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· Änderung der „Allgemeinen Regelung“

Neue Regeln zur zahnärztlichen Versorgung von militärischem Personal und deren Vergütung

Bild: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

| In vielen Zahnarztpraxen werden Bundeswehrangehörige selten bis gar nicht behandelt. Entsprechend sind die Abläufe und Abrechnungsregeln häufig nicht präsent. Und nun gibt es auch noch einige Änderungen: Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat eine neue „Allgemeine Regelung“ (AR) „Zahnärztliche Versorgung militärischen Personals“ erlassen, die den Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Versorgung regelt und die bisherigen Richtlinien ablöst. Die neue AR „A-860/13“ ist zeitgleich mit ihrer Verkündung am 12.04.2021 in Kraft getreten (online unter iww.de/s4864 ). AAZ informiert über die wichtigsten Regelungen und Neuerungen. |

Keine Pflicht zur Behandlung von Bundeswehrpersonal

Unverändert gilt, dass Angehörige der Bundeswehr grundsätzlich in Einrichtungen der Bundeswehr behandelt werden. Für die Behandlung in ziviler Praxis ist daher ‒ von Notfällen abgesehen ‒ eine Überweisung erforderlich. Die Überweisung der Bundeswehr gilt in der Regel bis zum Ende des laufenden Quartals. Für jedes weitere Quartal ist eine erneute Überweisung erforderlich.

 

Vertragszahnärzte können frei entscheiden, ob sie Bundeswehrangehörige zur Behandlung annehmen. Tun sie dies, müssen sie die in der AR A-860/13 genannten Bedingungen einhalten.

Behandlung in ziviler Praxis und deren Vergütung

Die AR regelt die zahnärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Dazu gehört auch das Heranziehen von zivilen Zahnärzten. Vergütet werden deren Leistungen bei Bundeswehrangehörigen nach dem BEMA. Hierzu werden in der Regel jährlich Vergütungsregelungen vereinbart (Punktwerte und Abgeltung des Sprechstundenbedarfs). Die Vergütung von Leistungen, die nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung, aber zum Leistungsumfang der Bundeswehr gehören, richtet sich nach der GOZ bzw. GOÄ.

 

Genehmigungsfreie Maßnahmen

Nach Annahme der Bundeswehr-Überweisung muss für die folgenden zahnärztlichen Leistungen keine weitere Genehmigung eingeholt werden (wobei die drei Neuerungen zuerst genannt werden):

  • Leistungen nach den BEMA-Nrn. K4, K6 bis K9 (neu)
  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken, Kronen und Prothesen einschließlich Erweiterung (neu)
  • Craniomandibulärer Funktionsindex nach Nr. 8001a GOZ (neu)
  • Individualprophylaktische Maßnahmen (ohne Altersbeschränkung)
  • Konservierende und chirurgische Versorgung nach BEMA-Teil 1, einschließlich Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik nach den Gebühren-Nrn. HR 1 bis HR 4 der Vereinbarung zwischen BMVg und KZBV

 

Nr.

Leistung

Punkte

Restauration einer Kavität mit Composite in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik ...

HR 1

... einflächig

90

HR 2

... zweiflächig

95

HR 3

... dreiflächig

109

HR 4

... mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante

131

Die Leistungsnummern HR 1 bis 4 der Vereinbarung können ausschließlich dann abgerechnet werden, wenn die Heilfürsorgeberechtigten definitive Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik wählen, die bei Kassenpatienten im Rahmen des Mehrkostenverfahrens abgerechnet werden. Dies betrifft nur die Versorgung der Zähne 4 bis 8 und die Eckenaufbauten.

 

Die Erhebung des PSI-Codes nach der BEMA-Nr. 04 ist ‒ abweichend von der Abrechnungsbestimmung im BEMA ‒ einmal je Kalenderjahr abrechenbar.

 

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Genehmigungspflichtig sind zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die über den vorgenannten Leistungsbereiche hinausgehen. Dazu zählen:

 

  • Systematische Behandlung von Parodontopathien und periimplantären Erkrankungen. Neu in diesem Zusammenhang: Bei der Behandlung in einer zivilen Praxis ist eine PZR im Rahmen der Vorbehandlung und der Nachsorge zu einer systematischen Behandlung von parodontalen und periimplantären Erkrankungen sowie einer kieferorthopädischen Behandlung genehmigungsfähig und dann vorab genehmigungspflichtig. Die Kosten für eine indizierte Nachreinigung behandelter Parodontien werden nach Nrn. 4070a und 4075a GOZ sowie für eine PZR nach Nr. 1040 GOZ für die Dauer von höchstens drei Jahren einmal pro Kalenderhalbjahr übernommen.
  • Aufbissbehelfe nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3
  • Versorgung mit Zahnersatz, auch als Suprakonstruktion. Die Besonderheiten:
    • Es ist grundsätzlich eine festsitzende Versorgung anzustreben.
    • Neu: Adhäsivbrücken sind auch in der vollkeramischen Version genehmigungsfähig.
    • In begründeten Fällen sind funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8010, 8020 und 8050 GOZ genehmigungsfähig.

 

Antragstellung und Abrechnung

Als Antragsformulare können die Bundeswehrformulare „Heil- und Kostenplan“ (Bw/2087) und „Parodontalstatus“ (Bw 2182) oder die zivilen Vordrucke nach Anlage 14a BMV-Z bzw. der „Heil- und Kostenplan GOZ“ genutzt werden. Die Anträge werden der Bundeswehr über deren zuständige zahnärztliche Behandlungseinrichtung vorgelegt. Vor ihrer Entscheidung kann die Bundeswehr einen Gutachter zur Überprüfung der geplanten Maßnahmen hinzuziehen.

 

Wird die Behandlung durch Vertragszahnärzte durchgeführt, werden die BEMA-Leistungen grundsätzlich über die KZV abgerechnet. Die Abrechnung aller nach GOZ erbrachten Leistungen erfolgt direkt gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

 

Weiterführender Hinweis

  • Die neue „Allgemeine Regelung“ A-860/13 und eine Übersicht zu den Änderungen finden Sie auf der Website der KZV Berlin (online unter iww.de/s4864)
Quelle: Seite 6 | ID 47351143