Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Kurzarbeitergeld

Covid-19-Maßnahmen: Auch 2021 gelten Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

von Rechtsanwalt Otfrid Böhmer, Director bei der WTS Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

| Die Corona-Pandemie währt fort. Daher hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Änderungen des Kurzarbeitergelds aus 2020 zu verlängern, aber punktuell auch zu verändern, um die Unternehmen bei der Überwindung der Pandemie zu unterstützen und eine Brücke in das Jahr 2022 zu bauen. LGP liefert Ihnen nachfolgend einen Überblick, was 2021 beim Kurzarbeitergeld gilt. |

Gestaffelte Leistungssätze gelten weiter bis Ende 2021

Aufgrund des Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Abruf-Nr. 219045) können Beschäftigte weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Die bis zum 31.12.2020 geltende Aufstockungsregelung zum Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

 

Voraussetzungen nach dem neu gefassten § 421c Abs. 2 SGB III sind, dass

  • die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt und
  • der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.03.2021 entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist (§ 95 SGB III). Geleistet wird das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

 

Der normale Leistungssatz von 60 Prozent bzw. der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte mit mindestens einem Kind wird dann erhöht

  • ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind und
  • ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind.

 

Berücksichtigt werden ‒ wie bisher ‒ Bezugsmonate seit dem 01.03.2020.

 

  • Beispiele
  • Ein Arbeitnehmer ist seit November 2020 in Kurzarbeit 0. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich deshalb ab Februar 2021 und ab Mai 2021.
  • Ein Arbeitnehmer ist ab April 2021 in Kurzarbeit 0. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich nicht mehr, weil sein Anspruch erst nach dem 31.03.2021 entstanden ist.
 

Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate

Vor den Covid-19-Sonderregelungen betrug die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds zwölf Monate. Die Bezugsdauer war dann auf 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert worden (Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 16.04.2020). Nun wurde zum 01.01.2021 für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist, die Bezugsdauer auf 24 Monate erhöht, längstens bis zum 31.12.2021 (Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 12.10.2020, Abruf-Nr. 219604).

Gestaffelte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Vor den Covid-19-Sonderregelungen trug der Arbeitgeber die Beiträge alleine, die auf das fiktive Arbeitsentgelt (80 Prozent der Differenz Sollentgelt ‒ Istentgelt nach § 106 SGB III) entfallen. Mit Wirkung ab 01.03.2020 wurde eine Erstattung in voller Höhe durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form eingeführt (Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit).

 

Nun wurde zum 01.01.2021 eine gestaffelte Erstattung eingeführt (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung, Abruf-Nr. 219605):

 

  • Für Arbeitsausfälle vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 werden Arbeitgebern weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.

 

  • Für Arbeitsausfälle vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet. Voraussetzung ist hier, dass der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Weiterhin erhöhte Steuerfreiheit von Zuschüssen

Die zu Beginn der Pandemie eingeführte erhöhte Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden (Jahressteuergesetz 2020, Abruf-Nr. 218505). Danach sind bis Ende 2021 Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.

Weiterhin vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Vor den Covid-19-Sonderregelungen war für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld u. a. Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen waren. Diese Drittel-Schwelle ist seit 01.03.2020 auf zehn Prozent abgesenkt worden. Die Zehn-Prozent-Schwelle wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Sie gilt für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben (Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung).

Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten

Eine Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III). Eine solche Unvermeidbarkeit wurde vor der Pandemie nicht angenommen, wenn durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen der Arbeitsausfall ganz oder teilweise vermieden werden konnte (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III).

 

Auf die Notwendigkeit zum Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wurde seit dem 01.03.2020 verzichtet. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2021 für solche Betriebe verlängert worden, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Kurzarbeitergeld auch weiterhin für Leiharbeitnehmer

An und für sich haben Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auch bei Arbeitsausfall einen Vergütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber (§ 11 Abs. 4 S. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Im Zuge der Covid-19-Pandemie wurde diese Regelung für den Fall von Kurzarbeit als Ursache für den Arbeitsausfall und für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31.12.2020 aufgehoben.

