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· Fachbeitrag · Datenschutz

Elf Antworten zur Videoüberwachung in der Steuerberatungskanzlei

von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

| Es kann für eine Steuerberatungskanzlei viele Gründe geben, eine Videoüberwachung am und im Bürokomplex zu installieren: Einbruch, Beschädigung, Graffiti-Vandalismus, Überwachung des Empfangs. Doch die Aufsichtsbehörden sehen den Einsatz kritisch. Ob eine Videoüberwachung zulässig ist, muss stets für jede Kamera gesondert überprüft werden. Hierbei gilt: Es kommt auf den Einzelfall an. Dennoch besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Videoüberwachung zu betreiben. |

 

Grundsätzlich

Webcams, Dashcams, Kameradrohnen, festinstallierte Geräte: Unter Videoüberwachung können viele Formen subsumiert werden. Und es kommen ständig neue hinzu. Damit stellt die Videoüberwachung einen starken Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar (siehe auch BAG 29.6.2004, 1 ABR 21/03, Abruf-Nr. 042033).

 

1. Frage: Welche Normen sind bei der Videoüberwachung heranzuziehen?

In der DSGVO gibt es praktisch keine Regelung, die sich wörtlich auf Videoüberwachung bezieht. Die beiden grundlegenden gesetzlichen Regelungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (zugängliche Räume) und § 4 BDSG (nicht zugängliche Räume). Selbstverständlich kommen viele „flankierende“ Bestimmungen hinzu: wie z. B. die Informationspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO.

 

Ob ein Raum öffentlich zugänglich ist oder nicht, richtet sich nach der Beschränkung des Kreises der Zutrittsberechtigten.

 

Zentrale Vorschriften für die Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber sind Art. 88 DSGVO i. V. m. § 26 BDSG. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen Beschäftigtendaten nach der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nur verarbeitet werden, wenn dies für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Keine Anwendung finden die Regelungen bei privaten Räumen und rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten.

 

2. Frage: Wie kann eine Videoüberwachungsanlage rechtmäßig betrieben werden?

Eine allgemeine Antwort hierauf gibt es nicht. Die Aufsichtsbehörden lassen sich sehr genau beschreiben, wieso und warum eine Videoüberwachung erforderlich ist, welchen Zweck sie hat, wie sie funktioniert, was sie im Einzelnen aufnimmt etc. Gehen Sie daher in folgenden Schritten vor:

 

Zu welchem Zweck soll die Videoüberwachung betrieben werden?

Zunächst muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Das heißt, Sie benötigen wichtige Gründe, weshalb eine Videoüberwachung eingerichtet/betrieben werden soll. Diese könnten zum Beispiel sein:

 

  • Schutz des Eigentums vor Diebstahl oder Sachbeschädigung
  • Wahrnehmung des Hausrechts (der öffentliche Dienst kann sich hier auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, die Kanzlei auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen).

 

Aber: Das berechtigte Interesse muss anhand konkreter Tatsachen begründet werden. Nicht ausreichend für die Aufsichtsbehörden ist es, wenn man damit argumentiert, dass „ja mal etwas passieren könnte“. Vielmehr müssen sich bereits Vorfälle ereignet haben oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sein.

 

Ist die Videoüberwachung erforderlich?

Ob tatsächlich eine Videoüberwachung erforderlich ist, richtet sich stets nach dem Einzelfall. Dabei stellt sich stets die Frage, ob keine alternativen ‒ milderen ‒ Maßnahmen existieren, die geeignet sind, um das Ziel zu erreichen.

 

  • Beispiele

Kamera hat eine schlechte Auflösung, man erkennt kaum etwas oder es gibt zu viele tote Winkel.

 

Als Alternativen kommen beispielsweise in Betracht: andere Zugangskontrollsysteme, Einsatz von Oberflächenbeschichtung gegen Graffiti (so auch Düsseldorfer Kreis, Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“, 19.2.2014, Satz 8).

 

Welche Interessen überwiegen?

Hierbei muss abgewogen werden zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und den berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Hierzu gehören auch folgende Kriterien:

 

  • Räumlicher Umfang:
  • In Intimzonen (z. B. Toiletten) ist eine Videoüberwachung unzulässig. In Aufenthaltsräumen der Mitarbeiter wird durch eine Videoüberwachung stark in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Nicht zum öffentlich zugänglichen Bereich gehören Treppenhäuser oder private Wohnungen bzw. Grundstücke. Hier ist der räumliche Bezug zum oben genannten Individualbereich besonders eng. Deswegen kann der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen besonders intensiv sein. Sobald Kinder betroffen sind, wiegen die schutzwürdigen Interessen besonders schwer. Gerade durch das europäische Datenschutzrecht werden Kinder besonders geschützt.

