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· Fachbeitrag · Datenschutz

Das Patienten-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

von RA Tim Hesse und RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

| Neben den bekannten Ansprüchen auf Einsichtnahme in die Patientenakte aus dem BGB und den ärztlichen Berufsordnungen besteht seit dem 25.5.18 ein Patienten-Anspruch gegen Ärzte und andere Behandler oder Institutionen auf Auskunft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten und Herausgabe dieser Daten in Kopie aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Beitrag beantwortet einige zu diesem Anspruch häufig gestellte Fragen. |

 

1. Werden personenbezogene Daten verarbeitet ‒ und wenn ja, welche?

Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet einen zweistufigen Anspruch: Der Patient kann zunächst Auskunft darüber verlangen, ob der Verantwortliche (i. d. R. der Praxisinhaber) personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Ist dies der Fall, hat der Betroffene das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten das sind.

 

Weiterhin muss der Verantwortliche über Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, Empfänger und Empfängerkategorien, Speicherdauer, das Beschwerderecht und andere Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten sowie eine eventuelle automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling Auskunft erteilen, wenn sich der Patient auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch beruft.

 

PRAXISTIPP | Die Mitteilung muss in präziser, leicht zugänglicher Form und in klarer, einfacher Sprache erfolgen. Bei umfangreichen Datenbeständen kann es erforderlich sein, die Daten entsprechend aufzubereiten und zu erläutern. Die Übermittlung kann schriftlich oder in anderer Form, z. B. elektronisch, erfolgen ‒ insbesondere, wenn der Patient die Anfrage elektronisch gestellt hat. Eine Anfrage muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach deren Eingang beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

 

2. Ärzte müssen Datenkopien herausgeben

Neben dem Recht auf Auskunft gewährt Art. 15 Abs. 3 DSGVO dem Patienten ein Recht, dass ihm eine Kopie seiner verarbeiteten personenbezogenen Daten ausgehändigt wird. Das Auskunftsrecht begründet also grundsätzlich kein umfassendes Akteneinsichtsrecht; der Patient kann allein deswegen i. d. R. keine vollständige Kopie seiner Patientenakte verlangen.

 

PRAXISTIPP | Bei den betreffenden Daten wird es sich i. d. R. um die Kontakt- und Gesundheitsdaten des Patienten handeln. Diese sind so zu kopieren und herauszugeben, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Die erste angeforderte Datenkopie ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eventuell ersichtliche Daten Dritter sind im Vorfeld der Herausgabe unkenntlich zu machen.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 216 | ID 46364910