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· Nachricht · Beamtenrecht

Beamte müssen Bezügemitteilungen gründlich prüfen

| Beamte trifft eine besondere Pflicht, die Höhe der ihnen ausgezahlten Bezüge zu überprüfen. Andernfalls müssen zu viel geleistete Bezüge regelmäßig dem Dienstherrn zurückgezahlt werden. |

 

Das stellte das VG Koblenz klar (9.6.20, 5 K 137/20.KO, Abruf-Nr. 216914) und wies die gegen einen Rückzahlungsbescheid gerichtete Klage einer Lehrerin ab. Zu ihren Sorgfaltspflichten gehöre auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Obgleich die ArbN die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht habe, könne sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 16 Abs. 2 S. 1 LBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Sie schulde deren Rückzahlung, weil der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass sie ihn habe erkennen müssen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 2 LBesG).

 

Sie könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, aus Billigkeitsgründen

könne „jedenfalls der überwiegende Teil der überzahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden“. Soweit sie sich damit gegen die Billigkeitsentscheidung des ArbG wendet, von einer Rückforderung (nur) in Höhe von 30 Prozent des überzahlten Betrags abzusehen, ziehe dies nicht.

Quelle: Seite 128 | ID 46722400