· Fachbeitrag · Kaufpreisaufteilung
Die Angemessenheit der Aufteilung von Anschaffungskosten bei Bruchteilserwerb
von RA Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Der BFH (29.10.19, IX R 38/17) musste sich mit der Frage befassen, wie für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude, für das ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen ist. Hintergrund war ein Streit um die Bewertungsmethode bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen für die Kaufpreisaufteilung sowie um die Prüfung der Angemessenheit der Kaufpreisfindung bei nahestehenden Personen. |
Grundsätzlich zählt der Wille der Parteien
Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen, sofern er zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH 29.10.19, IX R 38/17). Fehlt es an einer Einigung oder kann sie steuerrechtlich nicht zugrunde gelegt werden (z. B. bei einer Wertermittlung nach der Restwertmethode), sind die jeweiligen Verkehrs- oder Teilwerte der Wirtschaftsgüter zu ermitteln und sodann im Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Bodenanteil und für den Gebäudeanteil aufzuteilen (H 7.3 EStH).
Übernahme eines negativen Kapitalkontos
Übernimmt der Erwerber mit einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch das negative Kapitalkonto des Veräußerers, gehört der Betrag des Kapitalkontos nur insoweit zu den Anschaffungskosten des Erwerbers, als dieser durch die Übernahme tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Die bloße Übernahme einer in diesem Zusammenhang bestehenden unbeschränkten Haftung reicht nicht. Ist für die Anschaffung (von Bruchteilen) eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks mit aufstehendem Gebäude ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA in Boden- und Gebäudewert aufzuteilen.
Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten nach der Rechtsprechung des BFH in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen.
Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig. Ein von den Vertragsbeteiligten vereinbarter und bezahlter Kaufpreis ist auf Grundlage der BFH-Entscheidung der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Besondere Umstände können sein: ein nur zum Schein vereinbarter Kaufpreis, Gestaltungsmissbrauch oder die vertragliche Kaufpreishöhe oder -aufteilung ist mit Blick auf die realen Wertverhältnisse nicht haltbar. Das FG darf übrigens eine unangemessene Aufteilung nicht mit Hilfe der BMF-Arbeitshilfe „korrigieren“, sondern muss ein Sachverständigengutachten einholen (21.7.20, IX R 26/19). Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten ist lediglich ein Indiz für eine unangemessene Aufteilung, das (z. B. durch besondere Aussstattung) entkräftet werden kann.
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