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· Fachbeitrag · Kaufrecht

Vorsicht vor dem verheirateten Schuldner

| Eine konkludente Zustimmung setzt im Rahmen von §§ 1365 f. BGB voraus, dass der Ehegatte weiß, dass er etwas rechtlich Bedeutsames entscheiden soll. Er muss sich der Rechtsmacht bewusst sein, den Vertrag verhindern zu können. |

 

Nach § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Mit einem solchen Fall musste sich das OLG Koblenz auseinandersetzen (27.5.15, 13 UF 156/15, Abruf-Nr. 146661): Ein hälftiger Erbe verkaufte seinen Erbanteil ‒ als Hartz IV-Empfänger sein einziges Vermögen ‒ an den anderen Erben, ohne dass der Ehegatte des Verkäufers ausdrücklich zugestimmt hatte. Der reuige Verkäufer verlangt, dass der Käufer seinen Erbanteil an ihn zurück überträgt. Sein Argument: Seine Ehefrau habe nicht zugestimmt, sodass der Erbteilskaufvertrag unwirksam sei. Er hatte in allen Instanzen Erfolg.

 

PRAXISHINWEIS | Bei fehlendem Erklärungsbewusstsein i. S. von §§ 1365 f. BGB liegt eine Zustimmung nur vor, wenn der Ehegatte zumindest hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft i.S. der §§ 1365 f. BGB verstanden werden kann. Hierbei ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass die andere Seite das Verhalten auch tatsächlich so verstanden hat. Dies wiederum setzt bei dieser voraus, dass sie das Zustimmungserfordernis nach § 1365 BGB kennt. Raten Sie Ihren Mandanten daher, es auf all das nicht ankommen zu lassen, sondern die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten einzuholen.

 
Quelle: Seite 59 | ID 43919144