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· Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

„P“ ‒ Psychosomatische Reaktionen bei latenter Infektionsgefahr durch das Coronavirus

von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Die Patientin, 47 Jahre alt, Angestellte in leitender Position, übergewichtig (176 cm; 97 kg) stellt sich mit leichter Übelkeit und Oberbauchbeschwerden in der Sprechstunde vor. Sie habe die Befürchtung, an dem neuartigen Coronavirus erkrankt zu sein. Anamnestisch gibt die Patientin seit Wochen bestehende, in Wellen auftretende Übelkeit an. Zeitweise habe sie auch Brechreiz. Weiter ergäben sich keine Besonderheiten. Die vor acht Monaten durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung (Check-Up) war ohne pathologischen Befund. |

 

Diagnostik und explorierendes Gespräch

Bei der körperlichen Untersuchung ist eine Druckschmerzhaftigkeit im epigastrischen Winkel festzustellen, ebenso im rechten Oberbauch, weshalb eine Oberbauch-Sonografie zum Ausschluss einer Gallenblasenaffektion durchgeführt wird. Während der sonografischen Oberbauchuntersuchung berichtet die Patientin über ihre berufliche Anforderung, die Überlastungssituation und ihren privaten Stress ‒ das alles im Kontext von „Corona“. Sie ist auch der Meinung, dass die Oberbauchbeschwerden durchaus durch die psychische Belastung bedingt sein könnten.

 

Die Untersuchung des Abdomens ergab keinerlei pathologische Befunde, ebenso die Sonografie. Nach der Untersuchung wird zur Sicherstellung einer psychosomatischen Störung noch ein explorierendes Gespräch geführt, das etwa 35 Minuten dauert. Danach werden mit der Patientin weitere Gesprächstermine vereinbart.

 

  • 1. Konsultation
EBM
GOÄ
Ziffern
Punkte
Euro
Legende
Ziffern
Punkte
Euro

‒*

Versichertenpauschale / Beratung

‒**

‒***

Körperliche Untersuchung ‒ Abdomen

7

160

21,45

35100

193

21,21

Psychosomatische Differenzialdiagnostik

806

250

33,52

33042

143

15,71

Abdomensonografie

410!

+ 3x420!****

200

+ 3x80

26,81+ 3x10,72

 

 

  • 2. Konsultation (eine Woche später) und weitere Konsultationen
EBM
GOÄ
Ziffern
Punkte
Euro
Legende
Ziffern
Punkte
Euro

‒***

Körperliche Untersuchung ‒ Abdomen

7

160

21,45

35110

193

21,21

Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen

849

250

30,38

 

! Die mit einem Ausrufezeichen gekennzeichneten Leistungen der GOÄ werden mit einem erhöhten Faktor abgerechnet. Begründung: „schwierige Untersuchungsbedingungen/Zeitaufwand“; ansonsten Faktor 2,3

* Da bei der Patientin in diesem Quartal schon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, ist die hier zu berechnende Versichertenpauschale schon abgerechnet.

** Die Beratung nach Nr. 1 GOÄ ist nicht neben der Nr. 806 bzw. 849 berechnungsfähig und entfällt.

*** Diese Leistung ist im EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Als Bestandteil des Anhangs 1 gilt sie als mit der Versichertenpauschale abgegolten.

**** Zu den Sonografieleistungen nach den Nrn. 410 und 420 sind jeweils die untersuchten Organe anzugeben.

Gespräche bei psychosomatischen Erkrankungen abrechnen

Gespräche bei psychosomatischen Erkrankungen sind zeitaufwendig, emotional tiefgehend und bisweilen auch schlecht zu unterbrechen bzw. abzukürzen. So kommt es häufig vor, dass die Klärung psychosomatischer Krankheitszustände ‒ oder aber auch die „verbale Intervention“ ‒ 30 Minuten und mehr in Anspruch nimmt.

 

Dabei stellt sich die Frage, ob nach der komplizierten Gebührenordnung Gespräche von 30 Minuten oder auch mehr in irgendeiner Form, beispielsweise über einen mehrfachen Ansatz der Nrn. 35100 bzw. 35110, berechnungsfähig sind.

 

Mehrfacher Ansatz der Nr. 35100?

Die Nr. 35100 kann bei einer differentialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände abgerechnet werden, wobei hierfür eine Mindestzeit von 15 Minuten vorgesehen ist (193 Punkte; 21,21 Euro).

 

Die Mindestdauer beschreibt nur die Zeitgrenze nach unten, lässt den Zeitaufwand nach oben jedoch offen. Damit ist schon festgelegt, dass die Nr. 35100 auch bei einem Zeitaufwand von mehr als beispielsweise 30 Minuten nicht zweimal während einer Sitzung (oder in mehreren Sitzungen) berechnet werden kann.

