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· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe

PKH-Nachprüfung: Ob Kredit angemessen ist, zeigt der Einzelfall

| Führt ein PKH-Bezieher einkommensmindernde Darlehen ins Feld, muss er darlegen, warum diese aufgenommen wurden. Das Gericht wird dies dann berücksichtigen, wenn es über eine PKH-Ratenzahlung entscheidet. Äußert sich der PKH-Bezieher aber nicht, kann das Gericht nicht beurteilen, ob eingegangene Kreditpflichten angemessen sind. |

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte in einem Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung erhalten. Ein Jahr später prüfte das Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120a Abs. 1 S. 1 ZPO). Der PKH-Bezieher äußerte sich dem Arbeitsgericht gegenüber trotz mehrfacher Nachfrage nicht, was seine Gründe für ein kreditfinanziertes TV-Gerät sowie zweier Smartphones waren.

 

Entscheidungsgründe

Das LAG Berlin-Brandenburg (4.1.21, 10 Ta 1659/20, Abruf-Nr. 221268) wies die Beschwerde des PKH-Beziehers zurück, da dieser keine detaillierten Auskünfte zu den erworbenen Elektronikgeräten erteilt hatte.

 

Der PKH-Bezieher hatte argumentiert, dass laut einer Entscheidung des LAG Hamm Darlehen nur dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie „vollkommen unangemessen“ seien (25.4.18, 5 Ta 101/18, SR 18, 120). Das Gericht hatte in diesem zitierten Beschluss aber deutlich die Einzelfallprüfung betont, ob sich eine Person, die nicht PKH bezieht, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte. Das LAG Hamm ging zwar zutreffend von einem großzügigeren Maßstab im Überprüfungszeitraum aus, verlangt aber dennoch eine Prüfung im Einzelfall, ob der Kredit angemessen erscheint. Zwar ist eine hilfsbedürftige Partei nicht verpflichtet, während des gesamten Vier-Jahres-Zeitraums des § 120a ZPO sein Leben und seine Ausgaben allein auf die Tilgung der entstandenen Prozesskosten auszurichten. Das Gericht schaut sich aber die eingegangenen Verbindlichkeiten im konkreten Einzelfall an und entscheidet dann.

 

PRAXISTIPP | Der Mandant mag nachvollziehbare Gründe haben, warum er elektronische Geräte auf Kredit erwirbt, z. B. zum Einsatz im Homeoffice oder für notwendige Digitaltechnik, die berufsbedingt benötigt wird oder auch für das Homeschooling der Kinder. Dies muss der PKH-Bezieher aber dem Gericht erläutern, damit es die Ausgaben als angemessen nachvollziehen kann.

 

Weiterführende Hinweise

  • Corona-Übergangsregelung ändert nichts am Schonvermögen: SR 20, 163
  • PKH: Wann darf ein neuer Kredit aufgenommen werden? SR 18, 120
Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 60 | ID 47305293