· Fachbeitrag · Die letzte Seite
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungs- und Vollstreckungsrecht. |
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Kündigungsrecht ‒ LAG Niedersachsen 14.3.19, 5 Sa 822/18, Abruf-Nr. 211438 Ein im Privathaushalt des ArbG beschäftigter ArbN genießt nicht den durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten allgemeinen Kündigungsschutz. Hierauf wies das LAG Niedersachsen hin.
Arbeitszeugnis ‒ LAG Mecklenburg-Vorpommern 2.4.19, 2 Sa 187/18, Abruf-Nr. 210766 Der ArbG muss nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern Schreibfehler im Zeugnistext grundsätzlich berichtigen. Nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht ist, kann den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen. Rechtschreibfehler geben Anlass zu der negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich ‒ durch bewusst mangelnde Sorgfalt ‒ vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. Der ArbN kann in einem solchen Fall verlangen, dass die Rechtschreibfehler beseitigt werden. Eine vom gegebenen Text abweichende andere Formulierung kann er jedoch nicht verlangen.
AGG ‒ LAG Niedersachsen 1.8.19, 5 Sa 196/19, Abruf-Nr. 211364 Die Auskunft nach § 11 Entgelttransparenzgesetz ist kein Indiz im Sinne des § 22 AGG , welches auch bei großen Vergütungsunterschieden zwischen dem Verdienst einer Klägerin und dem Median der männlichen Vergleichsgruppe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten lässt. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Niedersachsen.
Schadenersatz ‒ LAG Mecklenburg-Vorpommern 24.5.19, 2 Sa 214/18, Abruf-Nr. 211528 Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach § 823 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
Einstweilige Verfügung ‒ LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.9.19, 5 SaGa 6/19, Abruf-Nr. 211325 Ein ArbN kann im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand aufgrund einer Kündigungsschutzklage im Streit ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung regelmäßig keine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen.
Vollstreckung ‒ LAG Niedersachsen 13.8.19, 5 Ta 170/19, Abruf-Nr. 211191 Ein Vollstreckungstitel des Betriebsrats gem. § 101 BetrVG verliert nach einer Entscheidung des LAG Niedersachsen seine Wirkung, wenn der ArbG bezüglich desselben ArbN ein neues Verfahren gem. § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 2 BetrVG durchführt. Trotz des Titels auf Aufhebung der personalen Maßnahme berechtigt § 100 Abs. 1 BetrVG den ArbG, diesen ArbN zu beschäftigen und ihn in dem Betrieb zu belassen. Diese Einwendung kann bereits in dem Verfahren gem. § 101 S. 2 BetrVG geltend gemacht werden, ohne dass es einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO bedarf. |