· Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: Die Schonzeit ist vorbei
von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de
| Fünf Wochen vor dem Jahreswechsel 2019/2020 hat das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung in Schleswig-Holstein am 26.11.19 bekannt gegeben, dass zum 1.1.20 in Arbeitsgerichtssachen die elektronische Einreichung verpflichtend wird. Was bedeutet das und wie sieht es eigentlich in den anderen Bundesländern aus? AK gibt die Antworten. |
1. Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein
„Schleswig-Holstein wird zum 1.1.20 in der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzeitig eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Kraft setzen. Eine entsprechende Landesverordnung wird von Justizministerin Sabine Sütterlin-Waack im Dezember ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden. Damit sind ab 1.1.20 alle sogenannten professionellen Einreicher ‒ also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse ‒ verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ausschließlich elektronisch einzureichen.“ (Quelle: Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung in Schleswig-Holstein)
Die entsprechende Norm des ArbGG lautet:
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Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 zur Verfügung steht.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. |
Beachten Sie | Die Einreichungspflicht gilt für alle Einreicher unabhängig davon, wo der Rechtsanwalt seinen Sitz hat, d. h. eine Rechtsanwältin aus Düsseldorf muss bei den schleswig-holsteinischen ArbG und dem LAG Schleswig-Holstein per beA einreichen.
Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich, bleibt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Dann kann der bisherige Einreichungsweg per Telefax, Briefpost, Nachtbriefkasten oder Bote genutzt werden. Allerdings ist die vorübergehende technische Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
PRAXISTIPP | Gehen Sie davon aus, dass Sie ein elektronisches Dokument nachliefern müssen. Die ArbG in Schleswig-Holstein haben auch deswegen vorgezogen, weil dort bereits überwiegend elektronische Akten geführt werden und der Mehraufwand von analoger Post vermieden werden soll. |
2. Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wird dem elektronischen Rechtsverkehr mit der Website ejustice-bw.justiz-bw.de eine eigene Internetseite gewidmet. Dort ist es bei allen Gerichten zulässig, elektronisch einzureichen. Bis zum Jahr 2022 soll die gesamte Justiz in Baden-Württemberg mit der eAkte ausgestattet sein. Der Leiter des Referats für Information und Kommunikation des Justizministeriums Baden-Württemberg teilt auf Nachfrage mit, dass Baden-Württemberg nicht von der Option Gebrauch machen wird, den Beginn des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft auf den 1.1.20 vorzuziehen. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zum 1.1.21 behalte man sich ‒ unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in Baden-Württemberg ‒ den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung vor.
3. Bayern
In Bayern ist der elektronische Zugang zu den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht allgemein eröffnet. Es besteht bislang keine Möglichkeit, Vollstreckungsanträge als strukturierten Datensatz einzureichen. Diese sind bis zu einer Zulassung nach § 130a Abs. 6 ZPO als formunwirksam zurückzuweisen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen: Bloße Eingaben im Freitextfeld der Webanwendung sind formunwirksam.
MERKE | Die Rechtsanwaltskammer München teilt am 26.11.19 mit, dass die bayerische Sozialgerichtsbarkeit zum 1.1.20 vollständig auf elektronischen Rechtsverkehr umstellt. Ab 1.2.20 soll ein vollständig elektronischer Versand an alle Kanzleien erfolgen. |
4. Berlin
Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet.
5. Brandenburg
Das Land Brandenburg hat mit Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 86 vom 25.10.19 ab 1.11.19 in § 6 die Übermittlung elektronischer Dokumente in Verfahren vor dem Verfassungsgericht neu gefasst und das beA als sicheres Verfahren zugelassen.
6. Bremen
Im Land Bremen ist der elektronische Rechtsverkehr bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften und auch in den Verfahren nach der Schiffsregisterordnung eröffnet. In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung elektronischer Dokumente. Bremen weist in der Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen in der Fassung vom 21.8.19 in Punkt 2.1.5 darauf hin:
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„Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den in § 2 Abs. 4 und 5 BremERVVO festgelegten Formatstandards entspricht.“ |
7. Hamburg
In Hamburg ist der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Ausnahmen gibt es bei Beschwerdeverfahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen, die nicht im gesetzlichen Anwendungsbereich der Landesverordnung liegen. In den OT-Leit-ERV heißt es:
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„Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Beteiligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, fertigt das Gericht Ausdrucke der von anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten elektronischen Dokumente nach derzeitiger Rechtslage kostenfrei an.“ |
Auch in Hamburg wird darauf hingewiesen: „Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen.“ Dort erfolgt allerdings noch der Hinweis: „Die Einreichenden werden benachrichtigt.“
Die Dateinamen dürfen maximal 60 Zeichen lang sein. Es wird darauf hingewiesen, dass diese keine Sonderzeichen (insbesondere keinen Schrägstrich, keinen Doppelpunkt und kein Euro-Zeichen [„€“]) enthalten sollen. Bei Einreichungen zum Schiffsregister sollen im Betreff die Registernummer des Schiffs (sofern bekannt) und der Schiffsname angegeben werden.
