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· Fachbeitrag · Sozialrecht

Angepasste Regelsätze für Sozialleistungen

| Der Bundesrat hat am 8.10.21 dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Sozialleistungen anzupassen. Dies betrifft neben dem Arbeitslosengeld II und der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. |

 

Wer in Deutschland aufgrund seiner Lebensumstände nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen.

 

Grundsicherung im Alter erhalten Personen,

  • die die Regelaltersgrenze überschritten bzw. das Renteneintrittsalter erreicht haben und
  • deren Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

 

Die Sozialleistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze nun erneut steigen.

 

Ab Januar 2022 erhalten alleinstehende Erwachsene 449 EUR im Monat ‒ drei Euro mehr als bisher. Auch die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich auf 311 bzw. 376 EUR. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz auf 285 EUR. Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 104 EUR und für das zweite Schulhalbjahr 52 EUR.

 

Grundlage für das kommende Jahr sind die Regelbedarfe aus dem laufenden Jahr. Diese Bedarfssätze werden nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mischindex fortgeschrieben. Er setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

 

Beachten Sie | Dabei wird die Preisentwicklung ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren wie Nahrungsmitteln, Kleidung, Fahrrädern, Hygieneartikeln, Zeitungen und Dienstleistungen wie Friseurbesuchen ermittelt. Für die Nettolohnentwicklung sind die bundesdurchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen maßgeblich.

 

PRAXISTIPP | Grundlage für die Festlegung der Regelsätze ist eine Einkaufs- und Verbraucherstichprobe (EVS) alle fünf Jahre; zuletzt erfolgte sie 2018. In Jahren ohne Stichprobe ‒ wie aktuell ‒ werden die Regelsätze nach dem Mischindex fortgeschrieben.

 

Die Verordnung soll am 1.1.22 in Kraft treten.

 

Weiterführender Hinweis

  • Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link zur 1009. Sitzung des Bundesrats, dort unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 16: www.iww.de/s5507
Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 183 | ID 47734089