Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Konjunkturpaket

Steuerberater fungieren künftig als Prüfinstanz bei der Beantragung von Überbrückungshilfen

| Ein Bestandteil des Konjunkturpaketes vom 3.6.20 ist auch eine neue Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen bzw. Selbstständige. Die Eckpunkte der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ hat die Bundesregierung am 12.6.20 beschlossen. Betroffene kleinere Unternehmen und Selbstständige sollen einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss zu den Fixkosten erhalten. Um Missbrauch vorzubeugen, werden die Steuerberater in die Pflicht genommen. |

 

  • Wortlaut des Koalitionspapiers zu Punkt 13

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. EUR festgelegt.

 

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern. Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 % und 80 % der Fixkosten erstattet

 

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 EUR für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 EUR, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 EUR in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

 

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.20 und die Auszahlungsfristen am 30.11.20.

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Seite 178 | ID 46659259