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Bewertung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen
| Neue Tabellenwerte sind künftig der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen zugrunde zu legen. Die bisherigen Werte beruhen im Wesentlichen auf den „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck. Diese wurden im Juli 2018 durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Das BMF hat daher mit Schreiben vom 27.02.2020 die bisherigen Tabellenwerte durch die Werte, die auf den „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ beruhen, ersetzt. |
Für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) kann neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind künftig zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem aktuellen BMF-Schreiben ergeben.
Die Werte sind spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29.06.2020 enden. Sie können frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20.07.2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist (BMF, Schreiben vom 27.02.2020, Az. IV C 6 ‒ S 2137/19/10002 :001, Abruf-Nr. 214608).