· Fachbeitrag · AGB-Kontrolle
Inhaltskontrolle der Pauschalabgeltung von Überstunden
(BAG 16.5.12, 5 AZR 331/11, Abruf-Nr. 123034) |
Sachverhalt
Der ArbN ist beim ArbG, der ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie betreibt, als Kaufmann auf Grundlage einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Grundgehalt in Höhe von 2.184,84 EUR brutto in der Disposition tätig. Der ArbG ist nicht tarifgebunden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. Der ArbN leistet regelmäßig Überstunden, insbesondere nimmt er auch in der Mittagszeit Anrufe von Kunden im Büro entgegen.
Der ArbG zahlt Überstundenvergütung ab der 21. monatlichen Überstunde mit einem Zuschlag von 25 Prozent. Bei Einstellung des ArbN wurde dem ArbN vom Personalleiter gesagt, bei der vereinbarten Vergütung seien „die ersten 20 Überstunden im Monat mit drin“.
Der ArbN verlangt auch für die ersten 20 Überstunden im Monat die Überstundenvergütung. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig, da sie 2/3 des Tarifentgelts nach der Entgeltgruppe 9 des Entgeltrahmentarifvertrags für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) unterschreite.
Der ArbG ist der Auffassung, eine Überstundenvergütung könne der ArbN für die ersten 20 Überstunden wegen der Vereinbarung bei der Einstellung nicht beanspruchen. Auch bei Anwendung des ERA-TV sei der ArbN allenfalls in die Entgeltgruppe 6 einzugruppieren, sodass Lohnwucher nicht vorliege.
Das Arbeitsgericht und das LAG München (6 Sa 595/10) haben die Klage abgewiesen. Die Revision des ArbN blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der 5. Senat des BAG hat klargestellt, dass die Pauschalabrede zur Vergütung von Überstunden dahingehend, dass die ersten 20 Überstunden im Monat mit „drin seien“, wirksamer Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien geworden ist.
Die Klausel sei weder überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliege sie nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht, da es sich um eine Hauptleistungsabrede handele.
Klauseln, die nur den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegten, unterlägen nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur der eingeschränkten Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Im Arbeitsverhältnis seien dies vor allen Dingen Arbeitsleistungen und Arbeitsentgelt, es sei nicht Aufgabe des Gerichts über die §§ 305 ff. einen „gerechten Preis“ zu ermitteln. Die mündliche Formulierung des Personalleiters beim Einstellungsgespräch, dass die ersten 20 Überstunden „mit drin“ seien, sei eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie sei vom ArbG für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert und gleichsam im Kopf des Personalleiters gespeichert, der die Klausel den ArbN einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrags stelle.
Auch das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließe die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht aus. Die Klausel sei auch nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Eine solche Klausel sei nicht ungewöhnlich, da viele ArbG versuchten, Überstunden pauschal abzugelten. Auch ein Anbringen der Bemerkung im Rahmen der Vertragsverhandlungen an unerwarteter Stelle sei vom ArbN selbst nicht vorgetragen worden. Mündliche AGB seien nicht stets überraschend, da sie sonst im Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 305 Abs. 1 S. 2 BGB nie wirksamer Vertragsbestandteil werden könnten.
Die entsprechende Klausel sei überdies hinreichend transparent nach § 307 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 S. 2 BGB. Der ArbN könne bei Vertragsschluss erkennen, was „auf ihn zukomme“ und welche Leistungen er für die Vergütungen maximal erbringen müsse. Aus der Formulierung „mit drin“ ergebe sich, nicht nur im bayerischen Sprachraum, unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit auch 20 Überstunden abgegolten seien, wodurch eine hinreichend bestimmte Quantifizierung gewährleistet sei.
Dass sich die Klausel nicht zur Anordnungsbefugnis des ArbG hinsichtlich der Überstunden und deren Voraussetzungen verhalte, schließe eine hinreichende Transparenz nicht aus. Dies seien zwei voneinander zu trennende Regelungskomplexe.
Ein sittenwidrig niedriges Lohnniveau hat der 5. Senat des BAG verneint. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 ERA-TV sei nicht gegeben. Die Höhe der Vergütung sei durch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung nach § 612 Abs. 2 BGB bestimmt, die auch bei Zugrundelegung eines Monatsentgelts für 193,33 Stunden nicht sittenwidrig niedrig sei. Darüber hinaus betont der 5. Senat, für die Behauptung, dass bei Geltung des Tarifvertrags der ArbN in eine bestimmte Entgeltgruppe einzugruppieren sei, trage dieser die Darlegungs- und Beweislast. Dieser sei der ArbN hingegen nicht nachgekommen.
Praxishinweis
Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass auch mündlich beim Einstellungsgespräch gemachte Bemerkungen zur Vergütung als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB anzusehen sind und nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da solche Regelungen oder Bemerkungen die Hauptleistungspflicht betreffen, nur eingeschränkt überprüfbar sind. Im Wesentlichen ist daher zu fragen, ob dann die Klausel überraschend bzw. intransparent sei. Beides hat das BAG in Einklang mit den Vorinstanzen verneint und die Wirksamkeit der mündlichen Abrede hinsichtlich der Überstunden angenommen.
Hierdurch wird die Rechtsposition des ArbG, zumindest im Bereich von mündlichen Arbeitsverträgen, erheblich gestärkt. Im Regelfall wird dem Arbeitsverhältnis, insbesondere wenn höherwertige Dienste geschuldet sind, hingegen ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde liegen. Auch hier kann vereinbart werden, dass mit einem bestimmten Gehalt eine bestimmte Anzahl von Überstunden mitabgegolten ist, sofern der ArbN nur ersehen kann, was auf ihn zukommt und die Gegenleistung, die Arbeitsvergütung, nicht 2/3 des üblichen Entgelts, das sich in der Regel aus den anwendbaren Tarifgewerken ergibt, unterschreitet.
Checkliste / Wirksamkeit einer Vertragsklausel |
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