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· Fachbeitrag · Schenkungsteuer

Zuwendungen unter ausländischen Ehegatten ‒ es lohnt ein zweiter Blick

von Dr. Thomas Stein, RA/StB, Ulm

| Aus dem Blickwinkel der deutschen Schenkungsteuer stellen Transfers unter Ehegatten Zuwendungen nach § 7 ErbStG dar. Diese können abseits der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungstatbestände der Schenkungssteuer unterliegen. Häufig lohnt allerdings gerade bei ausländischen Ehegatten ein zweiter Blick, ob es sich grundsätzlich um Zuwendungen handelt. |

1. Zuwendungstatbestand bei Vermögensübertragungen unter Ehegatten ‒ eine Bestandsaufnahme

Der Zuwendungstatbestand setzt stets eine in subjektiver und objektiver Hinsicht unentgeltliche Zuwendung voraus. Klargestellt hatte der BFH zur sog. „unbenannten Zuwendung unter Ehegatten“, dass diese im Zivilrecht zwar nicht als unentgeltlich zu werten sei, aber als Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG gelte (BFH, BFH/NV 94, 901). Die unbenannte Zuwendung ist zivilrechtlich als familienrechtlicher Vertrag eigener Art und als Ausgleich für geleistete Mitarbeit des Ehegatten oder angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens zu qualifizieren.

 

MERKE | Zuwendungstatbestände können aber durch gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen zwischen Ehegatten (Moench/Weinmann, ErbStG, § 13 Rn. 77) oder auch durch entgeltliche Übertragungsvorgänge wie etwa Veräußerungen ausgeblendet werden. Zudem wird es für die Abgrenzung von entgeltlichem zu unentgeltlichem Geschäft und für die Frage, ob eine gemischt-freigebige Zuwendung vorliegt, eher auf die Bewertung von Leistung und Gegenleistung ankommen (vgl. BFH 5.7.18, II B 122/17, BStBl II 18, 660 zu Abweichungstoleranzen von 20 bis  25 %).

 

Bei Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit wird von besonderer Bedeutung sein, ob es zwischen diesen vor dem Hintergrund des auf diese Ehe anzuwendenden Güterrechts überhaupt Zuwendungen geben kann. Die Grundannahme des Schenkungstatbestandes unter Ehegatten basiert stets auf dem deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzw. deren Überlegungen zur Gütertrennung nach § 1363 Abs. 2 BGB. Nach § 1363 Abs. 2 BGB hat in der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, sodass ein Transfer vom Vermögen des einen in das Vermögen des anderen Ehegatten Schenkungsteuerpflichten auslösen kann.

 

Selbst im deutschen Güterrecht ist offensichtlich, dass das Bestehen einer Gütergemeinschaft bereits dem Grunde nach einen Zuwendungstatbestand unter den Ehegatten während des Bestehens der Gemeinschaft ausschließt. Denn soweit es sich um Gemeinschaftsvermögen handelt, ist dieses Vermögen keinem Ehegatten alleine, sondern beiden Ehegatten gemeinschaftlich zuzuordnen.

 

Beachten Sie | Zuwendungstatbestände nach § 7 ErbStG sind bei Gütergemeinschaften nur im Bereich des Vorbehalts- oder des Sondergutes gemäß § 1417 und 1418 BGB denkbar (Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 7 Rn. 109), da insoweit kein Eigentum der Gemeinschaft besteht. Der allerdings grundsätzlich bestehende Zuwendungstatbestand bei Gütergemeinschaften ist die Vereinbarung der Gütergemeinschaft selbst. Diese wird als Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingeordnet, soweit eine Bereicherung eines Ehegatten mittels der Vereinbarung der Gütergemeinschaft auftritt.

2. Der Blick ins internationale Güterrecht

Die Gütergemeinschaft stellt unter den deutschen Güterständen den Ausnahmefall dar. Bei ausländischen Güterständen ist dies allerdings anders.

