / Das verbessert sich bei den Schuldnerdaten |
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Weiterführende Hinweise
- Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis: Muss der Gläubiger behilflich sein?, VE 17, 212
- Schuldnerverzeichnis: So ersparen Sie sich unnötige Arbeit, VE 17, 163
- Verfahren auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis: Das sind die Kosten, VE 17, 87
- Schuldnerverzeichnis: Wenn die Eintragungsbekanntmachung zugestellt wird ..., VE 15, 185