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· Nachricht · Eigenbedarf

Alter allein schützt bereits vor Kündigung

| Im Fall einer Eigenbedarfskündigung können Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen (LG Berlin 12.3.19, 67 S 345/18, Abruf-Nr. 207717 ). |

 

Für das LG stand bereits das hohe Alter der Beklagten (84 und 87 Jahre) der Eigenbedarfskündigung entgegen. Sie hätten sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung ‒ unabhängig von gesundheitlichen und sonstigen Folgen ‒ für Mieter hohen Alters eine „Härte“ i. S. d. § 574 Abs. 1 S. 1 BGB bedeute. Ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können, hat das LG dahinstehen lassen. Jedenfalls ist, wer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80 ist, nach allen in Betracht kommenden Beurteilungsmaßstäben „alt“.

 

Auch nach Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters kommt das LG zu keinem anderen Ergebnis. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur in Betracht, wenn er besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestands des Mietverhältnisses geltend machen könne. Dies konnte die Klägerin hier nicht. Sie wollte die Wohnung nicht ganzjährige Nutzung. Des Weiteren kam es ihr auf einen reinen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile an.

Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 55 | ID 45799979