 

2.1 Das praktische Auftreten ausländischer Güterstände als Beurteilungskriterium in der deutschen Schenkungsteuer

Während die deutsche Rechtsanwendung vom deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geprägt ist, können dem ausländischen Güterrecht unterliegenden Ehen andere Beurteilungskriterien zugrunde zu legen sein.

 

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung, ob auf Basis des Güterrechts einer Ehe überhaupt getrennte Vermögensmassen der Ehegatten vorliegen, wenn Schenkungsbeurteilungen zu fällen sind. Dabei muss dem inländischen Rechtsanwender bewusst sein, dass ausländische Güterstände nicht nur eine Rolle spielen können, wenn es sich um auslandsansässige Personen handelt. Vielmehr treten ausländische Güterstände als Beurteilungsgrundlage auch in zahlreichen Inlandsfällen mit unbeschränkter Steuerpflicht auf.

 

PRAXISTIPP | Immer wieder sind Fälle zu beobachten, in denen ausländische Ehegatten zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert werden, insbesondere wenn notarielle Urkunden abgefasst und entsprechende Meldungen an das Finanzamt geleitet wurden.

 

Für den Praktiker ist wichtig, dass der Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens einer Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft nicht nur durch die Sichtung von Grundbüchern, Registern und sonstigen Aufzeichnungen bestimmt werden kann, da diese gelegentlich fehlerhaft sind. Ebenso existiert kein verbindliches Güterstandsregister, aus dem der Güterstand der jeweiligen Ehe zu entnehmen wäre. Diese Prüfung ist somit stets eine Einzelfallbeurteilung, die auf den tatsächlichen Umständen und Verhältnissen der Ehegatten beruht. Der zivilrechtlichen Beurteilung des anzuwendenden Güterrechts kommt daher gerade im deutschen Steuerrecht erhebliche Bedeutung zu. Dies muss man als steuerlicher Berater unbedingt im Blick haben.

 

Zur Errungenschaftsgemeinschaft muss man wissen, dass diese bis 1958 auch Wahlgüterstand in Deutschland gem. § 1519 BGB a. F. war, sodass einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Errungenschaftsgemeinschaft vorliegt (BFH 18.2.59, VI D 1/58 S, BStBl III 59, 263).

 

2.2 Die international-privatrechtliche Abgrenzung beim Güterstand

Ehen, die bis zum 29.1.19 abgeschlossen wurden, werden aus deutscher Sicht weiterhin nach Art. 14, 15 EGBGB a. F. aus dem Blickwinkel des deutschen internationalen Privatrechts betrachtet. Zunächst maßgebend für die Güterstandsbeurteilungen ist daher die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten (weitergehend dazu: Stein, DStR 20, 368). Art. 69 Abs. 3 der EuGüVO sichert die Fortgeltung dieser Betrachtung. Bei Rechtswahlen nach diesem Zeitpunkt bzw. für seit dem 29.1.19 eingegangene Ehen gelten hingegen die Regelungen der EuGüVO.

 

Ist nach den kollisionsrechtlichen Regelungen gem. Art. 14, 15 EGBGB a. F. ausländisches Recht maßgebend, dann beurteilt sich das anzuwendende Ehegüterrecht nach dem durch die deutsche Rechtsverweisung berufenen ausländischen internationalen Privatrecht und dadurch regelmäßig nach dessen nationalem Sachenrecht.

 

Zur international-privatrechtlichen Güterstandsbestimmung wird nach deutschem Recht auf die Regelungen zu den allgemeinen Ehewirkungen zurückgegriffen. Dabei sieht Art. 15, 14 EGBGB a. F. nach deutschem internationalen Privatrecht für die deutlich häufigeren Altfälle eine klar abgestufte Rangfolge der Beurteilungskriterien vor:

 

  • Prio 1: das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören
  • Subsidiär: das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung haben
  • Weiter subsidiär: das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind

 

Da die Regelungen der EuGüVO für Eheschließungen seit dem 29.1.19 vorrangig an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung anknüpfen, kommt es insoweit künftig wohl seltener zu Überraschungen, und ausländische Güterstände dürften somit seltener Gegenstand von familienrechtlichen Beurteilungen im Inland sein. Dennoch bleibt deren Zahl im Hinblick auf die Bestandsregelung für vor dem 29.1.19 abgeschlossene Ehen hoch (Döbereiner, MittBayNot 18, 405).

