· Fachbeitrag · Digitalisierung
Digitaler Finanzbericht für die Banken: Darauf sollten WP und StB achten!
von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Meißen
| Bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse und der Übermittlung der E-Bilanz wird bereits seit geraumer Zeit auf den Einsatz von Papier verzichtet. Dies ist bekannt. Aber kennen Sie auch den Digitalen Finanzbericht (DiFin), wodurch eine Übertragung der Abschlussdaten an die Kreditinstitute ebenfalls über einen strukturierten, digitalen Weg erfolgen kann? Nein, dann sollten Sie weiterlesen! |
1. Allgemeine Informationen zum DiFin
Die folgenden Ausführungen basieren im Wesentlichen auf den Informationen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) Berlin vom 9.1.19: „Mitglieder fragen ‒ WPK antwortet: Auftrag zur Übermittlung eines Digitalen Finanzberichts (DiFin).“
Der DiFin ist ein elektronisches Übermittlungsverfahren (ähnlich der E-Bilanz) zur Übermittlung der Abschlussdaten von Bilanzierern und Einnahmenüberschuss-Rechnern an teilnehmende Banken und Sparkassen. Er ermöglicht ein medienbruchfreies Verfahren, welches nach Aussage der Banken u. a. zu einer schnelleren Bearbeitung von Kreditanträgen wegen kürzerer Durchlaufzeiten führen soll. Er kann von Unternehmen oder im Rahmen eines gesonderten Auftrags auch von deren Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern übermittelt werden (z. B. von DATEV-Anwendern über ein spezielles Tool, das in Kanzlei-Rechnungswesen enthalten ist).
Für den DiFin werden die Werte aus der Bilanz und GuV bzw. der EÜR einer XBRL-Taxonomie zugeordnet und elektronisch übermittelt. In der derzeitigen Ausbaustufe des DiFin können Textdokumente wie Anhang, Lagebericht oder auch der Prüfungsbericht sowie weitere ergänzende Unterlagen wie Anlage- und Verbindlichkeitenspiegel noch nicht vollständig elektronisch übertragen und verarbeitet werden. Diese Dokumente müssen daher im PDF-Format an den DiFin angefügt werden.
MERKE | Der DiFin ändert grundsätzlich nicht den Berichtsumfang und die Informationstiefe gegenüber der bisherigen Abgabe des Jahresabschlusses. Das Verfahren beruht allerdings auf der individuellen Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Bank, sodass der genaue Umfang der zu übermittelnden Daten auch individuell vereinbart werden kann. |
Unternehmen müssen zur Teilnahme am DiFin-Prozess eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) gegenüber ihrer Bank abgeben. Diese erklärt die Verbindlichkeit der eingereichten Unterlagen, sodass der digitale Abschluss auch ohne Unterschrift dem Papierabschluss gleichgestellt werden kann.
2. Haftung
Auf der Website www.digitaler-finanzbericht.de findet sich folgender Hinweis:
„ Banken und Sparkassen, die am Digitalen Finanzbericht teilnehmen, haben rechtlich klargestellt, dass die „wirtschaftlichen Berater“ ihnen gegenüber nicht für fahrlässig (inklusive grob fahrlässig) verursachte Schäden haften, die ausschließlich aus der Besonderheit der elektronischen Abschlussübermittlung entstehen.“
Und weiter: „Dadurch werden Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt, als hätten sie den Abschluss ihrem Mandanten zur (Papier-)Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse übergeben.“
Die WPK Berlin (a. a. O.) rät zu einem gesonderten Auftrag, in dem mindestens der Umfang der zu übermittelnden Unterlagen und die Kreditinstitute, an welche der DiFin übermittelt werden soll, aufgeführt werden. Zudem wird ‒ wie bei der E-Bilanz ‒ eine formelle Freigabe des Berichts durch den Mandanten empfohlen.
MERKE | Im Gegensatz zur E-Bilanz haften WP/StB nicht für Fehler, welche aus der Übermittlung des DiFin resultieren. Denn Banken und Sparkassen müssen für die Teilnahme am DiFin eine Haftungsklarstellungserklärung abgeben. |
3. Empfohlene Vorgehensweise
Einen Musterprozess zur Erstellung und Abgabe eines DiFin für den Mandanten gibt es nicht. Dennoch hat sich der Verfasser entschlossen, bei seinen Mandaten wie folgt vorzugehen:
- Übermittlung digitaler Finanzberichte im Grundumfang einschließlich PDF-Visualisierung desselben.
- Prüfungsbericht und weitere Unterlagen werden nicht beigefügt und sind vom Mandanten zu übermitteln.
Soweit im Einzelfall ein Bankgespräch oder eine Auskunftserteilung gewünscht ist, wird vorher eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut geschlossen. Über das Gespräch wird ein Protokoll erstellt und dem Kreditinstitut mit der Gelegenheit zum Widerspruch zugesandt.
Für die Vereinbarung mit dem Mandanten wird ein Musterschreiben verwendet, dass auf der Grundlage des von der DATEV erstellten Musterschreibens und der Informationen der WPK Berlin erstellt wurde. Ein Musterschreiben ist in DATEV LEXinform enthalten, muss aber an die Kanzleianforderungen angepasst werden.