· Fachbeitrag · Provisionsanspruch
Provision des Versicherungsvertreters: Das sind die wichtigsten Spielregeln ‒ Teil 3
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen
| In punkto Provisionsanspruch müssen Sie auf der Höhe der Zeit sein und die aktuellen Spielregeln kennen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese gegenüber „seinem“ Versicherer fundiert geltend machen bzw. dessen Forderungen qualifiziert abwehren. VVP erläutert Ihnen in einer Beitragsserie die wichtigsten Provisionsregeln. Im dritten Teil geht es um die Themen Verjährung, Abtretung, Provisionsverzicht und Stornohaftung. |
Verjährung
Seit der Streichung des § 88 HGB gilt auch für Provisionsansprüche des Handelsvertreters die regelmäßige, allgemein-zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Ohne Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Provisionsansprüchen
Wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Provisionsansprüchen vorliegt, ist von der Rechtsprechung noch nicht umfangreich herausgearbeitet worden.
- Man wird Kenntnis bejahen können, soweit über Provisionsansprüche bereits abgerechnet wurde (vgl. OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Abruf-Nr. 221653), oder wenn sich der Vertreter selbst weiterer Ansprüche berühmt, die bislang nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.11.2013, Az. 11 U 130/13, Abruf-Nr. 189771).
- Mit Blick auf § 92 Abs. 4 HGB könnte Kenntnis bzw. zumindest grob fahrlässige Unkenntnis auch darauf gestützt werden, dass der Versicherungsvertreter das provisionspflichtige Geschäft selbst vermittelt und vom Versicherer z. B. eine Policenkopie erhalten hat. Der Abschluss des zugrunde liegenden Geschäfts wäre selbst dann bekannt, wenn dieses Geschäft in der Provisionsabrechnung nicht auftaucht.
- Eher zu verneinen wäre Kenntnis z. B., wenn der Vertreter (auch) Differenzprovisionen auf vermittelte Geschäfte der organisatorisch zugeordneten Untervermittler erhält.
Provisionskontrollrechte und Verjährung
Die praktisch wichtige Vorfrage, inwieweit das dem Handelsvertreter zustehende Recht auf Erteilung eines Buchauszugs seinerseits verjährt, hat der BGH weitgehend in drei Grundsatzentscheidungen geklärt (BGH, Urteile vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Az. VII ZR 38/17 und Az. VII ZR 39/17, Abruf-Nr. 196065, 196062 und 196064):
Buchauszuganspruch verjährt selbstständig
Dabei hat der BGH auch in diesen Entscheidungen zunächst klargestellt, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt. Er wird als Hilfsanspruch aber gegenstandslos, wenn Provisionsansprüche, deren Durchsetzung der Buchauszug dienen soll, ihrerseits bereits verjährt sind oder aus sonstigen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können.
Abschließend erteilte Provisionsabrechnung zählt
Die Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginnt nach Ansicht des BGH regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherer dem Vertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat. Von einer abschließenden Abrechnung ist auszugehen, wenn die Provisionsabrechnung ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erfolgt ist. Mit einer solchen einschränkungs- und vorbehaltlos erteilten Abrechnung ist stillschweigend die Erklärung des Versicherers verbunden, dass weitere Provisionsforderungen des Vertreters nicht bestehen. Eine abschließende Abrechnung liegt nach Ansicht des BGH auch vor, wenn der Versicherer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zugunsten des Vertreters entstanden sind.
Für die Entstehung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs und damit den Verjährungsbeginn nicht ausreichend ist hingegen, dass nur die Voraussetzungen für den Anspruch des Vertreters auf Abrechnung der Provision vorliegen, ohne dass tatsächlich abgerechnet worden wäre. Die Konsequenz daraus ist, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Versicherer überhaupt keine Provisionsabrechnungen erteilt (OLG München, Urteil vom 11.04.2018, Az. 7 U 1972/17, Abruf-Nr. 221653; Urteil vom 17.04.2019, Az. 7 U 2711/18, Abruf-Nr. 221654).
Auch während der Stornohaftungszeit ist eine abschließende Abrechnung über den Anspruch möglich. Anders ist es nur, wenn vereinbart ist, dass der Provisionsanspruch erst entsteht, wenn die Stornohaftungszeit abgelaufen sei (OLG München, Urteil vom 21.12.2017, Az. 23 U 1488/17, Abruf-Nr. 199942).
PRAXISTIPP | Für Sie heißt das, dass Sie alle möglichen offenen Provisionsansprüche inkl. derer, die in der Provisionsabrechnung überhaupt nicht auftauchen, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren mittels Buchauszug geltend machen müssen. Geht es um Provisionsansprüche aus dem Jahr 2018, müssen Sie diese über den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 bis spätestens 31.12.2021 verjährungshemmend gerichtlich einfordern. |
Abtretung der Provisions- und Hilfsansprüche
Provisionsansprüche können abgetreten und/oder verpfändet bzw. gepfändet werden. Das Recht zur Abtretung oder Verpfändung kann allerdings vertretervertraglich eingeschränkt werden.
Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus Strafvorschriften: Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist nach §§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB, 134 BGB unzulässig und damit nichtig. Denn der Abtretende müsste dem Empfänger eigentlich nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte erteilen. Diese unterliegen jedoch ‒ auch für den Versicherungsvermittler ‒ der strafbewehrten Geheimhaltung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09, Abruf-Nr. 100804).
Wichtig | Die Hilfsansprüche des § 87c HGB, also Ansprüche auf Abrechnung, Buchauszug, ergänzende Auskunft und Bucheinsicht, können nicht isoliert abgetreten oder gepfändet werden. Das geht nur gemeinsam mit den zugrunde liegenden Provisionsforderungen (BGH, Beschluss vom 19.09.2017, Az. VII ZB 64/14, Abruf-Nr. 197109; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997, Az. 35 U 24/96, Abruf-Nr. 190059).
Provisionsverzicht
Vertreterverträge enthalten in der Regel eine Provisionsverzichtsklausel.
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Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters gegen das Unternehmen auf Provisionen ‒ auch im Hinblick auf künftige Dynamikerhöhungen ‒ oder sonstige Vergütungen. Ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 und § 89b HGB. |
Ohne eine solche Klausel könnten insbesondere Vermittlungsfolgeprovisionen auch nach Vertragsende weiter zu zahlen sein. Die Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel wurde daher in der Rechtsprechung als Bedingung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs angesehen (ohne Klausel keine Verluste an ausgleichsrelevanten Vermittlungsprovisionen: vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 211/01, Abruf-Nr. 030027; Urteil vom 20.12.2018, Az. VII ZR 69/18, Abruf-Nr. 206860; Details zur Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen, VVP 5/2021, Seite 9).
PRAXISTIPP | Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Provisionsverzichtsklauseln im Bereich der Versicherungsvermittlung jahrzehntelang als wirksam angesehen. Allerdings wird man nach einer Entscheidung des BGH vom 21.10.2009 (Az. VIII ZR 286/07, Abruf-Nr. 093823) heute kritischer prüfen müssen, ob die Klausel dem Vertreter zwingende Provisionsansprüche, die aus den Absätzen 2 und 3 des § 87a HGB resultieren können, belässt oder abschneiden kann. |
Ist letzteres der Fall, könnte eine solche Klausel gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen und damit unwirksam sein (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 19 U 105/09, Abruf-Nr. 189776: das OLG bejaht die Wirksamkeit auch nach der Entscheidung des BGH). |
Provisionsverzichtsklausel und Dynamikprovisionen
Enthält eine Provisionsverzichtsklausel keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss von Dynamikprovisionen, können diese auch nach Vertragsende fortzuzahlen sein, wenn die Auslegung der Klausel das ergibt. Dynamische Erhöhungen, denen der Versicherungsnehmer (VN) nicht widerspricht, gehen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Ursprungsvertrags zurück und sind im Zweifel auch nach Beendigung des Vertretervertrags provisionspflichtig (BGH, Urteil vom 20.12.2018, Az. VII ZR 69/18, Abruf-Nr. 206860).
LVRG ‒ Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen
Bei einigen Gesellschaften wurden infolge der LVRG-Vorgaben Provisionssysteme im Lebensversicherungsbereich neu eingeführt. Diese neuen Provisionssysteme können dazu führen, dass Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen durch das Ende des Vertretervertrags entstehen, wenn die Provisionsverzichtsklausel angewendet wird.
PRAXISTIPP | Vertretern, die mit Ende des Handelsvertretervertrags Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen erleiden, sollten überlegen, die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs im Lebensversicherungsbereich auf diese Provisionsverluste zu stützen ‒ statt auf die „Grundsätze Leben“. |
Grundsätze zur Stornohaftung
Das gesetzliche Leitbild hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters geht davon aus, dass der Anspruch erst besteht, wenn und soweit der VN die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Da die Provision aber oft diskontiert ausgezahlt wird, haftet der Vertreter im Grundsatz für die Rückzahlung von vorschüssig ausgezahlten Provisionsanteilen, wenn Störungen im vermittelten Versicherungsvertragsverhältnis auftreten.
Enge gesetzliche Regeln für Provisionsrückbelastungen
Allerdings sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zu Provisionsrückbelastungen eng. Gemäß § 87a Abs. 3 HGB besteht auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt nur, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat.
Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, dass der Versicherer im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige VN vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags hat der Versicherer vielmehr schon dann nicht zu vertreten, wenn er notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachbearbeitet hat (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Abruf-Nr. 110310).
Pflicht zur Nachbearbeitung ‒ Wahlrecht des Versicherers
Art und Umfang der dem Versicherer obliegenden Nachbearbeitung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Versicherer kann
- entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder
- sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.
