· Fachbeitrag · Honorarmanagement
Denkmalrechtliche Abstimmungen nach Erteilung der Baugenehmigung: Noch Grundleistung?
| Denkmalschutz ist wichtig, macht aber auch Aufwand. Immer wieder stellt sich deshalb die Frage, ob Aufwendungen für Ortstermine mit Bemusterungen, Abstimmungen zu Ausführungsdetails, Farben oder ähnlichem, die speziell der denkmalrechtlichen Abstimmung dienen und im Rahmen der Bauüberwachung (z. B. vor Ort) erbracht werden, zu den Grundleistungen in den Lph 3 und 4 gehören oder ob es sich um Besondere Leistungen handelt. PBP gibt die Antwort. |
Denkmalrechtliche Abstimmungen als Praxisproblem
Zunächst ist festzuhalten, dass die Entwurfsplanung in der Genehmigungsplanung (Lph 4) noch nicht so vertieft ist, dass dort alle planerischen Details bei der Denkmalbehörde beantragt und von der Behörde genehmigt werden können. Mit anderen Worten: Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren reicht oft in die Ausführungsplanung (Lph 5), Ausschreibung (Lph 6) oder gar in die Bauüberwachung (Lph 8) hinein.
Damit liegen diese denkmalrechtlichen Abstimmungen allein aufgrund der erforderlichen Planungsvertiefung zeitlich nicht mehr in der eigentlichen Phase der Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Denken Sie etwa an Bemusterungen mit Farbfestlegungen, die erst auf der Baustelle erfolgen. Dürfen diese Leistungen trotzdem den frühen Lph (Entwurfs und Genehmigungsplanung) zugeschrieben werden mit der Folge, dass dieser Aufwand nicht zusätzlich als Besondere Leistungen honorierbar ist?
Oder was ist mit Nebenbestimmungen in Baugenehmigungen, die vorgeben, dass bestimmte Einzelheiten der Planung und Ausführung erst bei der Arbeitsvorbereitung auf der Baustelle mit der Baudenkmalbehörde abzustimmen sind? Diese Abstimmungen dienen zweifellos dazu, die denkmalrechtliche Genehmigung vor Ort detailliert umzusetzen. Allein daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass diese Abstimmungen auf der Baustelle zur nachträglichen Genehmigungsplanung mutieren.
HOAI äußert sich nicht zur Zugehörigkeit der Leistungen
Der Blick in die HOAI liefert leider auch nicht die Lösung. In ihr ist nicht eindeutig geregelt, ob die hier in Rede stehenden Leistungen Bestandteil der Grundleistungen der Lph 3 oder 4 sind.
Allein die unbestrittene Anforderung, dass Planung und Ausführung denkmalrechtlich genehmigungsfähig sein müssen, bedeutet aber nicht, dass Aufwand, der in den Lph 5 bis 8 anfällt, nicht als Besondere Leistungen abrechenbar ist.
Diese Leistungen stellen Besondere Leistungen dar
Um die Frage „Grund- oder Besondere Leistung“ beantworten zu können, muss zunächst beleuchtet werden, dass eine Reihe von Leistungen zwar erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit zu erlangen, aber trotzdem nicht zu den Grundleistungen zählen. Das gilt z. B. für diese Leistungen:
- Nachweis des Wärmeschutzes gemäß EnEV
- Standsicherheitsnachweis für Brüstungen aus Ganzglas, die nicht in Typenzulassungen enthalten sind (von Zulassung abweichende Abmessung)
- Standsicherheitsnachweise für die Erhöhung von historischen, denkmalgeschützten Treppengeländern
- Brandschutznachweise zum Feuerwiderstand einzelner Bauteile
- Brandschutznachweise zum organisatorischen Brandschutz großer Versammlungsstätten
- Brandschutzgutachten für kleinere Objekte (z. B. Umnutzung eines Fachwerkhauses zur Arztpraxis).
Wichtig | PBP empfiehlt, bei diesen Leistungen vertragliche Regelungen zu Leistungen und Honoraren zu treffen.
Was gilt für diese Leistungen aus den Lph 5 bis 7?
Während einige der o. g. Leistungen noch im Zeitrahmen der betreffenden Lph erbracht werden, gibt es eine Reihe von Abstimmungen und Festlegungen, die erst nach der Erteilung der Bau- bzw. denkmalrechtlichen Genehmigung erfolgen können ‒ und sich damit zeitlich in den Lph 5 bis 8 bewegen. Beispielhaft genannt seien:
- Detaillierte gestalterische Ausführungsvorgaben (z. B. für Metallbau-, Maler-, Putz-, Dachdecker- oder Tischlerarbeiten sowie Restaurierungen)
- Festlegungen von Farben für sichtbare Bauteile (z. B. Fassade, Geländer bei Innentreppen, Bodenbeläge, Fensterrahmen)
- Festlegungen von Baumaterialien (Holzarten, Mauerwerk, Dachziegel, Natursteinmauern)
- Vorgaben zu Konstruktionsdetails (z. B. Anschluss historischer Fenster an bestehendes Mauerwerk, konstruktive Sprossen, Glasarten) und zu historischen Bauweisen, die in den aktuellen anerkannten Regeln der Technik nicht geregelt sind.
Oft ist es auch so, dass die Bauausführung vor Ort kurzfristig noch verändert wird. Kosteneinsparungen können dazu genauso der Anlass sein wie höhere Förderbudgets, die daraus resultieren, dass die Denkmalbehörde für die Rekonstruktion bislang verdeckter historischer Bauteile nachträglich Fördermittel genehmigen kann.
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Bei der Renovierung eines Baudenkmals sind im Zuge der Bauarbeiten Wandmalereien entdeckt worden, die zusätzlich noch restauriert werden sollen. Dafür gibt die Denkmalbehörde nachträglich zusätzliche Fördermittel frei. |
Solche Veränderungen sind zunächst darauf zu prüfen, ob es sich um Planungsänderungen im Sinne wiederholter Grundleistungen handelt. Um die Abwicklung zu vereinfachen, empfiehlt es sich hier, Veränderungen aus diesen Umständen heraus im Zeithonorar gesondert abzurechnen.
Wichtig | Im Ergebnis handelt es sich bei Erörterungsterminen auf der Baustelle häufig um Detailabstimmungen, die
- terminlich nicht zur Genehmigungsplanung zählen und
- fachtechnisch nicht mehr der Entwurf- oder Genehmigungsplanung zuzurechnen, sondern Bestandteil der Ausführungsplanung, Ausschreibung oder Bauüberwachung sind.
Vertragliche Vereinbarung entlastet alle Parteien
Da sich die HOAI zu dieser Thematik nicht eindeutig äußert, empfiehlt PBP, eine vertragliche Regelung anzustreben. Eine solche Regelung kann darin bestehen, dass Sie
- für Erörterungstermine oder sonstige Ortstermine, die zu den Grundleistungen in den Lph 3 und 4 zählen, eine Abgeltung im Rahmen der Grundleistungen festlegen, und
- für darüber hinausgehende spätere Abstimmungen in den Lph 5 bis 8 ein ergänzendes Zeithonorar.
Dann können z. B. auch unterschiedliche Planungsalternativen oder unterschiedliche Farbmusterbeschichtungen nach Aufwand abgerechnet werden. Zu den Grundleistungen zählen dann die Termine, die dazu dienen, die Genehmigungsfähigkeit der Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung mit der Denkmalbehörde abzustimmen.
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