 

Beachten Sie | Festzuhalten ist somit, dass sich die Notwendigkeit der Ergründung ausländischer Güterstände nicht auf reine Auslandsfälle mit Auslandsansässigkeit beschränkt, sondern gerade auch Inlandsfälle mit inländischer Ansässigkeit der Ehegatten bei ausländischer Staatsangehörigkeit umfassen kann.

 

2.3 Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand vieler Staaten

Errungenschaftsgemeinschaften sind insb. in Süd- und Osteuropa als gesetzliche Güterstände vorgesehen. Gerade auch in jüngerer Zeit beschäftigten entsprechende Rechtsfragen zu ausländischen Güterständen die deutschen Zivilgerichte (OLG München 24.6.13, 34 Wx 117/13 [kroatische Ehegatten]; OLG Zweibrücken 9.12.15, 3 W 115/15 [italienische Ehegatten]; OLG Düsseldorf 20.1.10, I-3 Wx 358/09 [spanische Ehegatten]; OLG München 22.1.13, 34 Wx 413/12 [Kalifornien]; OLG München 30.11.15, 34 Wx 364/15 [polnische Ehegatten]; BayObLG 6.12.00, 2 Z BR 5/00 [jugoslawische Ehegatten]).

 

Dem Grundtypus nach charakterisieren sich Errungenschaftsgemeinschaften danach, dass

  • vor der Ehe erworbenes Vermögen und einem Ehegatten während der Ehe schenkweise oder von Todes wegen zugefallenes Vermögen Eigengut bleibt;
  • andere Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden, grundsätzlich Gemeinschaftsgut der Errungenschaftsgemeinschaft werden.

 

Weil im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft Gesamtgut begründet werden kann, ergibt sich eine gewisse Nähe zur Gütergemeinschaft. Anders als die Gütergemeinschaft sieht die Errungenschaftsgemeinschaft allerdings ein explizites Eigen-/Vorbehaltsgut vor, welches zumindest aus den vorehelich erworbenen Vermögenswerten nebst den unentgeltlich während der Ehe erworbenen Gütern besteht. Dies ist gerade auch bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Handhabung in Deutschland zu beachten.

 

Die Errungenschaftsgemeinschaft unterliegt teils sehr unterschiedlichen nationalen Regelungen ‒ gerade zum Umfang des Errungenschaftsguts. Nach belgischem, französischem, spanischem (OLG Düsseldorf 20.1.10, I-3 Wx 358/09, FamRZ 10, 1564) sowie den meisten mittel- und osteuropäischen Güterrechten erstreckt sich das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft grundsätzlich auf alle Gegenstände, die mit in der Ehe zufließenden Mitteln erworben wurden. Andere Staaten, insbesondere Portugal (Huzel, Süß/Ring in: Eherecht in Europa, 1046), unterscheiden zwischen Arbeitseinkünften und Einkünften aus dem Eigengut, wobei nur erstere der Errungenschaftsgemeinschaft unterfallen. Ob es sich dennoch um Gesamtgut nach deutschem Verständnis handelt, sollte im Einzelfall stets anhand der einschlägigen ausländischen Rechtsordnung überprüft werden. Detailabgrenzungen sollen vor dem steuerlichen Fokus dieses Beitrags aber ausgespart bleiben.

 

Die Errungenschaftsbeteiligung entsprechend dem türkischen oder dem schweizerischen gesetzlichen Ehegüterrecht bildet hingegen kein Gemeinschaftsvermögen aus und unterscheidet sich daher von der Errungenschaftsgemeinschaft.

