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· Fachbeitrag · Einziehung

Keine Einziehung von verjährten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

von Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin

| Nach § 47 AO verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind i. S. d. § 73e Abs. 1 StGB erloschen und unterliegen nicht der Einziehung. |

 

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Einziehungsbeteiligten am 29.4.10 Anklage erhoben. Das LG hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Werts von Taterträgen i. H. v. insgesamt 1.411.779 EUR wegen verkürzter Einkommen-, Körperschaft- sowie Umsatzsteuer aus dem Veranlagungszeitraum 1999 bis 2003 angeordnet. 93.465 EUR entfielen hierbei auf steuerlich verjährte Umsatzsteuer aus den Besteuerungszeiträumen 2001 und 2002.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Einziehungsbeteiligten war teilweise erfolgreich (BGH 24.10.19, 1 StR 173/19, Abruf-Nr. 213139). Der 1. Strafsenat des BGH hat das Urteil aufgehoben und das selbstständige Einziehungsverfahren eingestellt, soweit die Einziehung von Wertersatz für steuerlich verjährte Ansprüche angeordnet worden ist.

 

Der Strafsenat stellt zunächst klar, dass das LG rechtsfehlerfrei die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. insgesamt 1.281.955,81 EUR gegen den Einziehungsbeteiligten angeordnet hat. Insoweit waren die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht durch Verjährung erloschen, weil die jeweiligen Verkürzungsbeträge die Wertgrenze von 50.000 EUR überstiegen und damit ab Tatbeendigung die zehnjährige Verjährungsfrist aus § 376 Abs. 1 AO galt. Diese war vorliegend durch Anklageerhebung gegen den Einziehungsbeteiligten vor Fristablauf unterbrochen worden, § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB.

 

Rechtsfehlerhaft war hingegen die Einziehung von bereits verjährten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Entsprechende Ansprüche sind nach § 47 AO, § 73e Abs. 1 StGB erloschen, weshalb die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c S. 1 StGB nicht mehr in Betracht kam.

 

Das LG hatte argumentiert, § 73e Abs. 1 StGB sei dahingehend auszulegen, dass der „Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Steuern“ bereits auf dem jeweiligen Steuergesetz beruhe und „dem Fiskus folglich nicht aus der Tat erwachsen“ sei. Dementsprechend komme es auch nicht auf Verjährung an.

 

Dem tritt der Senat mit erfreulicher Deutlichkeit entgegen: Der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebende Steueranspruch (§ 37 Abs. 1 AO) bezieht sich konkret auf die geschuldete Steuer als Geldleistung. Durch die über steuerlich erhebliche Tatsachen mittels unrichtiger oder unvollständiger Angaben bewirkte Steuerverkürzung erspart sich der Täter Aufwendungen, für die er ‒ sofern ihm ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist ‒ nach § 73c StGB im Wege der Einziehung in Anspruch genommen werden kann. Die nicht entrichteten und geschuldeten Steuern aus dem Steuerschuldverhältnis können als ersparte Aufwendungen des Täters das von ihm Erlangte i. S. v. § 73e Abs. 1 StGB darstellen, auf das sich der Rückgewähranspruch bezieht. Entgegen der Meinung des LG ist der Begriff des Erlöschens i. S. v. § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB schon wegen des untrennbaren sachlichen Inhalts einheitlich auszulegen. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbietet eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus, Art. 103 Abs. 2 GG. Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt (BGH 7.8.19, 4 StR 189/19, Rn. 16 m.w.N.).

 

Der Senat stellt klar, dass sich nichts anderes aus der Einführung des § 73e Abs. 1 StGB und Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. zum 1.7.17 ergibt. Es sollte nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 18/9525, S. 69) zwar weiterhin verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen werden kann. Eine Aussage zu dem (Nicht-)Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis enthalten die Gesetzesmaterialien aber nicht.

 

Gem. § 354 Abs. 1 StPO analog entschied der Senat in der Sache selbst und stellt insoweit das selbstständige Einziehungsverfahren ein; hinsichtlich der betroffenen Beträge entfiel damit die Einziehung. Hinsichtlich weiterer Steuerstraftaten vermochte der Senat aufgrund der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zum Beginn der Verjährung nicht zu überprüfen, ob die Einziehung der Beträge wegen möglicher Verjährung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu Recht erfolgt ist. Er verwies daher die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.

 

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung des 1. Strafsenats ist erfreulich und sorgt für Rechtssicherheit im Steuerstrafrecht. Der Gesetzesbegründung zum neuen Einziehungsrecht ist nichts zum Verhältnis von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB zu entnehmen.

 

In zivilrechtlichen Konstellationen hatte die Rechtsprechung bereits entschieden, dass eine Verjährung der Forderung nicht dazu führt, dass die Forderung erlischt i. S. d. § 73e Abs. 1 StGB (beispielsweise OLG München 20.7.18, 5 OLG 15 Ss 96/18) und dementsprechend die Einziehung verjährter Forderungen möglich ist. Dies ist auch richtig, da die zivilrechtliche Verjährung nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindert, ihn aber gerade nicht zum Erlöschen bringt.

 

Abweichend hierzu ordnet § 47 AO im Steuerschuldverhältnis hingegen ausdrücklich das Erlöschen der Forderung bei Verjährung an. Die herrschende Literatur schloss hieraus, dass verjährte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 73e Abs. 1 StGB nicht der Einziehung unterliegen (u. a. Rettke, wistra 17, 417; Wengenroth, wistra 18, 518; a. A. Madauß, NZWiSt 18, 28, 33 f.; 19, 49, 52). Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat nun angeschlossen.

Quelle: Seite 53 | ID 46299725