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· Fachbeitrag · Mandanteninformation

Videoüberwachung darf nur eigenes Grundstück erfassen

| Nicht zu Unrecht fürchten sich viele Senioren vor Haus- und Wohnungseinbrüchen. Viele denken nicht daran, dass sie leicht gegen ein Gesetz verstoßen, wenn sie Kameras an den Hausfassaden ihres Eigenheims installieren. Daher sollten Sie Ihre Mandanten darauf hinweisen, dass sich die Videoüberwachung auf das eigene Grundstück beschränken muss. |

 

Nachbarhäuser und -grundstücke, gemeinsame Einfahrten oder öffentliche Wege dürfen nicht gefilmt werden. Denn dabei werden Persönlichkeitsrechte bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das AG Brandenburg entschied, dass eine Kamera so einzustellen ist, dass sie nur das eigene Grundstück und auch nicht eine (durch Grunddienstbarkeit eingeräumte) Zuwegung des benachbarten Grundstückseigentümers über das Hofgrundstück erfasst (22.1.16, 31 C 138/14, Abruf-Nr. 146440).

 

Es drohen ggf. Schadenersatzforderungen von Personen, die außerhalb des Grundstücks gefilmt wurden. Videoaufnahmen, auf denen Personen auf dem eigenen Grundstück zu sehen sind, dürfen auch keinesfalls ins Internet gestellt werden.

 

PRAXISHINWEIS | Mandanten können zum Thema effektiven Einbruchschutz und Videoüberwachung verschiedene Internetportale empfohlen werden (z.B. Polizei dein Partner: www.iww.de/sl1935; www.k-einbruch.de). Die Suchmaschine auf Polizei-Beratung.de (www.iww.de/sl1936) ermittelt Beratungsmöglichkeiten vor Ort.

 
Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 147 | ID 44217603