8. Hessen
Hessen weist darauf hin, dass der elektronische Zugang zu allen hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet ist. In der Verordnung zur Regelung der elektronischen Kommunikation in der hessischen Justiz vom 29.11.17 wurde in § 2 bereits die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen als elektronische Dokumente in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) festlegt.
Bereits seit 1.1.17 dürfen Schutzschriften gem. § 945 ZPO bundesweit nur noch elektronisch über das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) in Frankfurt a. M. eingereicht werden. Eine Einreichung in Papierform bei den einzelnen Gerichten ist nicht mehr zulässig. Die Besonderheit dieses elektronischen Verfahrens ist die vollautomatisierte Bearbeitung, die bei Fehlern dazu führt, dass der Antrag ohne Monierung abgewiesen wird und die Gebühr von 83 EUR dennoch anfällt. Es wird darauf hingewiesen, um eventuelle technische Fehler zu vermeiden, die maximale Dateigröße von 60 MB nicht auszuschöpfen, sondern lediglich bis zu 20 MB einzureichen.
9. Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern ist der elektronische Rechtsverkehr seit spätestens 1.12.17 bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet, mit gewissen Ausnahmen in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen, Schiffsregister- und Grundbuchsachen für das Beschwerdeverfahren gem. § 71 Abs. 1 GBO, § 75 Abs. 1 SchRegO (ERVVO M-V vom 18.12.08 mit Änderungen, zuletzt 22.9.17 GVOBl. M-V, 262). Seit 1.1.18 ist zudem der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern eröffnet. Wie in Bayern wird auch in Mecklenburg-Vorpommern darauf verwiesen, dass eine Einreichung in Form von strukturierten Datensätzen bislang nicht zulässig ist.
10. Niedersachsen
In Niedersachsen ist der elektronische Zugang zu den Grundbuchämtern, dem Schiffs- und Luftfahrzeugregister sowie dem Staatsgerichtshof noch nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass das Feld „Nachricht“ nicht zu verwenden ist. Ebenfalls soll davon abgesehen werden, ein sogenanntes „Anlagenkonvolut“ in einer Datei zusammenzufassen, vielmehr soll nur ein Dokument je Datei erstellt werden. Hier sind 90 Zeichen inklusive der Dateinamenserweiterung (z. B. „.pdf“) zulässig.
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„Im Falle der elektronischen Beantragung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO für die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Das Formular muss durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst eigenhändig unterschrieben und eingescannt werden. Dieser Scan sollte dann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ggf. der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert werden.“ |
11. Nordrhein-Westfalen
In NRW ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz seit dem 1.1.18 flächendeckend eröffnet. Auf dem Anwaltszukunftskongress 2019, der im Oktober in Köln stattfand, teilte Staatssekretär Dirk Wedel auf Rückfrage der Autorin mit, dass NRW die aktive Nutzungspflicht für das beA nicht vorziehen wird.
12. Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gilt für den elektronischen Rechtsverkehr die Landesverordnung vom 10.7.15 (ERVLVO) mit den Änderungen zum 2.5.17. Ausnahme vom elektronischen Rechtsverkehr beim OLG Koblenz und dem Pfälzischen OLG Zweibrücken sind die Verfahren vor den Vergabesenaten nach § 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Nach Auskunft des Ministeriums der Justiz wird Rheinland-Pfalz die aktive Nutzungspflicht zum 1.1.20 nicht vorziehen. Allerdings könnte es aufgrund der Einführungsstrategie der eAkte, die bis Ende 2020 an den Landgerichtsstandorten und bei den Oberlandesgerichten eingeführt sein soll, möglich sein, dass diese zum 1.1.21 eingeführt wird. Dies würde auch die hohen Mehraufwände für die Digitalisierung bei den nicht seltenen Dreifacheinreichungen (per Fax, beA und Post) verringern. Zum 1.2.20 soll die eAkte in erst- und zweitinstanzlichen Zivilsachen bei den Amts- und Landgerichten in Mainz und Zweibrücken eingeführt werden, zum 1.3.20 bei den Zivil- und Familiensenaten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken sowie in Familiensachen beim OLG Koblenz.