 

Beachten Sie | Während die Vereinbarung der deutschen Gütergemeinschaft durch § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aufgrund des Verweises auf § 1415 BGB eine Zuwendung darstellen kann, ist die Vereinbarung ausländischer Güterstände mit Gemeinschaftsgut vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst. Eine solche Steuerpflicht für den Erwerb von Berechtigungen bei Begründung eines ausländischen Güterstandes mit Gemeinschaftsvermögen könnte nur über eine analoge Anwendung der Norm begründet werden; diese erscheint aufgrund der steuerbegründenden Wirkung und dem Vorbehalt des Gesetzes aber bedenklich (vgl. zum Erbprätendentenstreit: BFH, BStBl II 11, 725; Fumi, in: von Oertzen/Loose, ErbStG, § 9 Rn. 63 zum Pflichtteilsergänzungsanspruch). Eine Anwendung der Norm ist aber im Hinblick auf die Erwägungen des BFH zum Anwachsungserwerb nach § 4 ErbStG in der französischen Gütergemeinschaft möglich (BFH 4.7.12, II R 38/10, DStRE 12, 1261) und dürfte von der Finanzverwaltung auch für § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG herangezogen werden.

 

2.4 Beurteilungskriterien im Rahmen der deutschen Schenkungsteuer

Besteht die Möglichkeit, dass ausländische Ehegatten aufgrund des anwendbaren ausländischen Güterrechts Gemeinschaftsvermögen ausgebildet haben, ist dessen Umfang nach dem jeweilig einschlägigen ausländischen Güterrecht zu ermitteln. Daher bedarf es stets einer Einzelfallprüfung, die das jeweilige ausländische Güterrecht zugrunde legt. Hierbei lassen sich gerade für den häufiger auftretenden Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft folgende Abgrenzungslinien aufzeigen, die der steuerliche Berater bei der Einholung entsprechender Auskünfte zur Beurteilung des Zuwendungstatbestandes abprüfen kann:

 

  • Handelt es sich um vor der Eheschließung bereits vorhandenes Vermögen?
  • Wurde der jeweilige Vermögensgegenstand dem Ehegatten geschenkt oder von diesem von Todes wegen erworben?
  • Bestehen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Ehegatten zur Herausnahme dieses Gegenstandes aus dem Errungenschaftsgut und sind diese Vereinbarungen zivilrechtlich formgerecht abgeschlossen worden?

 

In praktischer Hinsicht zeigt sich gerade bei unternehmerischen Vermögenswerten das Problem, dass diese während des Bestehens der Errungenschaftsgemeinschaft Veränderungen unterliegen. So kann der Unternehmenszuschnitt verändert werden, auch durch den Hinzuerwerb von Wirtschaftsgütern. Bedeutsam ist dies insbesondere, wenn ein Ehegatte das Unternehmen vor Eheschließung im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft begründet hatte und dieses Unternehmen während der Ehedauer verändert. Inwieweit tatsächlich Errungenschaftsgut vorliegt durch während der Ehedauer eintretende Veränderungen im Unternehmen, bleibt eine Frage des jeweiligen (ausländischen) Güterrechts. Dennoch wird für eine Grundbeurteilung allgemeiner Art ein gewisser Gegenstandsbezug anzunehmen sein.

 

Bei Gesellschaftsbeteiligungen mag diese Beurteilung häufig einfacher ausfallen, da die Beteiligung selbst den Vermögensgegenstand darstellt, über dessen Zuordnung zu entscheiden ist. Ungeachtet dessen bleibt es eine Frage des jeweiligen ausländischen Rechtes, inwieweit Errungenschaftsgut besteht. Auch insofern wird eine Einzelfallprüfung nicht unterbleiben können.

