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· Kassenabrechnung

PAR-Behandlung ab dem 01.07.2021 (Teil 1) ‒ neue BEMA-Positionen und weitere Änderungen

Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

| Im Dezember 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue PAR-Richtlinie verabschiedet (siehe AAZ 02/2021, Seite 3 ff.), die zum 01.07.2021 in Kraft tritt. Was noch ausstand, waren die neuen Gebührenpositionen und die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen. Diese ließ der Bewertungsausschuss nun Anfang Mai folgen. AAZ stellt Ihnen die neuen bzw. geänderten Leistungen und Abrechnungsbestimmungen vor und erläutert die Übergangsregelungen. |

Änderungen bei Leistungen im BEMA Teil 1 (KCH)

Der Bewertungsausschuss hat im Zusammenhang mit der neuen PAR-Richtlinie Folgeanpassungen an einigen KCH-Leistungen vorgenommen.

 

PSI-Code nach BEMA-Nr. 04 mit geänderter Leistungsbeschreibung

Eine Änderung ist, dass die BEMA-Nr. 04 (bisher: „Erhebung des PSI-Code“) eine geänderte Leistungsbeschreibung und erstmals ausführliche Abrechnungsbestimmungen erhält. Zudem wird die Bewertungszahl von 10 auf 12 Punkte angehoben, da eine zusätzliche schriftliche Patienteninformation gefordert ist, für die es im Übrigen einen eigens hierfür im Bundesmantelvertrag noch zu vereinbarenden Vordruck geben wird.

 

04 ‒ Erhebung Parodontaler Screening-Index
12 Punkte
  • 1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.
  • 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
    • Code 0 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), keine Blutung, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder,
    • Code 1 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Blutung auf Sondieren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder,
    • Code 2 = schwarzes Band bleibt vollständig sichtbar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Zahnstein und/oder defekte Restaurationsränder,
    • Code 3 = schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar (Sondierungstiefe 3,5 mm ‒ 5,5 mm),
    • Code 4 = schwarzes Band verschwindet ganz (Sondierungstiefe > 5,5 mm).
  • Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet.
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  • 3. Der Versicherte erhält eine Information über das Untersuchungsergebnis, den möglichen Behandlungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines klinischen und eines röntgenologischen Befunds sowie zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfolgen in einer für den Versicherten verständlichen Art und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum BMV-Z.
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  • 4. Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie kann nicht während einer systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen abgerechnet werden.
 

BEMA-Nr. 174a und 174b: Abrechnungsbestimmung Nr. 2 geändert

Die Leistung nach BEMA-Nr. 174 (Präventive zahnärztliche Leistungen nach § 22a SGB V für Versicherte mit Pflegegrad ...) ist unterteilt in die Nrn. „174a (PBa) ‒ Mundhygienestatus und individueller Mundgesundheitsplan“ und „174b (PBb) ‒ Mundgesundheitsaufklärung.“ Dazu wird die Abrechnungsbestimmung Nr. 2 geändert.

 

  • Geänderte Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zu Nrn. 174a/174b

„2. Die Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174a und 174b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPTa und UPTb nicht abgerechnet werden.“

 

Damit werden für Leistungsberechtigte gemäß § 22a SGB V Leistungsüberschneidungen zwischen der BEMA-Nr. 174 a/b und den genannten Positionen ausgeschlossen.

Neubeschreibung der Leistungen im BEMA Teil 4 (PAR)

Die Überschrift des BEMA-Teils 4 wird der Terminologie in der Richtlinie angepasst: „Teil 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen“. Es wird klargestellt, dass die in diesem Teil nicht aufgeführten Leistungen nach den anderen BEMA-Teilen abgerechnet werden können. Die PAR-Leistungen werden wie gehabt mit dem KCH-/PAR-/KB-Punktwert abgerechnet.

 

BEMA-Nr. 4 ‒ neu formuliert und höher bewertet

Die BEMA-Nr. 4 (bisher: „Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“) erhält eine neue Bezeichnung: „Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus“ und wird mit 44 Punkten höher bewertet (bisher 39 Punkte). Damit wird der höhere Aufwand für die Leistungsbestandteile Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation gemäß § 3 PAR-RL berücksichtigt.

 

Neue BEMA-Nr. ATG

Mit der neuen BEMA-Nr. ATG wird das Parodontologie-Aufklärungs- und Therapiegespräch gemäß § 6 der Richtlinie beschrieben. Die Leistung erhält 28 Punkte. Daneben kann die BEMA-Nr. Ä1 für eine Beratung in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden, weil in der Nr. ATG Gesprächs- und Beratungsinhalte beschrieben sind.

