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· Fachbeitrag · P-Konto

So können Sie künftig ein P-Konto einrichten und beenden

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Zum 1.12.21 werden im Hinblick auf das sog. P-Konto umfassende Neuregelungen in Kraft treten (BGBl. I 20, 2466). SSK wird Sie bis zum Inkrafttreten der Änderungen hierauf vorbereiten. Der folgende Beitrag zeigt, wie Schuldner künftig ein P-Konto einrichten und es beenden können. |

1. Umwandlungsanspruch

§ 850k Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. regelt den folgenden Rechtsanspruch: Eine natürliche Person kann jederzeit von einem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt und geführt wird.

 

MERKE | So wird sichergestellt, dass jeder Bürger ein P-Konto unterhalten kann. Für sog. Basiskonten enthält § 33 ZKG entsprechende Regelungen. Er bestimmt, dass das Basiskonto auch von Beginn an als P-Konto geführt werden kann. Es handelt sich somit um eine Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als P-Konto zu führen, solange der Zahlungsdiensterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (BGH Rpfleger 13, 213). Insofern bleibt nach § 850k Abs. 2 S. 2 ZPO n. F. das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut i. Ü. unberührt.

 

a) Neu: Jeder Vertreter des Schuldners kann P-Konto einrichten

Sowohl der gesetzliche, geschäftliche als auch wegen anderer Vorschriften bevollmächtigte Vertreter ist berechtigt, die Umwandlung in ein P-Konto zu verlangen. Dies vereinfacht die Fälle, in denen ein Vorsorgebevollmächtigter für den Kontoinhaber (Schuldner) handelt. Insofern müssen künftig gebrechliche oder kranke Personen, die nicht unter gerichtlichen Betreuungsmaßnahmen stehen, hierfür nicht mehr bei ihrem Kreditinstitut persönlich vorsprechen.

 

b) P-Konto als vorsorgliche Einrichtung möglich

Der Einordnung des P-Kontos als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht nicht entgegen, dass ein P-Konto auch nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass ein Kunde regelmäßig das Einrichten und Führen eines P-Kontos gerade verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (BGH, a. a. O.).

2. Führen des P-Kontos nur auf Guthabenbasis

§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO n. F. stellt zunächst klar, dass der Anspruch, dass ein Zahlungskonto als P-Konto geführt wird, unabhängig davon besteht, ob das Zahlungskonto einen positiven oder negativen Saldo aufweist. Insofern ist das P-Konto auch bei einem Minus einzurichten.

 

Aber: § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO n. F. legt fest, dass das P-Konto, wie derzeit auch, ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf. Folge: Bei Zahlungskonten mit einem negativen Saldo darf dieser also nicht einfach auf das P-Konto übertragen, sondern muss getrennt verbucht werden.

 

MERKE | Die technische Umsetzung wird durch den Gesetzgeber dabei nicht vorgegeben. Kreditinstitute arbeiten insofern bereits jetzt schon häufig mit sog. „Zwei-Konten-Modellen“. Es wird also neben dem überzogenen Konto ein neues Konto eingerichtet. Die Rückführung des Negativsaldos erfolgt mit einer Umschuldungsvereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde.

 

3. Umwandlungszwang bei bereits bestehendem Zahlungskonto

§ 850k Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. regelt, dass ein Schuldner unabhängig davon, dass Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden ist, das Führen eines P-Kontos binnen vier Geschäftstagen fordern kann.

 

MERKE | Das bedeutet: Das Kreditinstitut muss das Umstellen binnen dieser Frist bewerkstelligen, auch wenn ein Konto zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus ist (§ 850k Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.). Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob das Zahlungskonto einen negativen oder positiven Saldo aufweist.

 

Erfolgt die Umstellung innerhalb der Vier-Tages-Frist, wirkt diese auf den Zeitpunkt der Zustellung des Überweisungsbeschlusses zurück. Dies gilt allerdings nur für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt wurde. Der Schutz gilt auch, wenn vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.

 

  • Beispiel 1

Das Konto des Schuldners S. wird am 19.12.21 durch Zustellung des PfÜB an die Bank D. als Drittschuldnerin gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt befindet sich auf dem Konto noch ein Guthaben von 1.000 EUR. Am 20.12. begehrt S. gegenüber D. die Umwandlung in ein P-Konto. Die Umstellung erfolgt zum 23.12.

 

Lösung

Für den gesamten Monat Dezember 2021 steht dem S. der Betrag i. H. v. 1.000 EUR zu (vgl. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.).