 

Ist nach diesen Prüfungskriterien von einem Errungenschaftsgut auszugehen, muss zugleich festgehalten werden, dass die Zuordnung zum Errungenschaftsgemeinschaftsgut unabhängig von Eintragungen in Registern oder Grundbüchern erfolgt und beide Ehegatten als Gemeinschafter des Vermögensgegenstandes in Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen sind (vgl. OLG München 24.6.13, 34 Wx 117/13, RPfleger 13, 672). Zuwendungen unter den Ehegatten können daher nicht eintreten.

 

  • Beispiel

E und F sind beide ausschließlich ausländische Staatsangehörige eines Staates, der den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vorsieht. Sie haben vor dem 29.1.19 geheiratet und leben in Deutschland. Während der Ehe wurde ein Mietshaus in Deutschland günstig erworben und umgebaut. Für dieses wurde lediglich E als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Zehn Jahre nach Anschaffung des Grundbesitzes und erheblichen Wertsteigerungen wird nun auch die F im Grundbuch miteingetragen. Dieser Vorgang wird dem Schenkungsteuer-FA vom Notariat angezeigt. Das Schenkungsteuer-FA erlässt daraufhin eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung.

 

Lösung: Unabhängig von der grundbuchrechtlichen Eintragung wurden die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft des jeweiligen ausländischen Rechts Eigentümer des während der Ehe erworbenen Grundbesitzes in Deutschland. Dies geschieht auf der Grundlage des auf die jeweilige Ehe anzuwendenden Güterrechts, hier der Errungenschaftsgemeinschaft. Möglicherweise wurden beim Abschluss des Grundstückskaufvertrages von den rechtlichen Beratern bzw. dem Notar die Erkundigungen zum Güterstand unvollständig eingeholt. Dies ist allerdings unbeachtlich. Gemeinschaftsgut ist sowohl nach der Unmittelbarkeitstheorie begründet worden, wonach das Grundstück direkt von der Gemeinschaft erworben wurde, als auch nach der Durchgangstheorie, wonach das Grundstück eine juristische Sekunde nach dem Erwerb durch den einen Ehegatten zu Gemeinschaftsgut des ehelichen Gesamthandsvermögens wird (BGH 10.12.81, V ZB 12/81: keine erneute Auflassung erforderlich, nur Grundbuchberichtigung). Eine Zuwendung durch die bloße Berichtigung des Grundbucheintrags tritt nicht ein.

 

Sollten die Ehegatten, die in Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet sind, für Gemeinschaftsgut als Miteigentümer eingetragen sein, wäre eine solche Grundbucheintragung zivilrechtlich unstatthaft (Brudermüller in: Palandt, BGB, § 1416, Rn. 4 m. w. N.). Die Grundbucheintragung wäre in eine Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft oder in Errungenschaftsgemeinschaft des Staates X zu berichtigen (OLG München 24.6.13, 34 Wx 117/13, RPfleger 13, 672).

 

2.5 Die Kehrseite: kein § 5 ErbStG für Errungenschaftsgemeinschaften

Dem deutschen Rechtsanwender bekannt ist die Herausnahme des Zugewinnausgleichsanspruchs aus den Erwerbstatbeständen nach § 3 und § 7 ErbStG. Die Anwendung dieses § 5 ErbStG setzt allerdings voraus, dass die Ehegatten im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft verheiratet sind. Gleiches gilt für ausländische Güterstände, die der Zugewinngemeinschaft vergleichbar sind. Dies gilt für die Errungenschaftsgemeinschaft allerdings gerade nicht. Da das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft allerdings gerade regelmäßig Gemeinschaftsvermögen wird, kommt einer Anwendung des § 5 ErbStG keine oder allenfalls geringe Bedeutung zu. Dies kann etwa für solche Gegenstände und Wertzuwächse gelten, die sich im Eigenvermögen eines Ehegatten zutragen, der in Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet ist.

