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· Fachbeitrag · Besondere Erklärungspflichten

Intrastat-Meldung im Jahr 2020 ‒ Was das Statistische Bundesamt monatlich wissen möchte

von Dipl.-Fw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

| Die Intrastat-Meldung ist die Meldung zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamts (StatBA) in Wiesbaden. Die Meldung dient ausschließlich dem Zweck, den Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EG-Mitgliedstaaten statistisch zu erfassen. Dazu werden alle innergemeinschaftlichen Ein- und Verkäufe des Unternehmers abgefragt. |

1. Auskunftspflicht: Wer eine Intrastat-Meldung abgeben muss

Grundsätzlich ist jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) meldepflichtig. Voraussetzung ist, sie besitzt eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer und hat mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag über das Verbringen einer Gemeinschaftsware zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat abgeschlossen. Die Intrahandelsstatistik betrifft also ausschließlich Warenbewegungen von einem europäischen Mitgliedstaat in einen anderen europäischen Mitgliedstaat (Intrahandel), und damit

  • persönlich nur die am Intrahandel beteiligten Unternehmer,
  • sachlich nur diese Warenbewegungen, die umsatzsteuerlich in der Regel den innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben entsprechen.

 

MERKE | Vereinfacht gilt:

  • Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. UStG ausführt.
  • Im Eingangsfall ist grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb i. S. d. UStG tätigt.

(vgl. IHK Südlicher Oberrhein, Intrastat ‒ statistische Erfassung des Warenverkehrs, Nr. 3302064, www.suedlicher-oberrhein.ihk.de, abgerufen am 10.3.20)

 

Die Meldungen erfolgen für Versendungen und für Eingänge getrennt. Es steht dem Auskunftspflichtigen frei, sich bei den Meldungen durch einen Dritten vertreten zu lassen. Voraussetzung ist, dass der Vertreter in der EU ansässig ist.

 

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit. Allerdings müssen Waren, die einheimische Unternehmen an Privatleute in anderen EU-Mitgliedstaaten gesendet haben sowie Waren, die von Privatpersonen in andere EU-Länder an deutsche Unternehmen geschickt werden, gemeldet werden. Hierfür ist das deutsche Unternehmen zuständig. Das bedeutet, dass Versandhändler, die nur an Privatpersonen liefern, auskunftspflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn Privatpersonen die Waren selbst abholen oder abholen lassen und ins Ausland bringen.

 

Die Meldeschwellen, ab der für den Unternehmer eine Meldepflicht entsteht, betragen derzeit

  • für Einkäufe 800.000 EUR
  • für Verkäufe 500.000 EUR pro Jahr.

 

Die Schwellenwerte müssen Sie fortlaufend ‒ also auch unterjährig ‒ prüfen; die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben (StatBA, Leitfaden, Kapitel 1.3.2).

 

Die Intrastat kennt keine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert.

 

Beachten Sie | Bei Praxisproblemen haben sich ‒ sowohl für Unternehmer als auch deren Berater ‒ die Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) als kompetente Ansprechpartner bewährt. Diese bieten in der Regel auch Schulungen zur Intrastat an.

 

PRAXISTIPP | Da das Statistische Bundesamt (StatBA) von der Finanzverwaltung aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen über die innergemeinschaftlichen Geschäfte informiert wird, sollten die korrespondierenden Erklärungen auf jeden Fall miteinander abgeglichen werden. Eine direkte Rückinformation vom StatBA an die Finanzverwaltung ist (derzeit) aber nicht vorgesehen. Allerdings kommt es, z. B. auch aufgrund eher technischer Probleme, zu regelmäßigen Abstimmungen zwischen der Finanzverwaltung und dem StatBA. Die Finanzverwaltung wird dann stets „bemüht“ sein, die Erkenntnisse aus dem Gedanken- oder Erfahrungsaustausch für eigene Ermittlungen auszuwerten.

 

2. Was für 2020 Neues zu beachten ist

2.1 Brexit

Mit Ablauf des 31.1.20 hat das Vereinigte Königreich die EU verlassen. Nach aktuellem Sachstand müssen in der Übergangsphase bis einschließlich Berichtsmonat Dezember 2020 (Abgabetermin: bis zum 15.1.21) weiterhin alle Warenbewegungen mit dem Vereinigten Königreich zur Intrahandelsstatistik angemeldet werden. Sobald dem StatBA andere Informationen vorliegen, wird das Bundesamt darauf auf der Homepage hinweisen. Eine doppelte Meldung über das IT-Zollsystem ATLAS sollte nicht erfolgen.

