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· Fachbeitrag · Kooperationen

Kooperation mit Verbundsystemen im BGM: Das ist aus rechtlicher Sicht wichtig

von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

| Um sich im Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) als Anbieter zu positionieren, können Sie als selbstständiger Physiotherapeut u. a. mit sog. Verbundsystemen kooperieren: Sie stellen nur Ihre Praxisräume als Trainingsort und Therapeuten als Trainer; Marketing und Teilnehmermanagement übernimmt eine Drittfirma gegen einen bestimmten Anteil der erwirtschafteten Kursbeiträge ( PP 11/2019, Seite 8 ). Bei solchen Geschäftsmodellen steckt der Teufel häufig im Detail. Worauf Sie bei den entsprechenden Vereinbarungen achten sollten, fasst dieser Beitrag zusammen. |

Vergleichen Sie mehrere Anbieter ...

Unabhängig davon, mit welchem Anbieter Sie zusammenarbeiten wollen, gilt es, den Ihnen angebotenen Vertrag gründlich zu lesen und zu prüfen. Behalten Sie dabei nicht nur die durch einen Vertragsschluss für Ihre Praxis möglichen Umsatzsteigerungen, sondern auch die für Sie entstehenden Pflichten im Auge. Auch wenn die Verbundpartner damit locken, dass das Angebot für Sie kostenlos ist: Es können Ihnen trotzdem Pflichten oder Verbote auferlegt werden, z. B. das in PP 11/2019, Seite 8 schon erwähnte Kooperationsverbot mit anderen Verbundsystemanbietern, oder es können Regelungen zu versteckten Kosten enthalten sein.

 

PRAXISTIPP | Erkundigen Sie sich bei mehreren Anbietern von Verbundsystemen nach den Konditionen und vergleichen Sie diese. Prüfen Sie auch, welche Ihrer direkten Mitbewerber ebenfalls Mitglied in dem von Ihnen präferierten BGM-Verbundsystem sind.

 

... und prüfen Sie die Verträge!

I. d. R. gibt es wenig Spielraum für kleinere und mittlere Praxen, Vertragskonditionen wirklich auszuhandeln. Meist werden Ihnen vom Verbundpartner Mustervereinbarungen vorgelegt, vielleicht können diese in einigen Punkten konkret auf Ihre Praxis zugeschnitten werden. Häufig wird es aber eher so sein, dass Sie nur unter verschiedenen (Vertrags-)Paketen eine Auswahl treffen können. Welches Paket für Sie das richtige ist, müssen Sie sorgfältig abwägen.

 

Auch wenn es so dargestellt wird, dass ein Beitritt zum Verbundsystem für Sie nur Vorteile hat: Denken Sie daran, es gibt keinen Vertrag, der keine Nachteile hat und es gibt kein Unternehmen, das mit seiner Tätigkeit nicht Umsatz und Gewinn machen will. Lesen Sie die Ihnen vorgelegte/von Ihnen ins Auge gefasste Vereinbarung gründlich durch und überprüfen Sie sie mithilfe der folgenden Checkliste. Sie können diese auch als PDF herunterladen unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 46274095.

 

Checkliste / Kooperationsverträge mit Verbundsystemen im BGM

  • Ist die Zusammenarbeit befristet oder unbefristet?
    • Wenn sie befristet ist ‒ wie lange?
    • Können Sie vor Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit kündigen?

 

  • Mit welcher Kündigungsfrist können Sie aus dem Verbundsystem wieder aussteigen?

 

  • Gibt es nach der Kündigung Sperrfristen, während deren Laufzeit Sie keinen neuen Vertrag mit einem anderen Verbundpartner eingehen dürfen?

 

  • Gibt es versteckte Kosten (z. B. für die Einbindung des Verbundpartners in Ihre Praxis-Website)? Selbst wenn die Registrierung beim Verbundpartner kostenlos ist:
    • Was erhält er für die Übernahme der Kundenakquise und Verwaltungsarbeiten?
    • Was erhalten Sie für die Durchführung der Kurse?

 

  • Welche Tätigkeiten neben dem Anbieten und der Erbringung von Kursen werden von Ihnen erwartet?

 

  • Dürfen Sie sich z. B. bei örtlichen Unternehmen selbst als BGM-Partner noch vorstellen, wenn Sie Mitglied im Verbundsystem werden oder ist Ihnen das untersagt?

 

  • Werden Sie verpflichtet, regelmäßig Zertifizierungen für die von Ihnen angebotenen Kurse vorzulegen?

 

  • Wie und in welchen Zeitabständen erfolgt die Abrechnung? Welche Abrechnungsunterlagen erhalten Sie als Praxis?

 

  • Müssen Sie feste Kurszeiten anbieten?
    • Gibt Ihnen der Verbundpartner Organisatorisches vor?
    • Was müssen Sie tun, wenn ein angebotener Kurs z. B. wegen Krankheit des Trainers ausfällt?

 

  • Drohen bei Verstößen gegen die vereinbarten Bedingungen Vertragsstrafe oder Kündigung?

 

  • Gibt es einen Schutz davor, dass Ihre unmittelbaren Mitbewerber ebenfalls Partner des Verbundsystems werden?

 

  • Wer trägt in welcher Höhe das Risiko eines Zahlungsausfalls?
    • Wer trägt in welcher Höhe das finanzielle Risiko des Ausfalls eines Kurses (z. B. wegen Krankheit des Trainers)?
    • Haben Sie in derartigen Fällen eine Art „Ausfallpauschale“ zu zahlen?
 

Mitarbeiter

Sie verpflichten sich, die Trainer für die angebotenen BGM-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Sofern Sie die BGM-Kurse oder Trainingseinheiten nicht in eigener Person erbringen: Haben Sie geeignete Mitarbeiter? In ausreichender Anzahl? Haben die Mitarbeiter zeitlich (noch) ausreichend Kapazität?

 

Trainingsflächen

Sie stellen die Trainingsflächen und Trainingsgeräte. Sie haften, wenn diese Geräte nicht in Ordnung sind oder sich jemand an diesen Geräten verletzt (PP 04/2008, Seite 1). Überprüfen Sie auf jeden Fall, ob die von Ihnen abgeschlossenen Versicherungen auch greifen, wenn Sie BGM-Maßnahmen im Verbundsystem durchführen. Bevor Sie hierzu eine Auskunft Ihrer Versicherung einholen, sollten Sie den abzuschließenden Vertrag vorliegen haben.

Quelle: Seite 14 | ID 46247485