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· Fachbeitrag · PKH/VKH

Die PKH-Freibeträge sind zum 1.1.24 erhöht worden

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Einkommensfreibeträge für die Bewilligung von PKH/VKH sind zum 1.1.24 deutlich angestiegen (vgl. Prozesskostenhilfebekanntmachung ‒ PKHB; BGBl. 23 I Nr. 403 vom 27.12.23). Damit könnten ‒ auch angesichts der gestiegenen Kosten für Unterkunft und Heizung ‒ mehr Mandanten Anspruch auf PKH haben als bisher. |

1. Die Einkommensfreibeträge ab 2024

Im Rahmen der PKH-/VKH-Bewilligung muss die Partei ihr Einkommen einsetzen, soweit es ihr zumutbar ist (§ 115 Abs. 1 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen können zunächst die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge abgezogen werden. Neben weiteren absetzbaren Kosten sind außerdem nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b) und Nr. 2 ZPO Einkommensfreibeträge zu berücksichtigen. Diese betragen seit dem 1.1.24:

 

  • Einkommensfreibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO
Freibetrag Bund
Freibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck
Freibetrag in der Landeshauptstadt München
Freibetrag im Landkreis München
Freibetrag im Landkreis Starnberg

Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO)

282 EUR

295 EUR

296 EUR

290 EUR

297 EUR

Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO)

619 EUR

649 EUR

650 EUR

637 EUR

652 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 3)

496 EUR

520 EUR

519 EUR

510 EUR

523 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 4)

518 EUR

540 EUR

541 EUR

534 EUR

543 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 5)

429 EUR

443 EUR

446 EUR

441 EUR

446 EUR

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO ‒ Regelbedarfsstufe 6)

393 EUR

408 EUR

407 EUR

404 EUR

409 EUR

 

2. Auswirkungen auf die Praxis

  • PKH/VKH wird nach dem 1.1.24 beantragt: Es gelten die neuen Freibeträge ab dem 1.1.24

 

  • PKH/VKH wurde vor dem 1.1.24 beantragt, die Entscheidung erfolgt aber erst nach dem 1.1.24: Auch hier gelten die neuen Freibeträge ab dem 1.1.24. Denn es ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgebend (vgl. § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO). Folglich ist ggf. PKH/VKH ratenfrei zu bewilligen bzw. es sind ggf. niedrigere Raten festzusetzen, als zunächst vom Anwalt berechnet und dem Mandanten mitgeteilt.

 

  • PKH/VKH wird während eines Verfahrens gestellt, das in 2023 begonnen und in 2024 fortgeführt wird: Liegen Anhaltspunkte vor, dass aufgrund der erhöhten Freibeträge nun ‒ anders als vorher ‒ PKH/VKH bzw. BerH in Betracht kommt, besteht eine anwaltliche Hinweispflicht (§ 16 Abs. 1 BORA). Dabei darf der Anwalt den Hinweis nicht auf die bloße Erwähnung von PKH/VKH bzw. BerH beschränken. Der Anwalt muss den Mandanten vielmehr inhaltlich informieren und zumindest über die im konkreten Fall relevanten (wirtschaftlichen und rechtlichen) Grundvoraussetzungen von PKH/VKH bzw. BerH aufklären. Er muss erläutern, dass die Kosten ‒ im Fall der Gewährung von PKH/VKH ‒ nach Maßgabe des geltenden Rechts vom Staat übernommen werden und der Mandant nicht zuzahlen muss (vgl. Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., 2. Möglichkeiten von PKH/Beratungshilfe, Rn. 12).

 

  • Das Verfahren ist beendet, dem Mandanten PKH/VKH wurde Ratenzahlung bewilligt: Hier kann die Erhöhung der Freibeträge bedeutsam sein. Eine Änderung kann aber nur auf Antrag berücksichtigt werden, wenn sie dazu führt, dass keine oder geringere Monatsraten zu zahlen sind. Die signifikante Erhöhung der Freibeträge könnte daher insbesondere bei bisher schon niedrigen Raten diesen Effekt haben ‒ vor allem, wenn sich auch noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten gemäß § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO wesentlich verändert haben, z. B. aufgrund von Kostensteigerungen.

 

  • Beachten Sie | Denken Sie auch in bereits abgeschlossenen Verfahren an die Möglichkeit der Freibetragsänderung. So vermeiden Sie Haftungsrisiken in nachgelagerten PKH-/VKH-Überprüfungsverfahren, in die Sie als Rechtsanwalt weiterhin involviert sind.

 

  • Beratungshilfeverfahren: Die erhöhten PKH-/VKH-Freibeträge gelten auch für die Beratungshilfe. Damit der Mandant diese in Anspruch nehmen kann, muss er grundsätzlich berechtigt sein, ratenfreie PKH/VKH aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhalten.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Seite 43 | ID 49896595