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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Betriebliche Absicherung: Das müssen Sie zu Klageverfahren bei Berufsunfähigkeit wissen

von RAin Almuth Arendt-Boellert und RAin Susanne Aydinlar, beide FA VersR, Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Berlin

| Lehnt der Versorgungsträger die Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung ab, muss diese gerichtlich durchgesetzt werden. Hier stellt sich zunächst die Frage nach dem Rechtsweg. Ist das Arbeitsgericht zuständig, sind zahlreiche Besonderheiten gegenüber den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu beachten. Der Beitrag gibt hierzu einen Überblick. |

1. Thematische Einordnung

Das Risiko der Berufsunfähigkeit können Versicherte nicht nur privat mit einer Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung (BUV), sondern gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG auch im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) absichern. Hiervon machen Arbeitnehmer vor allem Gebrauch, wenn eine private Vorsorge aufgrund einschlägiger Vorerkrankungen nicht in Betracht kommt. Denn bei Abschluss einer bAV sind oftmals nur vereinfachte Gesundheitsfragen zu beantworten und viele Vorerkrankungen nicht anzugeben.

 

Die bAV kann unmittelbar durch den Arbeitgeber durchgeführt werden (sog. Direktzusage, § 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BetrAVG) oder mittelbar durch einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG genannten Versorgungsträger (§ 1 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BetrAVG). Das sind neben den Unterstützungskassen die Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Ihr Vertragspartner wird der Arbeitgeber, und zwar unabhängig davon, ob er die Beiträge finanziert oder der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung, oder aber beide für die Beiträge aufkommen. Der Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung steht dem Arbeitnehmer zu (vgl. § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG), und richtet sich bei mittelbarer Durchführung der bAV grundsätzlich (auch) gegen den Versorgungsträger.

2. Rechtsweg

Das angerufene Gericht prüft die Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs von Amts wegen.

 

a) Abgrenzung von ordentlicher Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit

Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach § 13 GVG solche Zivilsachen, für die keine Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden bzw. -gerichten begründet ist, oder für die besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Zu diesen besonderen Gerichten zählen die Gerichte für Arbeitssachen (§ 1 ArbGG). Die sind u. a. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Sozialeinrichtungen des Privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Begriff der Sozialeinrichtung ist bekannt aus §  7 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Die Vorschrift regelt das Recht des Betriebsrats zur Mitbestimmung über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Hieraus folgert das BAG, dass die Sozialeinrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG zumindest eine ähnliche greifbare Beziehung zum Arbeitsverhältnis des Versicherten aufweisen muss wie die betriebsverfassungsrechtlichen Sozialeinrichtungen.

 

In seinem Beschluss vom 5.12.13 (10 AZB 25/13) hat das BAG hierzu Folgendes ausgeführt: „Die Beklagte erbringt als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Pensionszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (…). Die Beklagte ist keine von der früheren Arbeitgeberin des Klägers oder von mit ihr im Konzernverbund stehenden Unternehmen zum Zweck der Altersversorgung abgesonderte Vermögensmasse. Es handelt sich nicht um ein von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Sondervermögen. Die Arbeitgeberin hat vielmehr als Mitglied der Beklagten Beiträge an diese gezahlt. Dadurch und durch eigene Beiträge baute der Kläger Altersversorgungsansprüche gegen die ‒ auch für konzernfremde Arbeitgeber und Arbeitnehmer offenstehende ‒ Beklagte auf. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten speist sich auch aus den Zahlungen vieler weiterer Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer, die in keiner besonderen Nähe zur Arbeitgeberin des Klägers stehen. Die Beklagte steht damit ‒ anders als eine Sozialeinrichtung ‒ außerhalb der besonderen „greifbaren“ Beziehung zu den einzelnen Arbeitsverhältnissen. Die Funktion der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist eher mit einer Direktversicherung vergleichbar, die ebenfalls keine Sozialeinrichtung ist. Vielmehr ist für Streitigkeiten des versicherten Arbeitnehmers gegen die Direktversicherung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. BGH 19.6.96, IV ZR 243/95; ebenso LAG Hessen 30.8.05, 2 Ta 332/05). Dies übersieht im Übrigen die Entscheidung des KG (22.6.01, 6 W 127/01), die mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zu einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurzele letztlich im Arbeitsverhältnis, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ohne Weiteres bejaht.“

 

Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten jedenfalls eröffnet für Klagen gegen Direktversicherer sowie überbetriebliche Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen, die Versicherungsverhältnisse nicht nur mit dem Arbeitgeber des klagenden Versicherten bzw. zum selben Konzern gehörenden Arbeitgebern unterhalten, sondern auch zu anderen Unternehmen, die in keiner besonderen Nähe zum Arbeitgeber des Anspruchstellers stehen.