 

Beachten Sie | Versäumt der Schuldner die fristgerechte Umstellung seines gepfändeten Zahlungskontos in ein P-Konto, kann er zwar nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. jederzeit noch die Umstellung in ein P-Konto beantragen. Diese hat dann aber gemäß § 850k Abs. 2 S. 1 ZPO n. F. keine rückwirkende Wirkung mehr. Folge: Dem Schuldner ist in solchen Fällen kein Vollstreckungsschutz mehr zu gewähren, da er die Konsequenzen seines Versäumnisses tragen muss (AG Hannover VE 11, 165).

 

  • Beispiel 2

In Abwandlung zum Beispiel 1 beantragt S. die Umstellung auf ein P-Konto erst Ende Januar 2022.

 

Lösung

Für den gesamten Januar 2022 steht dem S. der Betrag i. H. v. 1.000 EUR zu (vgl. § 899 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.). Die Gutschriften für den Pfändungsmonat Dezember 2021 unterliegen daher keinem Schutz und sind an den Gläubiger auszukehren (Umkehrschluss aus § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.).

 

4. Berechtigung nur für ein Pfändungsschutzkonto

Jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen (§ 850k Abs. 3 S. 1 ZPO n. F.). Damit dem Kunden klar ist, dass das Führen mehrerer P-Konten strafrechtliche Folgen haben kann, z. B. eine Strafbarkeit nach § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder wegen Betrugs nach § 263 StGB, muss er gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Schutzkonto führt (§ 850k Abs. 3 S. 2 ZPO n. F.).

 

Daraus ergibt sich, dass einem Schuldner unbedingt zu raten ist, wahrheitsgemäße Angaben gegenüber seinem Kreditinstitut bei der Umwandlung in ein P-Konto zu machen. Denn ggf. hat ein Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. In einem eventuellen Insolvenzverfahren kann dies zu einer Verhinderung einer möglichen Restschuldbefreiung und zu einer erweiterten Vollstreckungsmöglichkeit in Arbeitseinkommen führen (vgl. § 302 Nr. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO).

5. Datenweitergabe

Um Missbrauch hinsichtlich der Einrichtung mehrerer P-Konten desselben Kunden effektiv entgegenzuwirken, darf das Kreditinstitut auf freiwilliger Basis zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Abs. 3 S. 2 ZPO n. F. Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein P-Konto führt.

 

Beachten Sie | Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese Angabe verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F.). Wird das P-Konto für den Kontoinhaber nicht mehr geführt, weil es aufgelöst wurde (vgl. § 850k Abs. 5 ZPO n. F.), muss das Kreditinstitut die Auskunfteien, die nach § 909 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. eine Mitteilung erhalten haben, unverzüglich unterrichten. Die Auskunfteien müssen nach Erhalt dieser Unterrichtung die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich löschen (§ 909 Abs. 2 S. 2 ZPO n. F.).

 

MERKE | Die Auskunfteien dürfen die Angaben ausschließlich dazu verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Abs. 3 S. 2 ZPO n. F. Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein P-Konto unterhält (§ 909 Abs. 2 S. 2 ZPO n. F.). Diese strenge Zweckbindung dient der Information der Banken und damit der Vermeidung des Unterhaltens mehrerer P-Konten durch den Schuldner. Sie dient demgegenüber nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden (BT-Drucksache 16/12714, S. 21).

 

Die Auskunftsrechte der Betroffenen gemäß § 34 BDSG sowie die Kontrollbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 38 BDSG bleiben hiervon unberührt. Mit der Kontrolle der Einhaltung der strengen Zweckbindung seitens der Auskunfteien durch die zuständige Aufsichtsbehörde wird zudem gewährleistet, dass die Daten zweckentsprechend verwendet werden. Damit kann ein Missbrauch im Umgang mit den Daten wirksam vermieden werden. § 909 Abs. 1 S. 3 ZPO n. F. bestimmt nämlich, dass selbst mit Einwilligung des Kontoinhabers die Angabe „Unterhalten eines P-Kontos“ nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet oder genutzt werden darf.

 

6. Unbedingt vermeiden: mehrere P-Konten

§ 850k Abs. 4 ZPO n. F. regelt das Verfahren, wenn der Schuldner mehrere P-Konten unterhält. Dann ordnet das Vollstreckungsgericht auf Gläubiger-antrag an, dass nur das vom Gläubiger im Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als P-Konto bleibt.

