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· Fachbeitrag · (Un-)Ruhestand

Ruhestandsbeamte unterliegen keinem Konkurrenzverbot

| Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. |

 

Der Kläger war im Beamtenverhältnis Professor und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Er durfte pathologische Diagnostikleistungen für externe Auftraggeber auf eigene Rechnung erbringen. Nach Eintritt in den Ruhestand führte er die bisherige Nebentätigkeit in einem eigenen Institut fort. Die Beklagte untersagte ihm dessen Betrieb wegen der Konkurrenzsituation.

 

Die Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten ist nur zulässig, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn die Erwerbstätigkeit nachteilige Rückschlüsse auf die frühere Amtsführung nahe legt. So dürften Ruhestandsbeamte nicht für Personen oder Unternehmen tätig werden, mit deren Angelegenheiten sie in den letzten - hier fünf - Jahren ihres aktiven Diensts maßgeblich befasst gewesen sind BVerwG 26.6.14, 2 C 23.13, Abruf-Nr. 141993).

 

Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 109 | ID 42772459