 

Um Komplexität zu vermeiden und die Anwendung von § 5 ErbStG zu erreichen, wird allerdings in der Praxis teilweise geraten, durch ehevertragliche Vereinbarung eine Rechtswahl hin zum deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu treffen (die zivilrechtlich aber auch nach dem jeweiligen ausländischen Recht möglich sein muss). Diese Rechtswahl ist grundsätzlich möglich und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung auch sinnvoll.

 

Beachten Sie | Dennoch sollten mögliche Zuwendungen aufgrund des Güterstandswechsels hinsichtlich der Zuordnung der Vermögensgegenstände vor und nach dem Güterstandswechsel immer genau geprüft werden. Dies gilt auch zur Absicherung des Umfangs der Anwendung des § 5 ErbStG auf einen zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch, gerade auch im Hinblick auf § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG. Schließlich kann für diese Ehegatten nach dem Güterstandswechsel in Zukunft eine Anwendung des § 5 ErbStG in Betracht kommen.

3. Ausblick: Ertragsteuer

Wie aufgezeigt, lässt sich durch die Ergründung des Güterstandes möglicherweise das Vorliegen einer Zuwendung unter Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeiten widerlegen. In schenkungsteuerlicher Hinsicht ist Gemeinschaftsvermögen insofern weniger beurteilungskritisch, da es innerhalb dieses Gemeinschaftsvermögens keine Zuwendungen unter den Ehegatten geben kann.

 

Gerade im Hinblick auf das Bestehen von Eigen- und Gemeinschaftsvermögen im Rahmen von Errungenschaftsgemeinschaften können allerdings erhebliche einkommensteuerliche Probleme auftreten, die insbesondere die Nachfolgeplanung berühren. Die ertragsteuerlichen Probleme wurden anderenorts bereits ausführlich erörtert (Stein, DSR 20, 417). Die Problembereiche lassen sich wie folgt skizzieren:

 

  • Vereitelung der Buchwertneutralität einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG, wenn Mitunternehmeranteile im Eigengut geschenkt werden, Sonderbetriebsvermögen im Gesamtgut allerdings außen vor gelassen und somit kein gesamter Mitunternehmeranteil übertragen wird

 

  • Auflösung von Betriebsaufspaltungen durch Aufgabe der personellen Verflechtung, sofern am einen Unternehmen Eigenvermögen besteht (z. B. an den Anteilen der Betriebs-GmbH), am anderen Unternehmen (Besitzunternehmen) hingegen Gemeinschaftsvermögen

 

  • Versagung der Buchwertneutralität von Einbringungen nach § 20 UmwStG, da insbesondere bei bestehendem Eigengut am Personengesellschaftsanteil dem Gesamthandsvermögen der Errungenschaftsgemeinschaft zuzurechnende Vermögenswerte des funktional-wesentlichen Sonderbetriebsvermögens nicht mit auf die GmbH übertragen werden (zur Versagung der Buchwertneutralität bei Nichteinbringung des SBV-Grundstücks: BFH 29.11.17, I R 7/16, BStBl II 19, 738)

 

FAZIT | Die Grundkenntnisse vom Anwendungsbereich ausländischer Güterstände und deren Grundausprägung ist für den inländischen Rechtsanwender bei der Beurteilung von Zuwendungen unter Ehegatten und bei der Ergründung von schenkungsteuerlichen Folgen von Bedeutung. Dieser Beitrag skizziert die mitunter positiven schenkungsteuerlichen Konsequenzen aus dem Auftreten von Errungenschaftsgemeinschaften ausländischen Rechts. Zugleich sind allerdings die entsprechenden negativen ertragsteuerlichen Konsequenzen mit abzuwägen, wenn ausländische Güterstände zur Beurteilung anstehen. Dabei sei nochmals betont, dass diese Fragestellung nicht nur bei auslandsansässigen Personen auftritt. Auch bei inlandsansässigen Personen kann entgegen erster Einschätzungen nicht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern ein ausländischer Güterstand einschlägig sein.

 
Quelle: Seite 124 | ID 47281936