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· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf seine Kasko verweist

| Es kommt selten vor: Der gegnerische Haftpflichtversicherer beruft sich auf eine Regelung aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und sagt dem Geschädigten, er müsse mit seinem Vollkaskoversicherer abrechnen. Das sorgt dann regelmäßig mindestens für Verblüffung, wenn nicht sogar für Empörung: „Ich bin doch gar nicht schuld an dem Unfall! Was soll das denn jetzt? Skandal!“ Hier sind die Fakten. |

 

Die Fälle sind zum Glück sehr selten, bei denen der gegnerische Haftpflichtversicherer wegen eines gestörten Versicherungsverhältnisses gegenüber seinem eigenen Versicherungsnehmer (VN), also dem Schädiger, leistungsfrei ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der VN nachhaltig die Versicherungsprämie nicht gezahlt hat oder das Versicherungsverhältnis mit falschen Angaben betrügerisch erschlichen hat.

 

Der Geschädigte ist nahezu ausnahmslos geschützt

Im Normalfall allerdings entbindet das den Versicherer nicht von der Zahlung im Außenverhältnis. Denn solange das Schädigerfahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist, muss sich jeder Verkehrsteilnehmer darauf verlassen können, dass dahinter ein Versicherer steht. So regeln es die ausgefeilten Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes.

 

Eine Ausnahmeregelung zugunsten des Haftpflichtversicherers

In § 117 Abs. 3 des VVG ist jedoch eine Ausnahme geregelt. Wenn der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung hat, kann der gegnerische (von der Störung des Vertrags im Innenverhältnis betroffene) Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf die Inanspruchnahme dessen Kaskoversicherung verweisen. Was im ersten Moment für Empörung sorgt, ist im zweiten Moment halb so schlimm. Denn für alles, was der Kaskoversicherer nicht erstattet (Selbstbeteiligung, Wertminderung, Mietwagen usw.), bleibt der Haftpflichtversicherer in der Pflicht. Der Haftpflichtversicherer wird also nur zum Teil entlastet.

 

Hinzu kommt, dass der Kaskovertrag im Schadenfreiheitsrabatt unberührt bleibt. Denn in I.4.1.2 der Muster-AKB, die insoweit von allen Versicherern übernommen wurden, ist geregelt:

 

  • I.4.1.2. AKB

Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil:
  • eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang haftet, Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
 
Quelle: Seite 16 | ID 45543932