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· Fachbeitrag · Implantologie

Implantatgetragene Restauration mit Augmentation und Interimsprothese auf Hilfsimplantaten

von Ann-Kathrin Grieße, B. A. Business Administration Dental, Oldenburg

| Gerade umfangreiche Versorgungen mit implantatgetragenem Zahnersatz erfordern längere Einheilzeiten. Das gilt vor allem, wenn ein Aufbau des Kieferknochens notwendig wird. Um einen dauerhaften Implantationserfolg sicherzustellen und den Patienten zugleich bis zur Eingliederung der definitiven Versorgung adäquat versorgen zu können, werden oft Interimsprothesen auf Hilfsimplantaten verwendet. Der folgende Beitrag zeigt, wie die Abrechnung einer solchen Versorgung im vierten Quadranten mit Interimsprothese auf Hilfsimplantaten aussehen kann. |

Behandlungskonzept

Die Implantate werden regio 43, 45 und 47 gesetzt. In derselben Sitzung wird eine Augmentation des Kieferknochens durchgeführt. Außerdem werden Hilfsimplantate gesetzt, die eine Interimsprothese stützen sollen. Nachdem die Implantate eingeheilt und fest mit dem Knochen verwachsen sind, werden die Hilfsimplantate entfernt und der Patient erhält ein festsitzendes Provisorium. Nach Fertigstellung der definitiven Versorgung (Brückenkonstruktion von 43 auf 47 aus Vollkeramik) folgt die definitive Eingliederung.

Abformung, Beratung und Implantatplanung

In der ersten Sitzung werden Abformungen für die Interimsprothese vorgenommen. Die Implantate werden geplant, die erste Beratung findet statt.

 

  • Berechnung der Implantatplanung und der Beratung
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Aufstellen des Heil- und Kostenplans

0030

Beratung

Ä1

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

Planungsmodelle Ober- und Unterkiefer

0060

Abdruck für die Interimsprothese (ohne Berechnung, nur Material)

Materialkosten

OPG der Kiefer

Ä5004

Implantatbezogene Analyse; Begründung für 3,5-fachen Satz: umfangreiche, schwierige Implantatanalyse bei zusätzlicher Planung von Hilfsimplantaten

9000 (3,5-fach)

Erstellung von Planungsfotos

§ 6 Abs. 1 GOZ

Herstellung einer Röntgenmessschablone

§ 6 Abs. 1 GOZ

Ggf. weitere Begleitleistungen (z. B. PA-Status nach Nr. 4000 GOZ)

 

Anschließend wird die Behandlung konkret geplant: Am OPG werden die Implantatorte und -achsen vermessen und festgelegt sowie die entsprechenden Implantate ausgewählt. Diese Leistungen sind in der Nr. 9000 GOZ enthalten und dürfen nicht gesondert berechnet werden.

 

An einem Folgetermin findet eine ausführliche Beratung statt: Hier wird Nr. Ä3 zum 3,5-fachen Satz berechnet. Die Dauer der Beratung ist zu dokumentieren und als Begründung heranzuziehen.

Implantatinsertion und Interimsprothese

In der nächsten Sitzung werden die Implantate und die Hilfsimplantate gesetzt. Der vierte Quadrant wird mit der Interimsprothese versorgt.

 

  • Implantation und Interimsversorgung: abgerechnete Leistungen
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Oberflächenanästhesie

0080

Infiltrationsanästhesie, je Zahneinheit; Begründung für Mehrfachberechnung: erneute Anästhesie wegen langer Dauer des chirurgischen Eingriffs

2 x 0090

Leitungsanästhesie

0100

Augmentation, regio 46-47

9100

OP-Zuschlag*

0530*

Zuschlag OP-Mikroskop

0110

Insertion der Implantate (regio 43, 45, 47), je Implantat

3 x 9010

Insertion der Hilfsimplantate (regio 44 und 46), je Implantat

2 x 9020

Implantatbohrschablone, regio 43‒47

9003

Interimsprothese, regio 43‒47

5200

Versorgung eines Lückengebisses, je Spanne, regio 43, 45, 47

2 x 5070

(1,0-fach)

Ggf. weitere Begleitleistungen (z. B. Stillung einer übermäßigen Blutung nach Nr. 3050 GOZ)

 

* Es gibt stets nur einen OP-Zuschlag aus den 0500 ff. Dabei ist der Zuschlag auszuwählen, der am höchsten bewertet ist, entsprechend den Punktwerten der höchstbewerteten Leistung, zu der er gehört. Zuschläge sind jeweils nur mit dem 1,0-fachen Satz anzusetzen.

 

Als Materialkosten können berechnet werden: Anästhetikum, atraumatisches Nahtmaterial, Implantate, Hilfsimplantate, Knochenaufbaumaterial, Membran und Abdruckmaterial.

 

Die Nachkontrolle, die in einer separaten Sitzung nach dem chirurgischen Eingriff stattfindet, kann wie folgt abgerechnet werden.

 

  • Nachkontrolle (separate Sitzung): abgerechnete Leistungen
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Nachkontrolle chirurgischer Eingriff, 43-47

3290

Nachbehandlung chirurgischer Eingriff, 43-47

3300

Beseitigen grober Vorkontakte, 13-17

4040

 

Implantatfreilegung und Abformung

Nach Implantatfreilegung werden Abformungen für das festsitzende Provisorium vorgenommen. Die Interimsprothese wird weichbleibend unterfüttert.

