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· Nachricht · Prozessrecht

Dauer der Fristverlängerung bei genanntem Datum

| Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmten Datum richtet, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass abweichend vom Wortlaut eine nach den jeweiligen Vorschriften grundsätzlich mögliche weitergehende Fristverlängerung begehrt wird. |

 

Diese Entscheidung mit weitreichenden Folgen traf der BGH (6.11.19, VIII ZA 4/19, Abruf-Nr. 214146). Der Anwalt hatte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung „um einen Monat bis zum 14.12.“ zu verlängern. Später trug er vor, dass ihm das erstinstanzliche Urteil nicht bereits am 14.9., sondern erst am 18.9. zugestellt worden sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher bis zum 19.11. gelaufen (Montag). Demzufolge sei sein Antrag dahin zu verstehen gewesen, dass er Fristverlängerung bis zum 19.12. beantragt habe.

 

Das sah der BGH anders. Das Berufungsgericht müsse den Antrag nicht in diesem Sinne auslegen. Zwar könnten auch Fristverlängerungsanträge ausgelegt werden. Die Auslegung führt hier aber eindeutig dazu, dass der Anwalt eine Fristverlängerung nur bis zu dem ausdrücklich genannten Datum begehrt hat. Es bestehen keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass ihm das Urteil erst am 18.9. zugestellt worden wäre und er mit dem Antrag somit nicht die längstmögliche Fristverlängerung von „einem Monat“ begehrt hätte.

 

PRAXISTIPP | Soll Ihr Antrag auslegungsfähig sein, müssen Sie daher darauf verzichten, ein bestimmtes Datum zu nennen. Beantragen Sie die Verlängerung „um einen weiteren Monat i. S. d. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO.“

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 91 | ID 46590083