 

Mehrfacher Ansatz der Nr. 35110?

Die Nr. 35110 kann bei einer verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen abgerechnet werden, wobei auch hierfür eine Mindestzeit von 15 Minuten vorgesehen ist (ebenfalls 193 Punkte; 21,21 Euro). In der zweiten Anmerkung zur Nr. 35110 heißt es jedoch (im Gegensatz zur Nr. 35100): „Die Leistung nach Nr. 35110 ist bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig.“ Die Formulierung „Dauer mindestens 15 Minuten“ bedeutet aber auch hier leider nur die Begrenzung nach unten. Dauert das Gespräch länger, wird dies nicht weiter vergütet.

 

Ein mehrfacher Ansatz dieser Leistungsposition in derselben Sitzung ist nicht möglich. Die Anmerkung 2 zur Nr. 35110 ermöglicht Ihnen jedoch die dreimalige Berechnung der Nr. 35110 an einem Tag. Damit besteht zumindest die Möglichkeit, bei mehrmaliger Inanspruchnahme wegen psychosomatischer Beschwerden an einem Tag, diese Leistung auch mehrmals abzurechnen. Es muss jedoch jedes Mal eine neue Sitzung stattfinden, die dann auch mindestens 15 Minuten dauert. Die Initiative zu einer weiteren Sitzung an demselben Tag muss vom Patienten ausgehen und darf nicht auf Veranlassung des Arztes erfolgen.

 

PRAXISTIPP | Begrenzen Sie psychosomatische Gespräche nach Möglichkeit klar auf 15 Minuten.

 

MERKE | Im Rahmen der GOÄ ist die Mindestzeit auf 20 Minuten festgelegt. Hier ist durch den Zusatz „mindestens“ durchaus auch eine längere Gesprächsdauer vorgesehen. Diesen erhöhten Zeitaufwand können Sie durch Nutzung des Gebührenrahmens (Faktorerhöhung) nach § 5 GOÄ kompensieren. Findet in denselben Sitzungen eine anders geartete Beratung zusätzlich zur reinen psychosomatischen Gesprächstherapie statt, so kann nach GOÄ der Faktor für die Nr. 849 entsprechend erhöht werden.

 

 

  • Tabelle „Psychosomatische Reaktionen“
Diagnose
ICD-10-GM
Leistung
EBM-Abrechnung
GOÄ-Abrechnung
Ziffer
Punkte
Euro
Ziffer
Punkte
Euro/2,3-fach
Euro/3,5-fach

Somatisierungsstörung

F45.0

 

Versichertenpauschale/

 

 

Beratung

03001

225

24,72

1/

 

 

 

3

80

10,72

16,32

Undifferenzierte

Somatisierungsstörung

F45.1

03002

142

15,60

Hypochondrische Störung

F45.2

03003

114

12,53

150

20,11

30,60

Somatoforme autonome Funktionsstörung

F45.3‒

03004

148

16,26

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

F45.4‒

03005

200

21,97

Sonstige somatoforme Störungen

F45.8

Vorhaltepauschale

03040***

138

15,16

‒**

Somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet

F45.9

NäPa-Zuschlag

03060***

22

2,42

‒**

NäPa-Zuschlag zu Nr. 03060

03061***

12

1,32

‒**

Symptombezog. Untersuchung

‒*

5

80

10,72

16,32

Organspezifische Untersuchung

‒*

7

160

21,45

32,64

Ganzkörperstatus

‒*

8

260

34,86

53,04

Neurologische Untersuchung

‒*

800

195

26,14

39,78

Psychophysischer Status

‒*

801

250

33,52

51,00

Differenzialdiagnost. Klärung psychosomatischer Krankheitsbilder

35100

193

21,21

801

250

33,52

51,00

Psychosomatische Therapie, verbale Intervention

35110

193

21,21

849

230

30,83

46,92

Oberbauch-Sonografie

33042

143

15,71

410!

+ 3x420

200!

+ 3x80

26,81

+ 3x10,72

40,80

+ 3x16,32

 

 

! Die mit einem Ausrufezeichen gekennzeichneten Leistungen der GOÄ werden mit einem erhöhten Faktor abgerechnet. Begründung: „schwierige Untersuchungsbedingungen/Zeitaufwand“

* Diese Leistungen sind nach EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Sie sind in anderen Pauschalen enthalten und gelten somit als abgegolten.

** Hierfür gibt es keine gesonderte Gebühr in der GOÄ.

*** Diese Nrn. werden von der KV automatisch zugesetzt.

Quelle: Seite 17 | ID 46590085