 

  • Berechnung von Implantatfreilegung und Abformung
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Oberflächenanästhesie

0080

Leitungsanästhesie

0100

Freilegen der Implantate 43, 45, 47 (inkl. Aufschrauben des Gingivaformers, ohne Berechnung)

3 x 9040

Abdruckpfosten einsetzen**

Abformungen Ober- und Unterkiefer (nur Material)***

Abdruck mit individuellem Löffel

analog 5190a

Ggf. Röntgenleistungen

Ä 5000 ff.

Bissnahme****

Vollständige Unterfütterung einer Prothese

5280

Gesichtsbogen

Ggf. 8000 ff.

Unterfütterung: Materialkosten und Kosten Eigenlabor (chairside)

§ 9 GOZ

 

** Gewöhnlich wird diese Leistung nach Nr. 9050 GOZ berechnet. Da sie neben der Nr. 9040 GOZ jedoch nicht angesetzt werden darf, entfällt an diesem Datum das Auswechseln eines Sekundärteils nach der Nr. 9050 GOZ. Auch darf diese Leistung maximal 3 x je Implantat im Zuge der Behandlung berechnet werden. Wird diese Leistung jedoch darüber hinaus weitere Male erbracht, ist dies entsprechend über den Faktor anzusetzen.

*** Abdrücke für Arbeitsmodelle sind nicht nach den Nrn. 0060 oder 0050 GOZ abrechenbar. Hier ist lediglich das Abformmaterial abzurechnen.

 

**** Bestandteil der Nr. 5000 GOZ, die erst bei Eingliederung abgerechnet wird.

 

Als Materialkosten sind berechnungsfähig: Anästhetikum, Abformmaterialien, Abformpfosten und Gingivaformer.

Festsitzendes Provisorium

Der Patient erhält in dieser Sitzung ein festsitzendes Provisorium. Hilfsimplantate und Gingivaformer werden entfernt, die Abutments werden eingesetzt. Es werden erneute Abformungen (für die definitive Versorgung) vorgenommen und das Provisorium wird eingegliedert.

 

  • Berechnung der Versorgung mit festsitzendem Provisorium
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Nachkontrolle chirurgischer Eingriff (Implantatfreilegung)

3290

Entfernen der Gingivaformer und Einsetzen der Abutments

3 x 9050

Entfernen der Hilfsimplantate:

  • Infiltrationsanästhesie
  • Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes/enossalen Implantats

 

3 x 0090

3 x 3000

Abformung Ober- und Unterkiefer (Planungsmodelle definitver ZE)

0060

Zahn 43, 45, 47 ‒ provisorischer Brückenanker

3 x 5120

Regio 44, 46 ‒ provisorische Brückenspanne

2 x 5140

 

Wichtig | Auf Anfrage gab die Landeszahnärztekammer Niedersachsen zur Entfernung der Hilfsimplantate nur eine vorläufige Abrechnungsempfehlung.Eine definitive Empfehlung folgt in einer der kommenden PA-Ausgaben.

 

Materialkosten können für die Abformmaterialien und die Abutments berechnet werden. Das Tiefziehteil für das Provisorium ist über § 9 GOZ im Eigenlabor zu berechnen.

Einprobe und Eingliederung des definitiven Zahnersatzes

Der Patient erscheint zur Einprobe des definitiven Zahnersatzes. Das Provisorium wird abgenommen, die definitive Brückenversorgung einprobiert, die Okklusion überprüft und das Provisorium wieder eingesetzt. Die Einproben sind mit den Gebührenpositionen für die prothetischen Leistungen abgegolten. Auch sind (anders als in der GKV!) Abnahmen und Wiederbefestigungen in den Gebührenpositionen für die provisorische Versorgung enthalten.

 

PRAXISTIPPS |

  • Desinfektionen, aufwendige Wiederherstellungen und Überarbeitungen des Provisoriums können jedoch nach § 9 GOZ über das Eigenlabor berechnet werden.
  • Wird ein neues Provisorium angefertigt, z. B. weil das vorherige bei der Abnahme zerbricht, so sind die Nr. 5120 GOZ je provisorischem Brückenanker und Nr. 5140 GOZ je provisorischer Brückenspanne erneut berechnungsfähig.
 

In der letzten Sitzung erhält der Patient seinen definitiven Zahnersatz. Diese Sitzung wird wie folgt abgerechnet.

 

  • Berechnung der Eingliederung des definitiven Zahnersatzes
Leistung
Nr. GOZ/GOÄ

Provisorium entfernen (ohne Berechnung)

43, 45, 47 Brückenanker

3 x 5000

44, 46 Brückenspanne

2 x 5070

Je Brückenanker, wenn die Implantatkronen adhäsiv befestigt werden

ggf. 2197

43, 35, 47, Verdrängen störenden Zahnfleisches

2030

Anlegen von Spanngummi

2040

 

Sollten im Zuge der Versorgung weitere Einproben notwendig werden, so ist für das Aufschrauben und Abnehmen der Sekundärteile die Nr. 9050 GOZ erneut in Ansatz zu bringen, jedoch maximal dreimal je Implantat in der rekonstruktiven Phase.

 

Eventuelle Wiederherstellungsmaßnahmen an der Interimsprothese sind über die Nrn. 5250 ff. GOZ in Ansatz zu bringen. Fallen dabei labortechnische Leistungen an, so sind diese zusätzlich nach § 9 GOZ über das Eigenlabor zu berechnen.

Quelle: Seite 10 | ID 45680463