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· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

So pfänden Sie Anpassungsgeld

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Im Rahmen der Vollstreckung gegen Schuldner, die im Bergbau beschäftigt sind, bzw. waren, sollten Gläubiger stets bedenken, dass dem Schuldner ggf. Ansprüche auf ein sog. Anpassungsgeld zustehen. Solche Ansprüche unterliegen zusätzlich neben einem evtl. Rentenbezug der Pfändung. |

1. Was ist das Anpassungsgeld?

§ 5 Abs. 1 S. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz (BGBl. I 07, 3086) regelt, dass zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus Arbeitnehmern im Steinkohlebergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31.12.22 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden kann (also längstens bis 31.12.27).

2. Wer ist Drittschuldner?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Dem Antragsteller (Schuldner) steht also kein Anspruch auf Gewährung zu - selbst, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Berechnung der Höhe nimmt die DRV Knappschaft-Bahn-See vor.

 

Das Anpassungsgeld ist keine Rentenleistung nach dem SGB VI, sondern eine eigenständige Versorgung gemäß der „Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus“.

 

PRAXISHINWEIS | Im PfÜB müssen Sie daher Anspruch G ankreuzen, nichtAnspruch B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger).

 

Wichtig | Das Anpassungsgeld ist aber pfändungrechtlich als Rente und damit Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO zu behandeln (LAG Düsseldorf 3.5.10, 14 Sa 71/10). Folge: Es kann mit anderen Einkünften gemäß § 850e Nr. 2, 2a ZPO addiert werden. Wurden bereits andere Einkünfte zuvor gepfändet und wird daher das Anpassungsgeld isoliert nachträglich gepfändet, muss eine Addition mit dem bereits zuvor gepfändeten Einkommen beantragt werden. Wird das Anpassungsgeld hingegen zugleich mit anderen Einkünften (Rente) gepfändet, ist eine gleichzeitige Addition zu beantragen.

 

PRAXISHINWEIS | Sie müssen bei einer Addition beachten, dass dieser Fall auf Seite 7 des amtlichen Formulars nicht geregelt ist. Dort ist von Sozialleistungen und Arbeitseinkommen die Rede. Insofern dürfen Sie das Formular hier nach der BGH-Rechtsprechung handschriftlich derart ändern, dass Sie das Wort „Arbeitseinkommen“ streichen bzw. eine Anlage nutzen.

 

3. Isolierte Pfändung von Anpassungsgeld

 

  • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

 

Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

(☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§850e Nr. 2 ZPO)

☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

☒ Zusammenrechnung von Sozialleistungen und Anpassungsgeld

 
  • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

 
  • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners)

Herr/Frau/Firma

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 422

Steinkohleförderung/Anpassungsgeld, Umweltbonus - Elektromobilität

Pieperstraße 14 bis 28, 44789 Bochum

 
  • Schritt 4: Einträge auf Seite 4 bzw. 7

Forderung aus Anspruch

G

 

 
  • Schritt 5: Eintrag auf Seite 6 bzw. 7

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner, bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

  •  

auf Auszahlung des Anpassungsgeldes gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFinG; BGBl. I 07, 3086)

 
  • Schritt 6: Eintrag auf Seite 7 bzw. 8

Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:

  • ☒ laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners)
  • Altersrente gepfändet d. Beschl. v. Az. ... M ... ./. 17, Amtsgericht ... und
  • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
  • Anpassungsgeld

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können.

 
  • Schritt 7: Eintrag auf Seite 8 bzw. 10

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

zur Einziehung überwiesen

an Zahlungs statt überwiesen

 

 

4. Gleichzeitige Pfändung von Anpassungsgeld und Rente

 

  • Schritt 1: Eintrag auf Seite 1

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

 

Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

(☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO).

☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

☒ Zusammenrechnung von Sozialleistungen und Anpassungsgeld

 
  • Schritt 2: Eintrag auf Seite 2

☒ Pfändungs- ☒ und ☒ Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

 
  • Schritt 3: Eintrag auf Seite 2 bzw. 5

Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners)

 

Herr/Frau/Firma

1. Anspruch G:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 422

Steinkohleförderung/Anpassungsgeld, Umweltbonus - Elektromobilität

Einfuhr Pieperstraße 14 bis 28, 44789 Bochum

2. Anspruch B:

Rentenversicherungsanstalt (genaue Anschrift)

 
  • Schritt 4: Einträge auf Seite 4 bzw. 7

Forderung aus Anspruch

B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

 

Art der Sozialleistung: Altersrente

 

Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

G

 

 
  • Schritt 5: Eintrag auf Seite 6 bzw. 7

Anspruch G

(Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner, bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

  •  

auf Auszahlung des Anpassungsgeldes gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFinG; BGBl. I 07,3086)

 
  • Schritt 6: Eintrag auf Seite 7 bzw. 8

Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:

  • ☒ laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von Drittschuldner (genaue Bezeichnung der Leistungsart und des Drittschuldners)
  • Anspruch B und
  • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
  • Anpassungsgeld - Anspruch G

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gepfändet werden können.

 
  • Schritt 7: Eintrag auf Seite 8 bzw. 10

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.

Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages

zur Einziehung überwiesen

an Zahlungs statt überwiesen

 

 
Quelle: Seite 138 | ID 44753733