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Neues aus dem WWW
| Ab sofort werden wir in loser Folge von uns für gut befundene Informationsangebote und Arbeitshilfen vorstellen, die kostenlos von Gerichten, Behörden, Kammern, Verbänden und sonstigen öffentlichen und privaten Institutionen angeboten werden. |
Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Aus dem Vorwort der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen:
„Die Besteuerung der öffentlichen Hand hat sich in den letzten Jahren durch Gesetzgebung und Rechtsprechung in wesentlichen Punkten verändert.
Schon seit einigen Jahren wird die Reformdiskussion von Privatisierungsverfahren und der verstärkten Einwerbung von privatem Kapital geprägt und das nicht nur von konzernartig strukturierten, sondern zunehmend auch von kleineren Kommunen.
Durch das JStG 2009 (BGBl I 08, 2794) wurden die Regelungen zum steuerlichen Querverbund als Folge der Rechtsprechung des BFH vom 22.8.2007, BStBl II 07, 961, gesetzlich geregelt. Danach ist z. B. die Begünstigung der Ausübung von dauerdefizitären Tätigkeiten in Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften nach dem neu eingefügten § 8 Abs. 7 KStG insbesondere von bestimmten Verlusttragungsregelungen und Stimmrechtsvereinbarungen abhängig (ausführlich dazu vgl. Tz. 13.4). Die bisher in der Praxis vorliegenden Gestaltungen entsprechen den Vorgaben des JStG 2009 häufig jedoch noch nicht, sodass die Finanzämter vermehrt durch Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte in geplante Neukonstruktionen eingebunden werden.“
PRAXISHINWEIS | Die Arbeitshilfe wurde zur bisherigen Rechtslage geschrieben und berücksichtigt derzeit noch nicht die neuen §§ 2b, 27 Abs. 22 UStG. Es ist zu erwarten, dass die OFD die Arbeitshilfe zeitnah fortschreiben wird. |
Fundstelle
- FG Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe „Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts / Arbeitshilfe“, www.finanzverwaltung.nrw.de/de/arbeitshilfen-leitfaeden-praxishilfen siehe unter www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/besteuerung_der_juristischen_personen_des_oeffentlichen_rechts_arbeitshilfe_ofd.pdf
Stiftungen aus steuerlicher Sicht
Aus dem Vorwort der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen:
„Stiftungen haben bereits in der Vergangenheit durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14.07.2000 (BStBl I 00, 1192) erheblich an Attraktivität gewonnen. Aber auch die jüngsten rechtlichen Entwicklungen ‒ zuletzt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl I 13, 556) ‒ sind auf die Erweiterung zivilrechtlicher sowie steuerlicher Vorteile von Stiftungen ausgerichtet.
Die jährlich hohe Anzahl von Neugründungen zeigt die Beliebtheit von Stiftungen. So wurden im Jahr 2015 insgesamt 583 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts ‒ die meisten von ihnen in Nordrhein-Westfalen (NRW) ‒ gegründet. [Quelle: http://www.tag-der-stiftungen.de/de/informieren/stiftungen-in-deutschland/stiftungen-in-zahlen.html]
Hierbei unberücksichtigt sind die vielen unselbstständigen Stiftungen, Stiftungsvereine und -gesellschaften sowie Stiftungen öffentlichen Rechts. Die große Beliebtheit von Stiftungen als Rechtsform ist zum einen auf das soziale Engagement von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen, zum anderen auf die steuerliche Förderung (Spendenabzug) zurückzuführen.
Die Arbeitshilfe möchte insbesondere einen Überblick über die verschiedenen Stiftungsformen, die Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO, den Spendenabzug i. S. d. § 10b EStG und die Besteuerung der Destinatäre geben, wobei neben dem gültigen Bundesrecht (BGB) vor allem auf die in NRW geltenden landesrechtlichen Bestimmungen (StiftG NRW) hingewiesen wird.
Ausgehend vom Zivilrecht wird zum Steuerrecht übergeleitet, indem Besonderheiten in Bezug auf Stiftungen dargestellt werden, wobei die steuerbegünstigte (gemeinnützige) Stiftung im Vordergrund steht. Auf steuerrechtliche Vorschriften, die alle (steuerbegünstigten) Körperschaften betreffen, wird hier nur eingegangen, soweit diese Regelungen besondere Bedeutung für die Stiftungen haben oder dem Stifter/der Stifterin im Rahmen der Formulierung der Satzung und des Stiftungsgeschäfts eine Hilfestellung geben können. Wenn Sie weitergehende Informationen benötigen, können Sie die Arbeitshilfe „Vereine & Steuern“ des Finanzministeriums NRW aus dem Internet kostenlos herunterladen (https://land.nrw/de/servicecenter/broschuerenservice, Stand: 31.7.15).
In dieser Broschüre finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Bestimmungen des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat eine Stiftungsübersicht im Internet veröffentlicht, die auf Grundlage des § 12 StiftG NRW einen Überblick über die in NRW bereits errichteten, anerkannten rechtsfähigen Stiftungen bietet. Dieses Stiftungsverzeichnis kann über folgenden Link abgerufen werden: http://www.mik.nrw.de/stiftungsverzeichnis-fuer-das-land-nrw/stiftungen-suchen.html
Als Anlagen zu dieser Arbeitshilfe sind die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen beigefügt. Daneben umfassen die Anlagen auch Muster der Stiftungsgeschäfte und Satzungen rechtsfähiger sowie nicht rechtsfähiger Stiftungen, die als Orientierungshilfe gedacht sind. Andere Gestaltungen, insbesondere der Stiftungssatzung, sind durchaus im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorgaben möglich.
Die aktuelle Auflage der Arbeitshilfe berücksichtigt die Änderungen des StiftG NRW (StiftG NRW vom 15.2.05, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.2.10; siehe Anhang und auch unter GV. NRW. 05, 52) sowie die zivil- und steuerrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.3.2013 (BGBl I 13, 556).“
Fundstelle
- Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Arbeitshilfe „Stiftungen aus steuerlicher Sicht / Arbeitshilfe“, www.finanzverwaltung.nrw.de/de/arbeitshilfen-leitfaeden-praxishilfen siehe unter www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/stiftungen_aus_steuerlicher_sicht_stand_01_01_2017.pdf