Die Nachbearbeitungspflicht bezieht sich dabei stets nur auf die Rettung des Vertragsverhältnisses, das den Provisionsanspruch dem Grunde nach auslöst (OLG München, Urteil vom 07.06.2017, Az. 7 U 1889/16 zu bAV-Verträgen und den dort geltenden Nachbearbeitungsgrundsätzen).
Eigene Maßnahmen des Versicherers zur Stornoabwehr
Ergreift der Versicherer eigene Maßnahmen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Das bloße Versenden einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger etwa ist keine ausreichende Maßnahme. Auch ein bloßes Mahnschreiben des Versicherers an den VN ist grundsätzlich nicht als ausreichende Nachbearbeitung anzusehen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Treuepflicht gegenüber dem Versicherungsvertreter ein aktives Tätigwerden des Versicherers sowie ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des VN zur Erfüllung seiner Vertragspflicht erforderlich. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Versicherer für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung auch gehalten, nach den Gründen für die Nichtzahlung zu forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit dem VN zu suchen (OLG München, Urteil vom 13.05.2020, Az. 7 U 5484/19, Abruf-Nr. 216062).
Stornogefahrmitteilungen
Stornogefahrmitteilungen an den Abschlussvermittler müssen diesen inhaltlich in die Lage versetzen, seinerseits Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Sie müssen so rechtzeitig versandt werden, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, Abruf-Nr. 122324; OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2014, Az. 19 U 99/14, Abruf-Nr. 189781 zu Stornogefahrmitteilungen in der Anlage zu Provisionsabrechnungen).
Ausnahme von der Pflicht zur Nachbearbeitung
Nachbearbeitungsmaßnahmen sind ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine ordnungsgemäße Bearbeitung von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn
- der VN zahlungsunfähig ist oder
- wenn sein versichertes Interesse wegfällt, z. B. weil er das versicherte Gewerbe aufgegeben hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2011, Az. 8 U 158/08, Abruf-Nr. 140137; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Abruf-Nr. 103644).
Nachbearbeitung bei Widerruf des Versicherungsvertrags
Widerruft der VN den vermittelten Versicherungsvertrag nach § 8 VVG, ist grundsätzlich auch in diesem Fall eine Nachbearbeitung geschuldet. Ein Versicherungsvertrag ist in diesem Fall bereits zustande gekommen und bis zum Widerruf schwebend wirksam. Allerdings können an die Nachbearbeitung geringere Anforderungen zu stellen sein (OLG München, Urteil vom 27.03.2019, Az. 7 U 618/18, Abruf-Nr. 208102).
Nachbearbeitung bei „Kleinstornos“
Streitig ist das Bestehen und der Umfang von Nachbearbeitungspflichten bei „Kleinstornos“, also bei Verträgen mit geringfügigen Prämien- oder Provisionsrückbelastungsbeträgen. Hinsichtlich dieses Themenkreises steht eine klarstellende Entscheidung des BGH noch aus.
Versicherer muss Rückforderungsverlangen darlegen und beweisen
Wesentlich für eine streitige Auseinandersetzung um Provisionsrückforderungen ist auch, wie die Darlegungs- und Beweislast im Prozess verteilt ist. Der rückfordernde Versicherer muss die Berechtigung der Rückforderung im Einzelnen darstellen und ggf. nachweisen (BGH, Urteile vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/12, Abruf-Nr. 189780 und 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/08, Abruf-Nr. 110310).
Das BAG hat die Anforderungen, wie ein schlüssig begründetes Rückforderungsverlangen aussehen sollte, noch einmal zusammengefasst (BAG, Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 84/14, Abruf-Nr. 176593; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2017, Az. 15 U 7/17, Abruf-Nr. 200839). Der Versicherer muss darlegen,
- für welchen Vertrag Provision/Superprovision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde,
- für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht,
- inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den VN gekommen ist und
- welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat, und zwar
- für Rückforderungen in jeder Höhe (auch bei Kleinstorni) und
- unter Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags.
PRAXISTIPP | Vorgerichtlich sollten die vorstehenden Umstände bereits aus einem Buchauszug ersichtlich bzw. anhand der vertraglichen Regelungen überprüfbar sein. Umso wichtiger ist es, klare und nachvollziehbare, schriftliche Regelungen zur Provision und zur Stornohaftung zu vereinbaren, damit zumindest die Regeln, nach denen sich die Rückbelastungshöhe errechnet, dem Streit entzogen werden. Dies gilt auch und gerade in Handelsvertretervertragsverhältnissen zwischen Untervertretern/Untervermittlern und Vermittlerbetrieben. |
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln ‒ Teil 1“, VVP 5/2021, Seite 9 → Abruf-Nr. 47268861
- Beitrag „Provision des Versicherungsvertreters: Das sind die wichtigsten Spielregeln ‒ Teil 2“, VVP 6/2021, Seite 9 → Abruf-Nr. 44325182