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· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

Bündelung von Verfahren

| Gerade bei streitigen Scheidungssachen kommt es oft zu mehreren parallel laufenden Verfahren. Fraglich ist hier oft, ob solche Verfahren von vornherein gebündelt werden können. Dazu ein Beispiel aus der Praxis. |

 

  • Beispiel

Eine Ehefrau sucht ihre Anwältin mit der Frage auf, sie habe gehört, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung könne die Übertragung des Sorgerechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Wohnungszuweisung in einem Verfahren beantragt werden. Hat sie Recht?

 

Zunächst ist hervorzuheben, dass dem FamFG die einstweilige Verfügung fremd ist, es gibt nur die einstweilige Anordnung.

 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es ist also in einem Sorgerechtsverfahren automatisch mitenthalten. Hier ist nur zu entscheiden, ob nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das komplette Sorgerecht geltend gemacht wird. Einer wie auch immer gearteten Verbindung bedarf es nicht.

 

Sonst gilt der Grundsatz, dass Verfahren verschiedener Gegenstände getrennt voneinander einzuleiten sind. § 20 FamFG gibt dem Gericht die Möglichkeit, die Verfahren zu verbinden, ggf. auch zu trennen, jeweils bei angenommener Sachdienlichkeit. Anwendbar ist § 20 FamFG auf alle Familiensachen mit Ausnahme der Ehesachen und der Familienstreitsachen mit Sonderregelung in § 179 Abs. 2 FamFG für die Verbindung von Abstammungssachen und in § 196 FamFG für Verbindung von Adoptionssachen.

 

Abgesehen davon wird es auch aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht empfehlenswert sein, Verfahrensverbindungen zu suchen. So könnte z. B. die Entscheidung über das Sorgerecht diejenige über die Wohnungszuweisung unzumutbar verzögern, gebührenmäßig führt die Verbindung zu einer Reduzierung der anfallenden Anwaltsgebühren.

 

  • Lösung

Das Sorgerecht und die Wohnungszuweisung sind ggf. in einem je einzelnen Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend zu machen. Im Sorgerechtsverfahren ist die Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts automatisch enthalten. Wenn es nur um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht, ist dieses statt des kompletten Sorgerechts geltend zu machen.

 
Quelle: Seite 39 | ID 46280810