 

Beachten Sie | Zurzeit trifft die Zollverwaltung folgende Aussage: „Innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.20 ändert sich aus zollrechtlicher Sicht nichts.“ Weitere Informationen zur zollrechtlichen Entwicklung können auf den Internetseiten der Zollverwaltungen nachgelesen werden: www.iww.de/s4088.

 

PRAXISTIPP | Vergewissern Sie sich stets auf der o. g. Internetseite bzw. bei Ihrem Zollamt, ob sich ein neuer Sachstand ergeben haben könnte.

 

2.2 Aktuell ab 1.1.20: Angaben zu Konsignationslagern (§ 6b UStG)

Aufgrund einer Änderung des Mehrwertsteuerrechts ist ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland ein Konsignationslager (oder Auslieferungslager) unterhält, nicht mehr in jedem Fall verpflichtet, sich im Inland umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen (zu den europaweit einheitlichen Regelungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung bei Konsignationslagern s. Nieskoven, PIStB 19, 45).

 

Dadurch erhält der deutsche Endkunde von seinem im Ausland umsatzsteuerrechtlich registrierten Partner für die übernommene Lagerware eine umsatzsteuerfreie Rechnung als sog. innergemeinschaftliche Lieferung, die das deutsche Unternehmen als steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben hat.

 

PRAXISTIPP | Das deutsche Unternehmen muss den Eingang der (Lager-)Ware nach Deutschland zur Intrahandelsstatistik anmelden, sofern das Unternehmen für den Eingang grundsätzlich auskunftspflichtig ist. Als Bezugszeitraum ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der grenzüberschreitenden Lieferung der Ware in das deutsche Lager und nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung anzugeben.

 

2.3 Intrastat und ZM (§ 18a UStG)

Das StatBA denkt darüber nach, die Zusammenfassende Meldung und die Intrastat-Meldung zusammenzulegen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Zusammenlegung insgesamt eine administrative Verbesserung für die Unternehmen darstellen würde.

 

2.4 Be- und Verarbeitungen von Waren

Wenn

  • eine Be- oder Verarbeitung in Deutschland stattfindet und
  • die Fertigware im Anschluss nicht wieder zum Auftraggeber in die EU zurückgeschickt wird, sondern
  • die Fertigware im Inland oder ins Ausland verkauft wird,

 

ist der Eigentümer (der Auftraggeber der Lohnveredelung) nach Kenntnis des StatBA aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht verpflichtet, sich in Deutschland steuerlich registrieren zu lassen. Mit dieser Registrierung vollzieht er vor der Be-/Verarbeitung ein sog. unternehmensinternes Verbringen der Rohware von seiner ausländischen auf seine deutsche USt-IdNr. Der nachgelagerte Verkauf der Fertigware, z. B. an einen ausländischen EU-Kunden, ist aus deutscher Sicht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

 

Diese umsatzsteuerrechtliche Handhabung hat zwei wesentliche Auswirkungen auf die Intrahandelsstatistik:

 

  • Durch die umsatzsteuerrechtliche Registrierung wird das ausländische Unternehmen zu einer (deutschen) statistischen Einheit. Wenn die statistischen Werte der ins Inland verbrachten Rohwaren bzw. die ins Ausland verkauften Fertigwaren dazu führen, dass die Warenverkehre des jeweiligen Unternehmens insgesamt die Meldeschwellen überschreiten, ist das ausländische Unternehmen (vom Monat des Überschreitens an) für diese Warenbewegungen auskunftspflichtig zur Intrahandelsstatistik in Deutschland. Das inländische Unternehmen, das die Be-/Verarbeitung durchführt, ist damit nicht (zusätzlich) verpflichtet, Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben.

 

  • Obwohl umsatzsteuerrechtliche Buchungen getätigt werden, die auf Käufe bzw. Verkäufe hindeuten, sind bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik diese grenzüberschreitenden Lieferungen als Sendungen zur bzw. nach der Be-/Verarbeitung unter den Geschäftsarten „42“ bzw. „52“ anzugeben.

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Zur ersten Orientierung und Einarbeitung empfiehlt sich der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik: Statistisches Bundesamt, Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2020, unter www.iww.de/s3707
  • Zu weiteren Neuerungen 2020 wird auf das gleichbetitelte Merkblatt des Statistisches Bundesamt verwiesen, Intrahandelsstatistik: Neuerungen 2020, unter www.iww.de/s3708
Quelle: Seite 280 | ID 46611910