13. Saarland
Im Saarland ist der elektronische Rechtsverkehr seit dem 1.1.18 bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet. Eine Ausnahme bilden die Bußgeldverfahren, für die der elektronische Rechtsverkehr aufgrund einer entsprechenden Verordnung erst ab 1.1.20 eröffnet wird.
14. Sachsen
Im Freistaat Sachsen ist der elektronische Zugang seit dem 1.1.12 zu allen Gerichten und in allen Verfahrensarten eröffnet. Ausnahme sind alle Verfahren bei den Grundbuchämtern (für Notare besteht eine Pflicht zur elektronischen Antragseinreichung), bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern, vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof, vor dem Sächsischen Anwaltsgerichtshof sowie vor dem Berufsgericht für die Heilberufe beim LG Dresden und dem Landesberufsgericht für die Heilberufe beim OLG Dresden. Sachsen hatte von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, sodass in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren bei den Strafgerichten sowie Ermittlungsverfahren bei den sächsischen Staatsanwaltschaften (einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft) bis zum 31.12.19 die landesrechtlichen Regelungen der Sächsischen E-Justizverordnung (weiter) gegolten haben.
15. Sachsen-Anhalt
Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt ist zum 1.1.18 die Empfangsbereitschaft für formbedürftige elektronische Eingänge gewährleistet und der elektronische Rechtsverkehr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen generell eröffnet. Lediglich für Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten war die Anwendbarkeit der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr durch Verordnung des Landes bis zum 31.12.19 ausgesetzt. In Insolvenzverfahren ist der elektronische Rechtsverkehr beim AG Halle (Saale) in vollem Umfang eröffnet. Bei den weiteren für Insolvenzverfahren zuständigen Amtsgerichten Dessau-Roßlau, Magdeburg und Stendal sind Tabellen und Verzeichnisse derzeit noch in Papierform einzureichen.
16. Schleswig-Holstein
Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften einschließlich der Gerichts- und Bewährungshilfen in Schleswig-Holstein ist abgeschlossen. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Teilgebieten hat Schleswig-Holstein keinen Gebrauch gemacht. Als erstes Bundesland führt Schleswig-Holstein die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. 1.) zum 1.1.20 ein.
17. Thüringen
In Thüringen ist der elektronische Rechtsverkehr seit dem 1.1.18 für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eröffnet. Der elektronische Rechtsverkehr ist nicht eröffnet für Soziale Dienste, Hinterlegungen und Grundbuch.
18. Fazit: Drum prüfe, wer einreicht
Der elektronische Rechtsverkehr nimmt Fahrt auf. Prüfen Sie vor der Einreichung, ob und in welchem Umfang im jeweiligen Bundesland eine elektronische Einreichung möglich und womöglich schon Pflicht ist.
Beachten Sie | Dass ein Gericht unter „Gesamtes Verzeichnis“ im beA auffindbar ist, bedeutet nicht, dass an das Gericht auch elektronisch gesendet werden kann! Dies muss der Anwender immer selbst prüfen. Das kann nur in den jeweiligen Landesverordnungen geschehen. Diese finden Sie im Überblick unter: https://bea-abc.de/lexikon/landesverordnung.
PRAXISTIPP | Speichern Sie Gerichte, bei denen Sie die elektronische Erreichbarkeit überprüft haben, in Ihrem persönlichen Adressbuch bei beA. Rufen Sie nach dem Senden die Nachricht unter „Gesendet“ auf, überprüfen Sie, ob die Nachricht erfolgreich beim Empfänger eingegangen ist (vgl. AK 19, 205) und speichern Sie dann mit Klick auf „Sonstige Funktionen“ den Empfänger mit „Adressen in mein Adressbuch übernehmen“ in Ihr persönliches Adressbuch.
Dann können Sie beim nächsten Mal den Empfänger ganz einfach in der weißen Zeile eingeben und bekommen direkt nach Eingabe der ersten Buchstaben den passenden Empfänger angezeigt.
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Weiterführende Hinweise
- Auf der Seite https://bea-abc.de halten wir Sie auf dem Laufenden und informieren Sie, sobald es Neuigkeiten in Sachen beA gibt
- Die Screenshots dieses Beitrags wurden mit freundlicher Genehmigung der Bundesrechtsanwaltskammer ohne Änderung wiedergegeben