 

Diese Sonderregelung ist ebenfalls bis zum 31.12.2021 für Betriebe verlängert worden, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Vereinfachung der Hinzuverdienstregelung bei Mini-Jobs

Seit dem 28.03.2020 ist für Kurzarbeitergeldbezieher ein Hinzuverdienst erlaubt. Diese sehr komplizierte Regelung ist zum 01.04.2020 bereits einmal vereinfacht worden. Jetzt hat der Gesetzgeber zum 01.01.2021 noch einmal nachgebessert. Nach der neuen Regelung in § 421c Abs. 1 SGB III wird bis zum 31.12.2021 ein Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijobs/450-Euro-Jobs) nicht dem Ist-Entgelt zugerechnet. Sprich: Mit einem Minijob reduziert sich das Kurzarbeitergeld nicht.

 

Anders sieht es mit dem Entgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung (Beschäftigung längstens 70 Arbeitstage oder drei Monate) aus. Es wird dem Ist-Entgelt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hinzugerechnet.

Erstattung bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

Eine umfassende ‒ und erst sehr spät durch den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales eingefügte ‒ Neuregelung ist die, Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung während der Kurzarbeit zu erstatten.

 

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Um weitere Anreize zu schaffen, Zeiten der Kurzarbeit für Qualifizierungen zu nutzen, ist die 50-prozentige Erstattung der vom Arbeitgeber bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 106a Abs. 1 SGB III) vorgesehen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss (Beschäftigungssicherungsgesetz, Abruf-Nr. 219045).

 

Gegenüber der Weiterbildungsförderung beschäftigter Arbeitnehmer nach § 82 SGB III ist die Erstattungsregelung weiter gefasst: In die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden auch Fortbildungsmaßnahmen einbezogen, die auf ein Fortbildungsziel vorbereiten, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig ist, und von einem dafür geeigneten Träger durchgeführt werden.

 

Für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht erforderlich, dass diese Maßnahmen tatsächlich nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden. Daher werden die Beiträge auch erstattet, wenn diese Maßnahmen von den Arbeitgebern ohne Förderung eigenfinanziert werden. Die Eignung des Trägers kann dabei anhand der in § 2a Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beschriebenen Anforderungen nachgewiesen werden.

 

Pauschale Lehrgangskostenerstattung

Als weiterer Anreiz ist eine pauschale Lehrgangskostenerstattung (§ 106a Abs. 2 SGB III) vorgesehen. Nicht erforderlich ist eine individuelle Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer nach § 82 SGB III vorliegen.

 

Die pauschale Lehrgangskostenerstattung erfolgt betriebsgrößenabhängig in Höhe der Grundförderung des § 82 SGB III ohne Sonderregelungen:

 

  • Erstattung der Lehrgangskosten
Betriebsgröße
Lehrgangskostenerstattung

Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten

100 Prozent

Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen

50 Prozent

Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten

25 Prozent

Betriebe mit 2.500 und mehr Beschäftigten

15 Prozent

 

Lehrgangskosten sind auch über die Zeit des Arbeitsausfalls hinaus für die gesamte Zeit der Teilnahme an der Weiterbildung erstattungsfähig.

 

Für Weiterbildungen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind, ist keine Erstattung der Lehrgangskosten vorgesehen. Aber die Sozialversicherungsbeiträge sind für diese förderfähigen Weiterbildungen erstattungsfähig, allerdings begrenzt auf die Zeit der Kurzarbeit.

 

WEITERFÜHRENDE HINWEISE

  • Ausführlicher Beitrag mit Beispielen zum Thema „Berufliche Weiterbildung während Kurzarbeit“ in LGP 2/2021 geplant.
  • Beitrag „Berechnung von Kurzarbeitergeld ‒ auf diese Besonderheiten müssen Arbeitgeber beachten“, LGP 5/2020, Seite 83 → Abruf-Nr. 46530405
  • Beitrag „Diese Verbesserungen gelten bei den Leistungssätzen des Kurzarbeitergelds bis zum 31.12.2020“, LGP 6/2020, Seite 106 → Abruf-Nr. 46591740
Quelle: Seite 15 | ID 47046828