 

Beachten Sie | Der Besitz mehrerer P-Konten kann für einen Schuldner zu erheblichen Nachteilen führen. Denn in der Regel wird er zum Antrag des Gläubigers nicht gehört (§ 850k Abs. 4 S. 3 ZPO n. F.). Insofern erfährt er zunächst hiervon nichts und wird überrascht. Er hat somit keinen Einfluss mehr darauf, irgendwelche Guthaben zu retten, die sich auf den P-Konten befinden. Denn zur Begründetheit seines Antrags reicht es für den Gläubiger aus, dass er mit diesem Drittschuldnererklärungen (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n. F., § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO n. F.) einreicht, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner mehrere P-Konten hat.

 

Folgen: Das Vollstreckungsgericht ordnet dann sofort ohne Kenntnis des Schuldners an, dass diesem nur das vom Gläubiger im Antrag bezeichnete Zahlungskonto als P-Konto bleibt. Der Beschluss wird von Amts wegen allen beteiligten Kreditinstituten zugestellt (§ 850k Abs. 4 S. 4 ZPO n. F.). Mit der Zustellung entfallen bei Kreditinstituten, deren Zahlungskonten nicht zum P-Konto bestimmt sind, die Wirkungen dieser P-Konten sowohl gegenüber dem antragstellenden Gläubiger als auch gegenüber jedermann (§ 850k Abs. 4

S. 5 ZPO n. F.). Die Kreditinstitute müssen die betroffenen Konten dann unter den Bedingungen eines allgemeinen Zahlungskontos weiterführen.

 

Liegt bereits eine Pfändung vor, unterfallen vorhandene Guthaben ab der Zustellung der Entscheidung nicht mehr den Wirkungen eines P-Kontos und sind daher an den Gläubiger auszuzahlen!

7. Neu: Rechtsanspruch auf Rückumwandlung

Der gesetzliche Pfändungsschutz ist eine Zusatzleistung, die auf dem Girovertrag über das schon bestehende oder neu einzurichtende Girokonto ‒ als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. v. § 675f Abs. 2 BGB ‒ aufbaut (BGH 10.2.15, XI ZR 187/13, Abruf-Nr. 175363). In diesem Zusammenhang hat der BGH (a. a. O.) entschieden, dass der Inhaber eines P-Kontos jederzeit einen Anspruch auf Rückumwandlung des Kontos in ein herkömmliches Girokonto hat.

 

Der Gesetzgeber hat dies nun in § 850k Abs. 5 ZPO n. F. geregelt. Der Schuldner als Kontoinhaber kann daher künftig mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende vom Kreditinstitut jederzeit verlangen, dass das dort geführte P-Konto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz zu führen ist.

 

Beachten Sie | Wenn Schuldner den Pfändungsschutz also nicht mehr benötigen, besteht ihr Konto als normales Zahlungskonto fort.

 

MERKE | Die Regelung sieht diese Möglichkeit ausschließlich für den Kontoinhaber vor. Sie ist daher nicht auf die Kreditinstitute übertragbar, andernfalls könnte die Situation eintreten, in der ein Schuldner gar kein P-Konto mehr hat und daher schutzlos wäre.

 

Die Aufhebung ist nur zum Ablauf eines Kalendermonats möglich, um den Kreditinstituten den Abschluss der Pfändungsschutzfunktion zu erleichtern. Dabei kann der Kontoinhaber jederzeit die Aufhebung nicht nur für den laufenden Kalendermonat, sondern auch für spätere Kalendermonate verlangen.

 

Sollte die Bank nach einer Rückumwandlung vom Schuldner neue Vertragsbedingungen über das nun zu führende Zahlungskonto verlangen, ist dies nichtig. Denn das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Kreditinstitut bleibt von der Rückumwandlung unberührt (§ 850k Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. ZPO n. F.).

 

Wird die Zusatzvereinbarung über das P-Konto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem P-Konto zugrunde liegende herkömmliche Girokonto fort (BGH, a. a. O.).

 

Beachten Sie | Die Bank darf also die Rückumwandlung nicht dazu nutzen, neue Vertragsbedingungen mit dem Schuldner auszuhandeln.

 

Leserservice: In der nächsten Ausgabe von SSK werden wir die Auswirkungen von pfändungsfreien Beträgen auf dem P-Konto anhand von Beispielen beschreiben.

Quelle: Seite 31 | ID 47326524