 

  • Zeitlicher Umfang:
  • Für die Beeinträchtigung der Betroffenen ist es wichtig zu wissen, wie überwacht wird. Also ob die Videokameras ununterbrochen aufnehmen, sich nur zu bestimmten Zeiten einschalten oder nur anlassbezogen (am Wochenende, an Feiertagen, wenn die Kanzlei Ferien macht).

 

  • Welche Arten von Kameras sind im Einsatz:
  • Auch hier gibt es unterschiedliche Formen. Festinstallierte Kameras mit Zoom- und Schwenkfunktion, Auflösung, Bildausschnitt.

 

  • PRAXISTIPP | Bei den heutigen modernen Geräten ist es nicht mehr akzeptabel, eine Videokamera anzuschaffen, die nicht verpixeln kann oder nicht schwenkbar ist. Lassen Sie sich hier auf keine Diskussion mit dem Techniker ein.

     
  • Speicherung:
  • Eine weitere Frage der Aufsichtsbehörde könnte sein, ob und wie lange die Speicherung der Daten erfolgt. Handelt es sich bei dem Gerät nur um ein bloßes Monitoring (also keine Aufzeichnung) oder um eine „datenschutzunfreundlichere“ Speicherung? Werden die Aufzeichnungen an einen Monitor übermittelt oder in eine Blackbox? Aber Vorsicht: Nur weil die Blackbox vielleicht datenschutzfreundlicher sein könnte, ist das kein Freifahrtschein, denn der Betroffene erkennt den Unterschied meist gar nicht.

 

  • Verwertung und Zugriff auf die Videoaufzeichnungen:
  • Wird aufgezeichnet, stellt sich auch stets die Frage, wer auf die Aufzeichnungen Zugriff nehmen kann. In der Kanzlei sollte daher klar geregelt sein, welche Personen sich die Aufzeichnungen überhaupt ansehen dürfen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Löschungen der Aufzeichnungen.

 

3. Frage: Wie muss über die Videoüberwachung informiert werden?

Die einfachen Hinweisschilder von früher „Dieser Bereich wird videoüberwacht“ reichen nicht mehr aus. Vielmehr sind jetzt aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Nach Aussage des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in dessen Broschüre zur Videoüberwachung können sie aus einem Text und einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. Zudem müssen sie jeder betroffenen Person „ins Auge fallen“. Auf dem Hinweisschild müssen weitere Informationen angegeben werden:

 

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Kontakt der oder des Datenschutzbeauftragten (wenn vorhanden)
  • Verarbeitungszweck
  • Rechtsgrundlage, ggf. berechtigtes Interesse
  • Speicherdauer

 

Beachten Sie | Auch die weiteren Informations- und Transparenzanforderungen sind wichtig. Sinnvoll kann die Systematik der stufenweisen Informationen sein, die das ULD empfiehlt. Auch auf EU-Ebene wird eine mehrstufige Informationserteilung befürwortet. Danach sollten die oben genannten Aspekte möglichst bereits als vorgelagertes Hinweisschild zugänglich gemacht werden. Auf diesem muss darüber hinaus eine Information darüber enthalten sein, wo und wie man sich weitergehend informieren kann. Es kann beispielsweise auf ein ggf. am Empfang bereitliegendes Informationsblatt oder durch einen Link oder QR-Code auf eine Website verwiesen werden. Dort müssen dann die Informations- und Transparenzanforderungen (Art. 13 Abs. 2 DSGVO) vollständig enthalten sein. Dies sind unter anderem Betroffenenrechte wie Auskunfts-, Widerspruchs-, Beschwerde- und Löschungsrechte dieses Personenkreises.

 

4. Frage: Wo finde ich ein Muster zum Hinweisschild?

Das Muster zur „stufenweisen Information“ ist in der Broschüre zum Thema Videoüberwachung enthalten, die unter folgendem Link abrufbar ist: www.iww.de/s3392.

 

5. Frage: Im Muster zum Hinweisschild ist die Grundfarbe „blau“? Ist das zwingend?

Nein ‒ Sie können auch eine andere Farbe wählen oder andere erweiternde Symbole nutzen. In den meisten Fällen wird bei den Hinweisschildern die Farbe blau eingesetzt. Wichtig ist nur, dass die verpflichtenden Angaben zwingend enthalten sind.

