· Fachbeitrag · Lohnzahlungen Dritter
So sind Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen lohnsteuerlich richtig zu behandeln
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Jan-Philipp Muche, Hameln
| Zahlreiche Unternehmen bieten Kundenbindungsprogramme an, bei denen Teilnehmer Bonuspunkte oder vergleichbare Bonusmeilen erhalten. Jüngst hat die Deutsche Bahn ihr Kundenbindungsprogramm umgestellt und übernimmt für das Vorteilsprogramm BahnBonus die Pauschalversteuerung nach § 37a EStG. LGP nimmt das zum Anlass, Ihnen grundsätzlich zu erläutern, wie die Nutzung beruflich erworbener Bonuspunkte oder Bonusmeilen für private Zwecke lohnsteuerlich richtig zu behandeln ist. |
Kundenbindungsprogramme und die Steuern
Kundenbindungsprogramme zeichnen sich dadurch aus, dass der Kunde für die berufliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung Bonuspunkte erhält, die unter bestimmten Voraussetzungen in Sachprämien umgewandelt werden können. Entsprechende Kundenbindungsprogramme, die überwiegend an die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gekoppelt sind, haben insbesondere Fluggesellschaften aufgelegt (z. B. „Miles & More” der Deutschen Lufthansa AG), aber auch Tankstellen, die Deutsche Bahn und weitere Unternehmen.
Gewährt ein Unternehmen einem Kunden aufgrund beruflich erlangter Treuepunkte eine Sachprämie unentgeltlich bzw. verbilligt, kommen die für Kunden attraktiven Besteuerungsregelungen nach § 3 Nr. 38 EStG oder nach § 37a EStG in Frage. § 37b Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen.
Wann Prämien aus Bindungsprogrammen steuerfrei sind
Nach § 3 Nr. 38 EStG sind Sachprämien steuerfrei, die der Kunde für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, wenn der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Was ist eine „Sachprämie“?
Die Steuerbefreiung betrifft nur Sachprämien. Als Sachprämien gelten sowohl Gegenstände als auch Dienstleistungen (wie z. B. Freiflüge oder Freifahrten). Hierzu hat das FG Hessen klargestellt, dass es sich bei Punkteguthaben aus Kundenbindungsprogrammen nicht um elektronisches Geld handelt (FG Hessen, Urteil vom 13.07.2021, Az. 4 K 404/20, Abruf-Nr. 226762).
Nicht nach § 3 Nr. 38 EStG begünstigt sind Geldprämien sowie Prämien, die sich als Preisnachlass, Skonto, Rabatt oder Rückvergütung darstellen.
Prämiengewährung an Kunden für Inanspruchnahme von Dienstleistung
Die Sachprämie muss dem Kunden aufgrund seiner persönlichen Inanspruchnahme einer Dienstleistung zugewandt werden. Sprich: Der Begünstigte muss die Dienstleistung zuvor selbst in Anspruch genommen haben.
Teilnehmerkreis muss offen sein
Die Gewährung der Sachprämien muss Gegenstand eines Kundenbindungsprogramms sein, an dem jede Person (potenziell) teilnahmeberechtigt ist.
|
Arbeitnehmer M nimmt am Kundenbindungsprogramm der Deutschen Bahn teil. An diesem kann jede Person teilnehmen, die sich auf dem Portal der Deutschen Bahn als Kunde anmeldet. M löst seine Bonuspunkte für ein Fahrrad im Wert von 1.000 Euro ein. Die Punkte erhielt M ausschließlich für seine Dienstreisen.
Lösung: Das Fahrrad ist für M nach § 3 Nr. 38 EStG steuerfrei, weil der Freibetrag von 1.080 Euro eingehalten ist und grundsätzlich jeder Person die Möglichkeit der Teilnahme an dem Kundenbindungsprogramm offensteht. Das Fahrrad ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 SvEV). |
Erhalten nur ausgewählte Kunden Sachpreise bzw. Vergünstigungen, scheidet die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 38 EStG dem Grunde nach aus. Der Arbeitgeber kann dann aber die Pauschalierung nach 37b Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen, damit es zu keiner Versteuerung beim Empfänger kommt.
