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· Fachbeitrag · Gebühren im haftungsverfahren

Gebührenberechnung bei Beendigung einer Klage durch Vergleich

von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

| Gegenstand eines Vergleichs ist häufig nicht nur Klagegegenstand selbst, sondern oft gehen noch weitere Forderungen in den Vergleich ein. Nicht selten übersteigen die weiteren Forderungen sogar den Klagegegenstand. Dieser Umstand ist bei der Berechnung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren nicht ganz einfach zu berücksichtigen und soll hier an einem einfachen Beispiel erläutert werden. |

 

  • Sachverhalt

Der Mandant macht gegen seinen Steuerberater Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Gebühren i. H. v. 12.600 EUR geltend und erweitert diesen Anspruch später um weitere 7.200 EUR auf dann insgesamt 19.800 EUR. Der Steuerberater hält dem noch nicht anhängige Gebührenansprüche in mehrfach übersteigender Höhe entgegen. Im Ergebnis schließen die Parteien einen Vergleich, in dem die nicht anhängigen Gebühren i. H. v. 30.000 EUR mitverglichen werden. Hier übersteigt also der Wert für den mitverglichenen Teil den Wert für den klagegegenständlichen Teil.

 

Berechnung der Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr wird einmal für den klagegegenständlichen Teil berechnet (1.3 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100) und einmal für den mitverglichenen Teil (0,8 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3101 Nr. 2). Hier ist allerdings auf die Kappung (§ 15 Abs. 3 RVG) zu achten. Sie tritt ein, wenn die Verfahrensgebühr vor Kappung höher ist als die Gebühr aus Gesamtwert, auf die der höchste Faktor (hier 1.3) angewendet wird.

 

  • Verfahrensgebühr

§ 13 RVG VV 3100: 1,3 aus 19.800 EUR

964,60 EUR

§ 13 RVG VV 3101 Nr. 2: 0,8 aus 30.000 EUR

690,40 EUR

Verfahrensgebühr vor Kappung

1.655,00 EUR

Kappungsgrenze: § 13 RVG VV 3100: 1,3 aus 49.800 EUR

1.511,90 EUR

Die Verfahrensgebühr liegt über der Kappungsgrenze ‒ Kappung erforderlich.

Verfahrensgebühr nach Kappung

1.511,90 EUR

 

Berechnung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr fällt naturgemäß nur einmal an. Sie wird aus dem Gesamtwert errechnet.

 

  • Terminsgebühr

§ 13 RVG VV 3104: 1,2 aus 49.800 EUR

1.395,60 EU

 

Berechnung der Einigungsgebühr

Bei der Einigungsgebühr muss hingegen wieder unterschieden werden. Für den klagegegenständlichen Teil fällt eine Einigungsgebühr von 1,0 nach § 13 RVG VV 1003 und für den mitverglichenen Teil eine Gebühr von 1,5 nach RVG VV 1000 an. Auch hier ist die Kappungsgrenze zu beachten.

 

  • Einigungsgebühr

§ 13 RVG VV 1003: 1,0 aus 19.800 EUR

742,00 EUR

§ 13 RVG VV 1000: 1,5 aus 30.000 EUR

1.294,50 EUR

Einigungsgebühr vor Kappung

2.036,50 EUR

Kappungsgrenze: § 13 RVG VV 1000:1,5 aus 49.800 EUR

1.744,50 EUR

Die Einigungsgebühr liegt über der Kappungsgrenze ‒ Kappung erforderlich.

Einigungsgebühr nach Kappung

1.744,50 EUR

 

Und so muss am Schluss die Rechnung aussehen, die der Steuerberater von seinem Rechtsanwalt bekommt.

 

  • Schlussrechnung

Streitwert Klage 12.600 EUR

Klageerweiterung 7.200 EUR

Summe 19.800 EUR

Mehrvergleich 30.000 EUR

Gesamt 49.800 EUR

Berechnungsgrundlage
Gebühr
anzusetzende Gebühr

1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 RVG aus

19.800,00 EUR

964,60 EUR

0,8 Differenzverfahrensgebühr VV 3101 Nr. 2 RVG aus

30.000,00 EUR

690,40 EUR

1.655 EUR

gemäß § 15 Abs. 3 RVG addiert höchstens 1,3 aus

49.800,00 EUR

1.511,90 EUR

1,2 Terminsgebühr VV 3104 aus

49.800,00 EUR

1.395,60 EUR

1,0 Einigungsgebühr aus

19.800,00 EUR

742 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus

30.000 EUR

1.294,50 EUR

2.036,50 EUR

gemäß § 15 Abs. 3 RVG addiert höchstens 1,5 aus

49.800,00 EUR

1.744,50 EUR

Auslagenpauschale VV 7200 RVG

20,00 EUR

Rechnungsbetrag netto

4.672,00 EUR

19 % Umsatzsteuer VV 7008 RVG

887,68 EUR

Rechnungsbetrag brutto

5.559,68 EUR

 

Abschließender Hinweis: Die Berechnungen basieren auf dem RVG in der bis 31.12.20 geltenden Fassung. Aber an der Systematik hat sich nichts geändert.

Quelle: Seite 75 | ID 47023581