 

ATG ‒ Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
28 Punkte
  • 1. Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose, die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der Unterstützenden Parodontitistherapie, die Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren sowie die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.
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  • 2. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
 

Neue BEMA-Nr. MHU

Die nächste neue BEMA-Nr. MHU beschreibt die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung gemäß § 8 der PAR-Richtlinie.

 

MHU ‒ Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
45 Punkte
  • 1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
    • Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt
    • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva
    • Anfärben von Plaque
    • Individuelle Mundhygieneinstruktion
    • Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden
  •  
  • 2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen.
  •  
  • 3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
 

Neue BEMA-Nrn. AIT a/b

Die bisherigen BEMA-Nrn. P200 und P201 werden an die neue Terminologie der Richtlinie angepasst und als BEMA-Nrn. AIT a/b beschrieben. Es wird wieder nach einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Im Übrigen sind die Leistungen fast unverändert übernommen worden.

 

AIT ‒ Antiinfektiöse Therapie

  • a) je behandeltem einwurzeligen Zahn

14 Punkte

  • b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

26 Punkte

  • 1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.
  •  
  • 2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.
  •  
  • 3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
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  • 4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.
 

Neue BEMA-Nr. BEV

Die neue BEMA-Nr. BEV kommt für Befundevaluationen sowohl im Anschluss an die antiinfektiöse Therapie als auch nach der chirurgischen Therapie infrage. Deshalb wurden zwei getrennte Gebührennummern BEVa und BEVb geschaffen. Das dient jedoch lediglich der Nachvollziehbarkeit der Häufigkeiten bei eventuellen Auswertungen. Die Gebühren sind jeweils identisch mit 32 Punkten bewertet.

 

BEV ‒ Befundevaluation

  • a) nach AIT

32 Punkte

  • b) nach CPT

32 Punkte

  • 1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.
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  • 2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
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  • 3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
 

Neue BEMA-Nrn. CPT a/b

Die bisherigen BEMA-Nrn. P202 und P203 werden ebenfalls an die neue Terminologie der Richtlinie angepasst und als BEMA-Nrn. CPT a/b beschrieben. Es wird genauso nach einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Ansonsten sind auch diese Leistungen fast unverändert übernommen worden.

 

Der entscheidende Unterschied ist, dass nach der neuen Rechtslage die Durchführung der chirurgischen Therapie zwingend ein vorheriges geschlossenes Vorgehen nach BEMA-Nr. AIT voraussetzt. Ein sofortiges offenes Vorgehen ‒ wie bisher im Ausnahmefall ‒ ist nicht mehr möglich.

 

CPT ‒ Chirurgische Therapie

  • a) je behandeltem einwurzeligen Zahn

22 Punkte

  • b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

34 Punkte

  • 1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines offenen Vorgehens und umfasst die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
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  • 2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien angezeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevaluation eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr gemessen wird.
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  • 3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
 

Neue BEMA-Nr. UPT

Eine neue Leistung und wesentlicher Bestandteil innerhalb der neuen Therapiestrecke ist die unterstützende Parodontitistherapie nach der BEMA-Nr. UPT. Sie setzt die Vorgaben des § 13 der PAR-Richtlinie um.

 

Auch für die Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen wurde eine eigene Gebühr geschaffen ‒ die UPTd.

 

Die Mundhygienekontrolle nach Nr. UPTa beinhaltet bei ihrer erstmaligen Erbringung keine Erhebung von Sondierungstiefen oder Sondierungsbluten. Hier wird auf die Ergebnisse der Befundevaluation nach der AIT oder CPT zurückgegriffen.

 

Aus den Abrechnungsbestimmungen ergibt sich, in welcher Frequenz die einzelnen Leistungsbestandteile erbracht werden können. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten ‒ z. B. auch, dass die BEMA-Nr. UPT d) erst ab Grad B bzw. C berechnet werden kann.

 

Die BEMA-Nr. UPT c) kann bei den entsprechenden Behandlungsterminen an allen Zähnen erbracht werden ‒ nicht nur an denen, die zuvor parodontalchirurgisch behandelt worden waren.

 

  • UPT a‒g: Leistungsbestandteile und Abrechnungsbestimmungen

UPT ‒ Unterstützende Parodontitistherapie

a) Mundhygienekontrolle

18 Punkte

b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich)

24 Punkte

c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn

3 Punkte

d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL

15 Punkte

e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn

5 Punkte

f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn

12 Punkte

g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.

