25.02.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Gebührenkonkurrenz
Die Grundgebühr entsteht grundsätzlich immer neben der Verfahrensgebühr. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab (LG Oldenburg 22.9.14, 5 Qs 304/14, Abruf-Nr. 143907 ).
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25.02.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Aktenversendungspauschale
Nach der Neufassung der Nr. 9003 KV GKG durch das 2. KostRMoG kann die Aktenversendungspauschale bei Gewährung von Akteneinsicht über ein Gerichtsfach eines Rechtsanwalts nicht mehr erhoben werden (OLG Köln 16.10.14, 2 Ws 601/14, Abruf-Nr. 143908 ).
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25.02.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Einigungsgebühr
§ 60 Abs. 2 RVG findet auf Mehrvergleiche, bei denen der unbedingte Klageauftrag vor dem 1.8.13, der weitergehende Einigungsauftrag jedoch erst danach erteilt wurde, keine Anwendung. § 15 Abs. 3 RVG stellt insoweit keinen Fall der Zusammenrechnung von Gegenstandswerten dar (OLG Hamburg 23.9.14, 8 W 76/14, Abruf-Nr. 143906 ).
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25.02.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Grundgebühr
In Straf- und Bußgeldverfahren fällt neben der Verfahrens- und Terminsgebühr die Grundgebühr an. Sie honoriert den Aufwand für die erste Einarbeitung in den Fall. Können Sie die Gebühr verlangen, sollten Sie sie in der richtigen Höhe fordern. Die folgende Checkliste geht zunächst auf allgemeine Fragen zur Gebührenhöhe ein. Die daran anschließende Rechtsprechungsübersicht stellt maßgebliche Gerichtsentscheidungen zusammen (teilweise entnommen der Rechtsprechungs-CD aus Burhoff ...
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25.02.2015 · Nachricht aus RVGprof · Vergütungsvereinbarung
Eine Vergütungsvereinbarung muss von einer Gebührenvereinbarung unterschieden werden. Erstere liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.
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24.02.2015 · Nachricht aus RVGprof · Rechtsmittelbeschwer
Für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf das Interesse an der Auskunft.
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09.02.2015 · Nachricht aus RVGprof · GKG
Nach Abschluss des Verfahrens ist für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich dem Verwaltungsgericht auf Grund des streitgegenständlichen Antrags darstellt, § 52 Abs. 1 GKG (OVG Lüneburg 4.11.14, 7 OA 82/14).
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