 

  • Beispiel

Solche überbetrieblichen Versorgungsträger sind u. a. die Versorgungsträger der Finanzwirtschaft. Zu ihnen gehören der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. als größte Pensionskasse Deutschlands, die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. und der BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG mit mehreren hundert Mitgliedsunternehmen.

 

Die Arbeitsgerichte haben sich der Ansicht des BAG offenbar angeschlossen (z.B. LAG Hamburg 18.1.16, 4 Ta 12/15). Die ordentlichen Gerichte hingegen scheinen bei Klagen gegen Versorgungsträger ‒ ungeachtet der Entscheidung des BAG ‒ weiterhin an die Arbeitsgerichtsbarkeit zu verweisen (so z.B. LG Berlin 14.4.16, 23 O 39/16, n.v.; LG München I, 15.3.17, 12 O 19560/16). Nach ihrer Ansicht soll eine Sozialeinrichtung auch vorliegen, wenn der Versorgungsträger allen Arbeitnehmern einer bestimmten Branche offensteht. Auch führe der Umstand, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Beiträge finanziert, zu einer Vergleichbarkeit mit Betriebsrenten (LG Berlin, a.a.O.), die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt.

 

Beachten Sie | Sie müssen also damit rechnen, dass ihr Rechtsstreit an die jeweils andere Gerichtsbarkeit verwiesen wird.

 

Werden Arbeitgeber und Versorgungsträger gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, dürfte auch für die Klage gegen den Versorgungsträger der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet sein. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen auch für nicht unter die Abs. 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten zuständig, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (vgl. Stürmer, NJW 04, 2480).

 

b) Folgen der Unzulässigkeit des gewählten Rechtswegs

Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das Gericht den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung statthaft. Gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG ist der Beschluss im Hinblick auf den Rechtsweg für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Seine funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit darf das Empfangsgericht jedoch prüfen. Es kann den Rechtsstreit ‒ wenn es sich für unzuständig hält ‒ innerhalb seiner Gerichtsbarkeit weiter verweisen. Der Verweisungsbeschluss des Ausgangsgerichts bleibt dabei für jedes weitere Gericht, an das innerhalb des Rechtswegs verwiesen wird, bindend.

2. Besonderheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit

Ist der Rechtsstreit über die Versorgungsansprüche wegen Berufsunfähigkeit vor dem Arbeitsgericht zu führen, sind einige Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu beachten.

 

a) Sachliche, örtliche und gerichtsinterne Zuständigkeit

Sachlich zuständig für den Rechtsstreit wegen BU-Leistungen sind in erster Instanz die Arbeitsgerichte, § 8 Abs. 1 ArbGG. Deren örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG nach den Vorschriften der ZPO. Nach § 29 Abs. 1 ZPO bzw. § 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich das Gericht des Orts zuständig, an dem der Versorgungsträger seinen (Verwaltungs-) Sitz hat. Nach neuerer Rechtsprechung soll auf das Verfahren vor den Arbeitsgerichten allerdings auch § 215 VVG Anwendung finden (LG München I, 15.3.17, 12 O 19560/16; LG Gießen 25.3.13, 5 O 496/12). Danach ist für Klagen aus einem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der VN zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG).

 

Beachten Sie | Wendet man § 215 Abs. 1 S. 1 VVG an, kann der Versicherte jedenfalls am Sitz seines Arbeitgebers, der zugleich VN ist, klagen (Staudinger, in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 3. Edition, § 215 Rn. 68). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist (BGH 8.11.17, IV ZR 551/15). Inwieweit eine analoge Anwendung des § 215 VVG dazu führt, dass der Versicherte auch an seinem eigenen Wohnsitz klagen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es wird aber überwiegend bejaht (vgl. Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 215 Rn. 19; Staudinger, a.a.O., Rn. 69 ff.).

 

Im Gegensatz zu den LG, die seit dem 1.1.18 nach § 72a S. 1 Nr. 4 GVG Spezialkammern für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen unterhalten müssen, verfügen nur ganz wenige (Landes-) Arbeitsgerichte über Fachkammern für Streitigkeiten aus der bAV.

 

Beachten Sie | Leider fehlt aufgrund dessen Erfahrung und Sachkunde für die Prozessleitung in BU-Angelegenheiten bei bAV. Das führt nach unserer Erfahrung mitunter zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und richterlichen Fehlentscheidungen.