 

6. Frage: Wer ist verantwortlich?

Wenn Sie ein Videoüberwachungssystem einsetzen, müssen Sie sich mit Ihrem Techniker zusammensetzen und sich Ihr System detailliert erklären lassen. Es reicht später nicht aus, sich darauf zu berufen, dass Sie dem Techniker gesagt haben, was Sie wollen. Sie sind und bleiben für die Aufsichtsbehörde der Verantwortliche!

 

PRAXISTIPP | Bei der Videoüberwachung dürfen keine Programme zur biometrischen Auswertung der Daten (z. B. Gesichtserkennung) eingesetzt werden. Dies ist nur in wenigen Ausnahmen und nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Sollte eine solche Funktion serienmäßig verbaut sein, müssen Sie diese deaktivieren lassen.

 

7. Frage: Wie lange dürfen die Aufzeichnungen gespeichert werden?

Fragt man Datenschutzbeauftragte, welche Antworten sie bei ihren Kunden auf die Frage „Wie lange speichern Sie?“ bekommen, ist man mehr als nur erstaunt. „So lange, bis das Band voll ist“ als Antwort ist leider keine Seltenheit. Das ULD betont noch einmal in seiner Broschüre, dass die Aufbewahrung von gespeicherten Videoaufnahmen auf wenige Kalendertage beschränkt ist. Die Aufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommern gibt hierbei in ihrem Tätigkeitsbericht 2018, Satz 38 an: „Bei Aufzeichnungen zu Beweiszwecken ist das in der Regel nach 48 Stunden der Fall (in begründeten Einzelfällen, z. B. an Wochenenden, nach 72 Stunden)“. Zwar ist in Ausnahmefällen auch eine längere Speicherdauer zulässig. Diese muss aber gesondert begründet werden.

 

8. Frage: Was gilt bei Attrappen? Sollten hier auch Hinweise erfolgen?

Es ist herrschende Meinung, dass Attrappen nicht unter das Datenschutzrecht fallen und damit nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörden unterliegen. Diesen fehlt die Eignung zur (automatischen) Verarbeitung von personenbezogenen Daten (statt aller: Gola/Heckmann/Starnecker, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 4 Rn. 22).

 

Jedoch erwecken Attrappen den Eindruck einer Überwachung ‒ das ist ja auch so gewollt. Lassen Sie die Hinweise weg, erkennt der Experte (und irgendwann weiß es auch der Laie), dass es sich wohl um eine Attrappe handelt (ansonsten wäre ja ein Hinweis angebracht worden). Also sollte schon aus diesem Grund ein Hinweisschild angebracht werden.

 

PRAXISTIPP | Auch durch funktionslose Geräte wird das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass auch Attrappen nicht uneingeschränkt eingesetzt werden dürfen. Im Fall von Persönlichkeitsrechtsverletzungen können betroffene Personen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Betreiber geltend machen. Die Maßstäbe des Datenschutzrechts sollten daher entsprechend angewendet werden (Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit).

 

9. Frage: Gilt das eben Gesagte auch für Kamera-Monitor-Systeme?

Bereits bei der alten Fassung des § 6b Abs. 1 BDSG war umstritten, ob das reine Kamera-Monitor-Prinzip vom Begriff der „Beobachtung“ erfasst wird. Dieser Begriff findet sich auch in § 4 BDSG wieder. Aber: § 4 BDSG findet ja keine Anwendung auf die Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen. Auf der anderen Seite erfordert bereits die bloße Beobachtung die Erhebung personenbezogener Daten (siehe auch hier Gola/Heckmann/Starnecker, a.a.O. § 4 Rn. 29,30). Daher spricht viel dafür, die oben dargestellten Grundsätze entsprechend auch auf Kamera-Monitor-Systeme anzuwenden.

 

10. Frage: Was gilt, wenn ich den Verdacht habe, dass meine Mitarbeiterin/mein Mitarbeiter in der Kanzlei klaut?

Für Fälle, in denen bestimmte Mitarbeiter verdächtigt werden, während ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Straftat zu begehen, sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG eine klare Regelung vor. Danach kann eine Videoüberwachung gegen eine konkrete Person dann rechtmäßig sein, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene während der Arbeit eine Straftat begangen hat.

