· Fachbeitrag · Post-Brexit
Mitteilungspflichten nach § 138 AO für britische Tochterunternehmen
| Das BZSt informiert zu den Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO und den Folgen durch den Brexit (s. auch Meldung des BZSt vom 24.3.21). |
Nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO haben inländische Steuerpflichtige mitzuteilen, wenn sie erstmals beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben. Da das Vereinigte Königreich nur bis zum 31.12.20 als EU-Mitgliedstaat gilt, müssen Steuerpflichtige ab dem 1.1.21 die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO beachten. Das BZSt stellt hierzu klar: „Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft im VK, der vor dem 1.1.21 bestand und der am 1.1.21 fortbesteht, ist dem zuständigen Finanzamt aufgrund des Brexits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO ebenfalls mitzuteilen.“
Beachten Sie | In der Praxis wird der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer bereits bestehenden britischen Tochtergesellschaft oder deren Gründung der Hauptanwendungsfall sein. Die Annahme einer Mitteilungspflicht bei Altfällen sollte kritisch hinterfragt werden.