 

b) Postulationsfähigkeit und Kosten des Rechtsstreits

In erster Instanz sind die Anwaltskosten selbst bei Obsiegen nicht erstattungsfähig (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Das gilt allerdings nicht für Kosten, die dem Beklagten entstanden sind, weil der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG). Außerdem sind (ggf. auch fiktive) Auslagen (z.B. Reisekosten) der Partei erstattungsfähig. Für Berufungs- und Revisionsverfahren gilt der Ausschluss der Kostenerstattung nicht.

 

MERKE | § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt auch einen materiell-rechtlichen Erstattunganspruch auf für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten aus, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG 11.3.08, 3 AZB 1311/07).

 

Der für die Anwalts- und Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert wird im Urteil festgesetzt. Da der Versicherte, der unmittelbar gegen den Versorgungsträger klagt, nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer handelt, ist der Streitwert richtigerweise nicht nach § 42 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3, § 4 Abs. 1, 5 und § 9 ZPO zu beziffern. Danach ist neben dem Wert der bis zur Einreichung der Klage entstandenen Rückstände auch der 42-fache Monatsbetrag der eingeklagten Leistung zu berücksichtigen.

 

c) Verfahrensablauf

BU-Ansprüche aus einer bAV werden im Urteilsverfahren geltend gemacht. Bestimmt das ArbGG nichts anderes, gelten die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG).Im Gegensatz zum Beschlussverfahren gilt hier ‒ wie vor den ordentlichen Gerichten auch ‒ der Beibringungsgrundsatz. Zudem greift der Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG).

 

Beachten Sie | So betragen die Einlassungsfrist und die Frist zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil statt der nach der ZPO gewohnten zwei Wochen nur eine Woche (§ 47 Abs. 1 ArbGG bzw. § 59 S. 1 ArbGG).

 

Außerdem soll die gütliche Erledigung des Rechtsstreits während des ganzen Verfahrens angestrebt werden. Zunächst findet ein Gütetermin statt, den der Vorsitzende allein leitet. Bleibt dieser erfolglos, wird ein Kammertermin anberaumt (§ 54 Abs. 4 ArbGG). Dieser soll möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden. Ist dies nicht möglich, weil etwa eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, ist sofort ein Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, zu verkünden (§ 57 Abs. 1 S. 2 ArbGG).

 

Beachten Sie | Leider führen oftmals gerade diese Regelungen, die eigentlich auf Beschleunigung des Verfahrens einerseits und eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits andererseits abzielen, bei BU-Klagen zu enormen Verzögerungen. Dies gilt vor allem, wenn ‒ wie im Regelfall ‒ eine Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig ist. Denn während die Zivilgerichte nicht selten nach § 358 ZPO verfahren, finden vor den Arbeitsgerichten bereits vor Beweisbeschluss meist zwei Termine ‒ der Gütetermin und der Kammertermin ‒ statt.

 

d) Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist Berufung vor dem LAG statthaft (§ 64 ArbGG). Das Urteil des LAG ist nach § 72 Abs. 1 S. 1 ArbGG nur mit der Revision anfechtbar, wenn diese zugelassen worden ist. Andernfalls ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG einzulegen (vgl. § 72a ArbGG).

 

FAZIT | Die Rechtswegzuständigkeit für Verfahren zur Durchsetzung von BU-Leistungen aus bAV wird von den Gerichten der Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt. Der Vorteil von Verfahren vor den Arbeitsgerichten erschöpft sich im Wesentlichen in den geringeren Kosten(-risiken). Ist der Versicherte allerdings rechtsschutzversichert und vom Prozesskostenrisiko befreit, ist das Verfahren vor den Arbeitsgerichten aus hiesiger Erfahrung mit erheblichen Nachteilen verbunden. Soweit nicht § 215 VVG angewendet wird, muss der Versicherte trotz gesundheitlicher Einschränkungen oft weite Strecken zu Begutachtungs- und Verhandlungsterminen zurücklegen. Zudem muss er sich auf eine lange Verfahrensdauer, unsichere Prozessleitung und einen ungewissen Prozessausgang einstellen. Ob auch die Arbeitsgerichte dazu übergehen werden, spezialisierte Fachkammern für bAV-Verfahren einzurichten, bleibt abzuwarten. Derartige Kammern dürften sich nicht nur auf die Dauer der Verfahren, sondern auch auf die Qualität arbeitsgerichtlicher Entscheidungen positiv auswirken.

 
Quelle: Seite 136 | ID 45357172