· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung/Vergütung
BAG entscheidet zugunsten Zeitungszusteller: Arbeitsausfall an einem Feiertag ‒ Lohn zu zahlen
von Rechtsanwalt Dr. Markus Meißner, CMS Hasche Sigle
| Zeitungszusteller haben auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn sie wegen eines Feiertags keine Zeitungen zustellen. Eine anderslautende arbeitsvertragliche Regelung erklärte das BAG für unwirksam. |
Laut Arbeitsvertrag nur Vergütung an Zustellungstagen
Der Zeitungszusteller war arbeitsvertraglich zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschl. Samstag verpflichtet. Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Zeitungszusteller keine Vergütung.
Mit seiner Klage verlangt der Zeitungszusteller Vergütung für Feiertage, an denen er nicht beschäftigt wurde. Er meinte, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.
BAG bejaht Anspruch auf Feiertagsvergütung
Das BAG bestätigte die Ansicht des Zeitungszustellers (BAG, Urteil vom 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18, Abruf-Nr. 211841).
Gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Demnach hat der Zeitungszusteller Anspruch auf die Feiertagsvergütung.
- Die Beschäftigung des Zeitungszustellers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind.
- Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist ‒ soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen ‒ wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.
Bedeutung für die Praxis
Fällt ein Feiertag auf einen „Werktag“, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, muss der Arbeitgeber dem Zeitungszusteller die Feiertagsvergütung bezahlen. In Frage kommen z. B. Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Fronleichnam, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag. Über Vertragsklauseln lässt sich die Feiertagsvergütung nicht sparen.