Der Freibetrag von 1.080 Euro
Die Prämie ist bis zu einem Wert von 1.080 Euro in einem Kalenderjahr steuerfrei. Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze. Nimmt der Arbeitnehmer an verschiedenen Kundenbindungsprogrammen teil, sind die verschiedenen steuerpflichtigen Prämien zusammenzurechnen.
Meldung des Arbeitnehmers in bestimmten Fällen
Ein Arbeitnehmer, der den Freibetrag überschreitet (z. B. durch Businessclass-Flüge), ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber über den Wert der erhaltenen Prämien zu informieren. Nur so kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer vornehmen (§ 38 Abs. 4 S. 3 EStG). Die Meldung kann nur unterbleiben, wenn das Unternehmen, das die Sachprämien gewährt, die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37a EStG nutzt.
Pauschalversteuerung der Prämien nach § 37a Abs. 1 EStG
Für die Pauschalversteuerung der Prämien nach § 37a Abs. 1 EStG gilt ein Steuersatz von 2,25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer). Nach § 37a EStG pauschal versteuerte Sachprämien sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 13 SvEV).
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37a EStG ist der Gesamtwert der Prämien, die im Inland ansässigen Kunden zufließen (§ 37a Abs. 1 S. 2 EStG). Unerheblich ist, ob die Prämien beim Empfänger steuerpflichtige Einnahmen darstellen.
Wichtig | Damit werden auch Prämien in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die den Freibetrag nach § 3 Nr. 38 EStG nicht übersteigen.
Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt
Die Pauschalierung setzt voraus, dass das Prämien gewährende Unternehmen die Steuerübernahme vorher bei der Finanzverwaltung beantragt hat (vgl. § 37a Abs. 1 S. 1 EStG). Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
Wichtig | Eine Pauschalierung für die Vergangenheit ist nicht möglich ist. Das ist anders als bei § 37b EStG.
Information der Empfänger bei Pauschalierung
Das die Prämien gewährende Unternehmen muss die pauschale Einkommensteuer übernehmen. Und es muss die Prämienempfänger von der Steuerübernahme unterrichten (§ 37a Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG).
Eine Pauschalierung führt dazu, dass der Beschenkte keine (weiteren) steuerlichen Konsequenzen befürchten muss. In § 37a Abs. 2 EStG ist klargestellt, dass die pauschal besteuerten Sachzuwendungen und auch die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung des Kunden außer Ansatz bleiben.
Pauschalversteuerung nach § 37a EStG in der Praxis
Ob die ausgegebenen Prämien nach § 37a EStG pauschal versteuert werden, hängt von dem Unternehmen ab, das die Prämien gewährt. Denn nicht alle Unternehmen nutzen die Pauschalierungsmöglichkeit.
Die DB Fernverkehr AG hat zum 01.07.2023 einen Richtungswechsel vollzogen und übernimmt seitdem für das Vorteilsprogramm BahnBonus die Pauschalversteuerung nach § 37a EStG. Durch die pauschale Versteuerung entfällt seit dem 01.07.2023 der administrative Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Prämienpunkte, die Kunden vor dem 01.07.2023 eingelöst haben, sind dagegen weiter individuell zu versteuern. Denn die Pauschalversteuerung gilt erst für Prämien, die ab dem 01.07.2023 eingelöst werden.
Verhältnis § 37b EStG zu § 37a EStG
Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG ist bei Kundenbindungsprogrammen ausgeschlossen. Denn dazu müssten die Bonuspunkte zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Faktisch sind sie aber Bestandteil der Gegenleistung des Unternehmers, das die Prämien gewährt. Somit kommt nur § 37a EStG in Frage, nicht aber 37b EStG.