Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Hilfsmittel

Krankenkassen müssen Blinden Laser-Langstock bezahlen

| Blinde Versicherte können bei entsprechender ärztlicher Verordnung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Laser-Langstock an Stelle eines einfachen Blindenstocks verlangen ( SG Koblenz 15.3.17, S 11 SO 62/15, Abruf-Nr. 194843 ) |

 

Die Krankenkasse übernahm nur die Kosten eines einfachen Blindenstocks. Dieser sei als Hilfsmittel ausreichend. Die Versicherte wandte ein, dass mit einem Laser-Langstock mittels Laserstrahl Hindernisse erfasst werden, die sich oberhalb des Stocks im Kopf- und Brustbereich des Blinden befinden. Wird ein Hindernis erfasst, beginnt der Griff zu vibrieren.

 

Dem SG leuchtete ein, dass Hindernisse in Kopf-, Schulter- und Hüfthöhe von einem normalen Blindenstock nicht erfasst werden können. Solche Hindernisse sind ständig vorhanden. Es drohen daher schwere Verletzungen. Der Laser-Langstock habe deshalb wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber dem normalen Blinden-Langstock. Nur so sei die Klägerin in der Lage, trotz ihrer Behinderung möglichst umfassend am allgemeinen Leben teilzuhaben.

 

Weiterführender Hinweis

  • Blindenführhunde als notwendiges Hilfsmittel: So kann es begründet werden, SR 17, 24
Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44761698