· Fachbeitrag · Gebühren im haftungsverfahren
Gebührenberechnung bei Beendigung einer Klage durch Vergleich
von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de
| Gegenstand eines Vergleichs ist häufig nicht nur Klagegegenstand selbst, sondern oft gehen noch weitere Forderungen in den Vergleich ein. Nicht selten übersteigen die weiteren Forderungen sogar den Klagegegenstand. Dieser Umstand ist bei der Berechnung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren nicht ganz einfach zu berücksichtigen und soll hier an einem einfachen Beispiel erläutert werden. |
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Der Mandant macht gegen seinen Steuerberater Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Gebühren i. H. v. 12.600 EUR geltend und erweitert diesen Anspruch später um weitere 7.200 EUR auf dann insgesamt 19.800 EUR. Der Steuerberater hält dem noch nicht anhängige Gebührenansprüche in mehrfach übersteigender Höhe entgegen. Im Ergebnis schließen die Parteien einen Vergleich, in dem die nicht anhängigen Gebühren i. H. v. 30.000 EUR mitverglichen werden. Hier übersteigt also der Wert für den mitverglichenen Teil den Wert für den klagegegenständlichen Teil. |
Berechnung der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr wird einmal für den klagegegenständlichen Teil berechnet (1.3 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100) und einmal für den mitverglichenen Teil (0,8 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3101 Nr. 2). Hier ist allerdings auf die Kappung (§ 15 Abs. 3 RVG) zu achten. Sie tritt ein, wenn die Verfahrensgebühr vor Kappung höher ist als die Gebühr aus Gesamtwert, auf die der höchste Faktor (hier 1.3) angewendet wird.
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§ 13 RVG VV 3100: 1,3 aus 19.800 EUR | 964,60 EUR |
§ 13 RVG VV 3101 Nr. 2: 0,8 aus 30.000 EUR | 690,40 EUR |
Verfahrensgebühr vor Kappung | 1.655,00 EUR |
Kappungsgrenze: § 13 RVG VV 3100: 1,3 aus 49.800 EUR | 1.511,90 EUR |
Die Verfahrensgebühr liegt über der Kappungsgrenze ‒ Kappung erforderlich. | |
Verfahrensgebühr nach Kappung | 1.511,90 EUR |
Berechnung der Terminsgebühr
Die Terminsgebühr fällt naturgemäß nur einmal an. Sie wird aus dem Gesamtwert errechnet.
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§ 13 RVG VV 3104: 1,2 aus 49.800 EUR | 1.395,60 EU |
Berechnung der Einigungsgebühr
Bei der Einigungsgebühr muss hingegen wieder unterschieden werden. Für den klagegegenständlichen Teil fällt eine Einigungsgebühr von 1,0 nach § 13 RVG VV 1003 und für den mitverglichenen Teil eine Gebühr von 1,5 nach RVG VV 1000 an. Auch hier ist die Kappungsgrenze zu beachten.
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§ 13 RVG VV 1003: 1,0 aus 19.800 EUR | 742,00 EUR |
§ 13 RVG VV 1000: 1,5 aus 30.000 EUR | 1.294,50 EUR |
Einigungsgebühr vor Kappung | 2.036,50 EUR |
Kappungsgrenze: § 13 RVG VV 1000:1,5 aus 49.800 EUR | 1.744,50 EUR |
Die Einigungsgebühr liegt über der Kappungsgrenze ‒ Kappung erforderlich. | |
Einigungsgebühr nach Kappung | 1.744,50 EUR |
Und so muss am Schluss die Rechnung aussehen, die der Steuerberater von seinem Rechtsanwalt bekommt.
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Streitwert Klage 12.600 EUR | Klageerweiterung 7.200 EUR | Summe 19.800 EUR | Mehrvergleich 30.000 EUR | Gesamt 49.800 EUR |
Berechnungsgrundlage | Gebühr | anzusetzende Gebühr | ||
1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 RVG aus | 19.800,00 EUR | 964,60 EUR | ||
0,8 Differenzverfahrensgebühr VV 3101 Nr. 2 RVG aus | 30.000,00 EUR | 690,40 EUR | ||
1.655 EUR | ||||
gemäß § 15 Abs. 3 RVG addiert höchstens 1,3 aus | 49.800,00 EUR | 1.511,90 EUR | ||
1,2 Terminsgebühr VV 3104 aus | 49.800,00 EUR | 1.395,60 EUR | ||
1,0 Einigungsgebühr aus | 19.800,00 EUR | 742 EUR | ||
1,5 Einigungsgebühr aus | 30.000 EUR | 1.294,50 EUR | ||
2.036,50 EUR | ||||
gemäß § 15 Abs. 3 RVG addiert höchstens 1,5 aus | 49.800,00 EUR | 1.744,50 EUR | ||
Auslagenpauschale VV 7200 RVG | 20,00 EUR | |||
Rechnungsbetrag netto | 4.672,00 EUR | |||
19 % Umsatzsteuer VV 7008 RVG | 887,68 EUR | |||
Rechnungsbetrag brutto | 5.559,68 EUR |
Abschließender Hinweis: Die Berechnungen basieren auf dem RVG in der bis 31.12.20 geltenden Fassung. Aber an der Systematik hat sich nichts geändert.