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· Fachbeitrag · Beratungspraxis

Checkliste: Das befristete Arbeitsverhältnis

| Bei der Befristung sind einige Regeln einzuhalten. Wichtigste Regel hierbei: Befristungsgrund und die Prognose der Dauer sollten klar geregelt sein und im Arbeitsvertrag einbezogen werden. |

 

Checkliste / Das befristete Arbeitsverhältnis

Prüfungskatalog bearbeiten

liegt vor

I. Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG

  • bedarf (wie jede Befristung) nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform
  • grds. nur bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig
  • innerhalb dieser 2-Jahres-Frist (Gesamtdauer) ist 3-malige Verlängerung möglich
    • Achtung: keine wirksame Verlängerung bei (jedweder) Änderung des Arbeitsvertrags über das (neue) Beendigungsdatum hinaus! (z. B. neue Arbeitszeit, neues Entgelt, andere Zulagen)
  • sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig bei vorherigem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben ArbG. Problem: Wann liegt ein „vorheriges Arbeitsverhältnis“ zum selben ArbG so lange zurück, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht greift?
    • Rechtsprechung des BAG bis 2018: kein vorheriges Arbeitsverhältnis, wenn mehr als 3 Jahre zurückliegend
    • BVerfG (6.8.18, 1 BvR 1375/14, Abruf-Nr. 201946): nicht verfassungskonforme Auslegung des BAG, das heißt nur bei sehr lange zurückliegender Vorbeschäftigung kein Verbot
    • BAG (23.2.19, 7 AZR 733/16, Abruf-Nr. 207317): Zeitraum von 8 Jahren nicht (mehr) als „sehr lang“, daher kein Abschlussverbot bzgl. sachgrundloser Befristung wegen Vorbeschäftigung mehr
  • Ausnahme von der 2-Jahres-Höchstfrist
    • § 14 Abs. 3 TzBfG: sachgrundlose Befristung bis zur Höchstdauer von 5 Jahren, wenn: ArbN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen ist oder Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an BFM-Maßnahme teilgenommen hat.
    • § 14 Abs. 2a TzBfG: sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von 4 Jahren zulässig: In den ersten 4 Jahren nach Unternehmensgründung. Aber: Nicht bei Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von (bestehenden)Unternehmen und Konzernen. Maßgebend ist hier die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach § 138 AO. Auch hier gilt das Vorbeschäftigungsverbot (s.o.).

II. Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG

  • auch hier ist Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG einzuhalten
  • aber: Schriftformerfordernis bezieht sich nicht auf schriftliche Vereinbarung des Sachgrunds
    • diese hat aber für den ArbG den Vorteil, dass dann der Arbeitsvertrag als unterzeichnete Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (ArbN kann Gegenteil darlegen und beweisen)
  • Vorliegen eines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1, S. 2 Nr. 1-8 TzBfG
    • Nr. 1: nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf (z. B. Saison- oder Auftragsspitzen)
    • Nr. 2: Beschäftigung im Ausschluss an Ausbildung oder Studium zur Erleichterung einer Anschlussbeschäftigung
    • Nr. 3: Beschäftigung zur Vertretung (z. B. bei Elternzeit des/der bisherigen Stelleninhabers/in)
    • Nr. 4: Eigenart der Beschäftigung (z. B. künstlerische oder schauspielerische Tätigkeiten)
    • Nr. 5: Beschäftigung zur Erprobung (selten über 6 Monate zulässig)
    • Nr. 6: in der Person des ArbN liegende Gründe (z. B. Wunsch des ArbN wegen Rentennähe)
    • Nr. 7: Vergütung aus haushaltsrechtlich gebundenen Mitteln (meist im Rahmen der Beschäftigung durch öffentlich-rechtlichen ArbG)
    • Nr. 8: Befristung auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs (in der Praxis eher selten)
  • Bei Sachgrundbefristung sind vor der Vereinbarung nachvollziehbare Überlegungen auf ArbG-Seite in Bezug auf die o.g. Gründe erforderlich
  • Keine gesetzliche Höchstfrist (aber: Verbot sogenannter Kettenbefristung)

 
Quelle: Seite 35 | ID 47067398