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  • 22.06.2020 · Sonderausgaben

    Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

    Seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ zum 1.7.14 können natürliche Personen – abweichend von der sechsjährigen Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO; sog. Wohlverhaltensphase) – auf Antrag vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). In der Praxis nehmen solche Anträge deutlich zu. Aber auch Gläubigeranwälte werden mitunter in solche Verfahren einbezogen. Für die beteiligten Rechtsanwälte auf Gläubiger- und Schuldnerseite stellt sich damit die Frage, ob und wie in solchen Verfahren abzurechnen ist.