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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Anwesenheitsprämie: Lassen sich mit ihr Fehlzeiten im Maklerbüro minimieren?

| Viele Maklerunternehmen haben alle Hände voll zu tun. Krankheitsbedingte Ausfälle sind da kaum zu verkraften. Kann man sich deshalb mit einer Anwesenheitsprämie bei den Mitarbeitern bedanken, die möglichst geringe Fehlzeiten aufweisen und nicht gleich bei jedem Schnupfen zuhause bleiben? So einfach ist es leider nicht. |

„Sperrwirkung“ des § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz

Viele Maklerunternehmen würden gerne freiwillig eine jährliche Anwesenheitsprämie zahlen, die gestaffelt ist nach der Zahl der Krankheitstage; z. B. bei weniger als 5 Krankheitstagen 2.000 Euro brutto, bei 5 bis 10 Tagen 1.000 Euro, bei 10 bis 15 Tagen 500 Euro und ab 16 Tagen nichts mehr.

 

Doch das funktioniert so nicht. Die Kürzung einer Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ist zwar zulässig, aber nicht grenzenlos möglich. Denn die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit darf maximal ein Viertel des Arbeitsentgelts betragen, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. So bestimmt es § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Rettung durch Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt?

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Sonderzahlung wirksam mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt für die Zukunft versehen werde könnte - was rechtlich zweifelhaft ist -, ändert das nichts daran, dass die Kürzungsvorschrift des § 4a EFZG greift. Bitter für Sie: Eine unwirksame Prämienklausel kann nicht auf das gesetzlich zulässige Maß reduziert werden. Sie müssten die Prämie voll zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer z. B. 200 Tage krank war.

 

Auch ein Widerrufsvorbehalt - der rechtlich möglich sein dürfte - setzt § 4a EFZG nicht außer Kraft.

 

  • Beispiel § 4a-EFZG-konforme Kürzung um krankheitsbedingte Fehltage

Innendienstmitarbeiter A erhält bei einer 5-Tage-Woche 3.000 Euro brutto monatlich sowie eine einmalige Anwesenheitsprämie in Höhe von 2.000 Euro brutto. Gemäß Arbeitsvertrag wird die Anwesenheitsprämie konform mit § 4a EFZG um krankheitsbedingte Fehltage gekürzt. A ist im Jahr 2015 an 30 Arbeitstagen (von 250 Arbeitstagen) krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen.

 

Ohne Sonderzahlung beträgt das Jahresbruttoentgelt 36.000 Euro (12 x 3.000 Euro). Auf einen Arbeitstag entfallen 144 Euro (36.000 Euro : 250 Arbeitstage). 1/4 davon machen 36 Euro aus. Die Anwesenheitsprämie von 2.000 Euro darf also um höchstens 1.080 Euro (36 Euro x 30 Fehltage) gekürzt werden. Im Ergebnis würde die Prämie erst ab 56 Krankheitstagen entfallen.

 

Anderweitige Kürzungsmöglichkeiten außer Krankheit

Abgesehen von krankheitsbedingten Fehlzeiten, bei denen die Kürzung auf 1/4 des Tagesentgelts beschränkt ist, dürfen Sie die Anwesenheitsprämie ohne Beschränkung in folgenden Fällen kürzen:

 

  • Um Fehlzeiten, in denen Mitarbeiter unberechtigt fehlen: z. B. bei „Blau-Machen“, Verspätung oder aus Gründen, die der Arbeitnehmer persönlich zu vertreten hat (z. B. Hochzeit eines Freundes).
  • Für Elternzeit, weil hier ohnehin kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und das Arbeitsverhältnis ruht.

Ausgestaltung der Anwesenheitsprämie

Sowohl die Anwesenheitsprämie als auch die Kürzung sollten explizit - am besten im Arbeitsvertrag - geregelt werden. § 4a EFZG selbst stellt keine Rechtsgrundlage für die Kürzung dar. Sie sollten auch die Höhe der Kürzung angeben, sonst könnte die Klausel wegen Intransparenz unwirksam sein (LAG Hamm, Urteil vom 7.3.2007, Az. 18 Sa 1663/06, Abruf-Nr. 080626).

 

Musterformulierung / Anwesenheitsprämie

  • 1. Zusätzlich zum monatlichen Grundgehalt erhält der/die Arbeitnehmer/-in für das laufende Kalenderjahr eine Anwesenheitsprämie in Höhe von bis zu … Euro brutto.
  • 2. Die Anwesenheitsprämie wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit um 1/4 desjenigen Bruttoarbeitsentgelts gekürzt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt.
  • 3. Für die Dauer berechtigter Fehlzeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung (insbesondere unbezahlter Sonderurlaub, Streik) wird die Anwesenheitsprämie jeweils um dasjenige Bruttoarbeitsentgelt gekürzt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Gleiches gilt für den Fall unberechtigter Fehlzeiten.
  • 4. Ruht das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahrs aufgrund von Elternzeit o. Ä., entsteht kein Anspruch auf Zahlung der Anwesenheitsprämie. Ruht das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Kalenderjahr, wird die Anwesenheitsprämie jeweils um 1/12 pro vollem Kalendermonat Fehlzeit gekürzt.
  • [5. Ggf. Widerrufsvorbehalt, wenn man das Risiko eingehen möchte.]
  • 6. Die Anwesenheitsprämie wird im ... [Monat] des Folgejahrs berechnet und ausgezahlt. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt eine anteilige Berechnung. Im Austrittsfall erfolgt die Auszahlung mit der letzten Abrechnung.
 

 

PRAXISHINWEISE | Aufgrund der eingeschränkten Kürzungsmöglichkeit im Krankheitsfall ist die Anwesenheitsprämie kaum ein Anreiz für Arbeitnehmer, Fehlzeiten zu reduzieren. Als Arbeitgeber haben Sie folgende Alternativen:

  • Offiziell kann eine nur freiwillige Gratifikation gewährt werden, bei denen die Arbeitnehmer weder einen Verteilschlüssel noch Kriterien für die Bildung der Gratifikation erkennen können.
  • Sie könnten statt Geld übergesetzliche, freiwillige Urlaubstage gewähren. Entsprechende Formulierungen und Staffelungen sollten jedenfalls nicht ohne arbeitsrechtliche Beratung gewählt werden.
  • Statt die bloße Anwesenheit zu prämieren, versprechen leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungssysteme oder eine Mitarbeiterbeteiligung mehr Erfolg bei der gewünschten Steigerung der Leistungsbereitschaft Ihrer Mitarbeiter im Maklerunternehmen.
 

 

Quelle: Seite 17 | ID 44078788