32 Punkte

  • 1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden.
  • Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-Richtlinie:
    • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
    • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
    • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten

 

  • 2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

 

  • 3. Neben der Leistung nach Nr. UPTb kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

 

  • 4. Mit der Leistung nach Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
 

BEMA-Nrn. 108 und 111

Die BEMA-Nrn. 108 und 111 gehören zu den wenigen, die praktisch unverändert übernommen worden sind. Das gilt auch für die Punktzahl. Neu ist lediglich, dass man in der Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 111 deren Abrechenbarkeit im Verhältnis zu den BEMA-Nrn. 38 und 105 präzisiert hat.

 

108 ‒ Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
6 Punkte

Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

 

 

111 ‒ Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
10 Punkte

Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

 

Übergangsregelungen

Die neuen Leistungen können abgerechnet werden für PAR-Behandlungen, die von den Krankenkassen nach dem 30.06.2021 genehmigt wurden oder für PAR-Behandlungen, bei denen mit der chirurgischen Therapie aufgrund eines vorher genehmigten Plans bis zum 30.06.2021 nicht begonnen wurde. In diesen Fällen sind die PAR-Pläne zurückzunehmen und es ist ein neuer Plan gemäß den neu geltenden Regelungen auszustellen und der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

 

Den Krankenkassen wird empfohlen, sich wegen zurückzunehmender eingereichter PAR-Pläne mit den Praxen in Verbindung zu setzen und diese zu bitten, neue Pläne nach den ab dem 01.07.2021 geltenden Regelungen zu erstellen und genehmigen zu lassen. Für eine Umplanung kann nicht noch einmal eine Gebühr im Sinne der BEMA-Nr. 4 berechnet werden.

 

Wurde mit der chirurgischen Therapie bereits vor dem 01.07.2021 begonnen, gelten die alten Regelungen weiter und die Pläne sind nach dem bisherigen Modus durchzuführen und abzurechnen. Dies gilt auch für eventuell notwendige Therapieergänzungen.

Regelungen zur PAR-Behandlung von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen

Im Kontext mit den neuen PAR-Abrechnungsregeln hat der G-BA zusätzliche Regelungen zur PAR-Behandlung von pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderungen beschlossen. Der Beschluss des G-BA vom 06.05.2021 zur „Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ regelt, dass Versicherte mit den entsprechenden Voraussetzungen (Pflegegrad, Eingliederungshilfe) aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten können. Zur infrage kommenden Personengruppe gehören Patienten,

  • bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist oder
  • die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen oder
  • bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist.

 

Die vertragszahnärztliche Entscheidung, anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie die Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zu erbringen, ist der Krankenkasse anzuzeigen. Diese Formulierung bedeutet, dass das klassische Genehmigungsverfahren entfällt. Diese Patienten erhalten folgende Leistungen:

 

  • Leistungsumfang bedarfsgerecht modifizierte Leistungen
  • a) Erhebung von Anamnese, Befund und Diagnose nach § 3 PAR-Richtlinie als Grundlage für die Therapie, sofern dies aufgrund der individuellen Situation der Versicherten oder des Versicherten nicht vollständig möglich ist, zumindest die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern,
  •  
  • b) bei Sondierungstiefen von ≥ 4mm Behandlung der Parodontitis mittels antiinfektiöser Therapie nach § 9 PAR-Richtlinie.
  • Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.
  •  
  • c) adjuvante systemische Antibiotikatherapie entsprechend § 10 PAR-Richtlinie
  •  
  • d) drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen oder gegebenenfalls der chirurgischen Therapie, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten:
    • die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten und
    • die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm, sowie
    • die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen.
 

Diese Richtlinienänderung soll ebenfalls am 01.07.2021 in Kraft treten.

Ausblick

Es sind noch viele Fragen offen. So ist das neue Papierformular für den Parodontalstatus noch nicht gelayoutet. Da ein papierloses Antrags- und Genehmigungsverfahren noch nicht möglich ist, wird dieses wenigstens übergangsweise benötigt. Zudem müssen viele Fragen zum Gutachterverfahren geklärt werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass nun auch bei den PAR-Leistungen für jede Sitzung ein Leistungsdatum im Abrechnungsdatensatz zu übermitteln ist. Dadurch würde ggf. die Problematik Mischpunktwert entfallen. Zu diesen Fragen müssen die Bundesmantelvertragspartner noch tätig werden und zur Klärung beitragen. Auch hierzu wird Sie AAZ auf dem Laufenden halten.

 

Weiterführende Hinweise

  • In AAZ 07/2021 wird die praktische Umsetzung der neuen PAR-Abrechnungsziffern und -bestimmungen für eine mögliche Behandlungsstrecke dargestellt ‒ mit vielen Abrechnungsbeispielen
Quelle: Seite 2 | ID 47394127