 

Eine präventive Videoüberwachung ist hiervon aber nicht gedeckt und wäre damit unzulässig.

 

11. Frage: Wann ist eine Videoüberwachung des Eingangsbereichs möglich?

Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg (29.9.2014, 11 LC 114/13) entschied, dass die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-Dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten Blackbox-Verfahren zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ‒ hier zur Verhinderung von Straftaten ‒ nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein kann.

 

Was war geschehen?

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Bürogebäudes. In dem Gebäude befindet sich der Verwaltungssitz der Klägerin, zudem vermietet sie u. a. an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. In der Vergangenheit wurden aus der Steuerberatungskanzlei sechs Notebooks gestohlen und es gab drei Fälle von Graffiti-Vandalismus. Die Klägerin ließ daraufhin zehn Videokameras installieren. Diese wurden im sogenannten Blackbox-Verfahren als Mini-Dome-Videokameras betrieben. Sie sind fest installiert und fest auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion ausgerichtet. Die Kameras schalten sich nur bei Bewegungen im Treppenhaus automatisch ein. Die Aufnahmen werden auf einer Festplatte gespeichert und spätestens nach zehn Tagen automatisch überschrieben, d. h. gelöscht.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen forderte die Klägerin auf, die im Bereich der Steuerberatungskanzlei angebrachte Videokamera und sieben weitere Kameras zu deinstallieren. Dagegen ging die Klägerin vor und bekam vor dem OVG Lüneburg Recht.

 

Aus der Urteilsbegründung

„Die Klägerin kann sich aber auf eine konkrete Gefährdungslage berufen (…). Diese konkrete Gefährdungslage ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit aus dem Gesichtspunkt der Verunstaltung des Gebäudes mit Graffiti. Derartige Schmierereien sind in der Vergangenheit lediglich an der Außenfassade des Gebäudes, nicht aber innerhalb des Gebäudes, in dem sich die Videokameras befinden, angebracht worden. Die Klägerin hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass in jüngerer Vergangenheit aus den Büros der in dem Gebäude befindlichen Steuerberatungsgesellschaft mehrere wertvolle Notebooks und aus dem Kellergeschoss dort lagernde Paletten gestohlen worden sind. Die aufgrund der Abschreckungswirkung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und der Vertragspartner und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ein berechtigtes Interesse dar. Die zu fordernde objektive Begründbarkeit des berechtigten Interesses liegt vor, wenn sie sich auf konkrete Tatsachen stützen kann, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt (…). Ein solcher Fall ist hier gegeben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich in den unter anderem an diverse Kanzleien und Steuerberatungsbüros vermieteten Räumen des Bürogebäudes sensible schützenswerte Daten der Kunden dieser Unternehmen befinden.“

 

FAZIT | Zwar galt im Jahr 2014 die DSGVO noch nicht. Aber die Ausführungen des Gerichts stimmen in vielen wichtigen Punkten inhaltlich mit der DSGVO überein. Das Urteil zeigt zudem, dass die Frage, ob Videoüberwachung in einem Gebäude zulässig ist oder nicht, immer eine Sache des Einzelfalls und einer sauberen Interessenabwägung ist. Die Persönlichkeitsrechte der Personen, die das Gebäude betreten, sind gegen die Interessen der Hauseigentümer und der Mietparteien abzuwägen.

 

In einem anderen Fall zur Videoüberwachung hat erst kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 27.3.2019, 6 C 2.18) entschieden. Geklagt hatte eine Zahnärztin gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde. Die Zahnarztpraxis konnte durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden und der Empfangstresen war nicht besetzt. Die Zahnärztin hatte oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder konnten in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Zahnärztin in Behandlungszimmern aufgestellt hatte (sog. Kamera-Monitor-System). Eine Aufzeichnung der Videos wäre möglich gewesen, fand jedoch nicht statt. Die Landesdatenschutzbeauftragte verpflichtete die Zahnärztin unter anderem dazu, die Videokamera so auszurichten, dass der Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden.

 

Das BVerwG wies die Revision der Zahnärztin zurück. Die Richter sprachen der Zahnärztin ein „berechtigtes Interesse“ an der Videoüberwachung ab. Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen (wie Diebstähle oder Sachbeschädigungen). Auch ihr Argument, durch den Einsatz einer Videokamera Personalkosten einzusparen, sei eine bloße pauschale Behauptung ohne nachkalkulierbare Angaben. Zudem sei eine Videoüberwachung nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können.

 
Quelle: Seite 361 | ID 46406480