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· Fachbeitrag · Reisekosten

Wiedereingliederung nach Reha: Fahrtkosten werden erstattet

| Wer Leistungen der Reha-Träger erhält, die in § 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX genannt sind, bekommt auch Reisekosten gezahlt. Darunter fallen auch Fahrtkosten, die entstehen, wenn der Versicherte anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung durchläuft, wie das SG Berlin bestätigt (29.11.18, S 4 R 1970/18, Abruf-Nr. 207344 ). |

 

Sachverhalt

Dem Kläger wurde nach einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bewilligt. Ziel war die Arbeitszeit von zunächst 4 auf 7 Stunden täglich zu steigern. Für die Dauer der Reha-Maßnahme sowie der anschließenden stufenweisen Wiedereingliederung erhielt der Kläger von der Beklagten Übergangsgeld. Die Erstattung der während der stufenweisen Wiedereingliederung entstehenden Fahrtkosten zur Arbeitsstätte von insgesamt 936 EUR lehnte die Beklagte ab. Die gesetzliche Regelung (§ 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i. V. m. § 53 SGB IX) hinsichtlich der Reisekosten gälte nicht für stufenweise Wiedereingliederungen, sondern nur für Reisekosten, die mit der eigentlichen Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Verbindung stünden. Die stufenweise Wiedereingliederung sei aber eine ergänzende Leistung.

 

Entscheidungsgründe

Die Versicherungsträger erbringen als medizinische Reha-Leistungen auch Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX. Dabei handelt es sich zweifellos um eine eigenständige medizinische Reha-Leistung, welche durch die Leistungen des § 64 SGB IX ergänzt wird. Ebenso wie eine stationäre Reha-Leistung dienen sie dazu, die krankheitsbedingt gefährdete Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann (so bereits der BGH 29.1.08, B 5a/5 R 26/07 R). Eine Wiedereingliederung anschließend an eine stationäre Reha-Maßnahme steht wegen des gleichen Ziels in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Reha-Maßnahme anzusehen sind, die mit der stationären Aufnahme beginnt und bestenfalls mit der vollen Rückkehr an den Arbeitsplatz endet (vgl. auch BSG 20.10.09, B 5 R 44/08 R; warum Wiedereingliederung zu den in § 42 Abs. 2 SGB IX genannten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu zählen ist).

 

Relevanz für die Praxis

Da sich die Beklagte als zuständiger Leistungsträger für beide Maßnahmen angesehen hat und seit Beginn der stationären Reha durchgehend Übergangsgeld zahlt, hat sie auch die Fahrtkosten für die anschließende stufenweise Wiedereingliederung i. S. d. § 73 SGB IX zu erstatten. Bei Nutzung eines Pkw sind 0,20 EUR je km anzusetzen, maximal jedoch 130,00 EUR zu erstatten (§ 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes; hier: Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstätte = 78 km; 60 Tage x 78 km x 0,20 Euro = 936,00 EUR).

Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 45 | ID 45748158