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  • 22.05.2023 · Checklisten · Downloads · Haftung, Insolvenz, Subventionsbetrug, Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG), Geldwäschegesetz (GWG)

    Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Hauptzollamt

    Den „Behörden der Zollverwaltung“ sind verschiedenartige gesetzliche Befugnisse eingeräumt worden, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung zu bekämpfen. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind in einschlägigen Regelwerken installiert und durch jeweils zusammenhängende verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Einzelgesetzen flankiert worden. Eine Verwaltungsbehörde ist in diesem Regime als „Herrin des Vorverfahrens“ berufen und befugt, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen (vgl. § 35 Abs. 1 OWiG) und zu ahnden (vgl. § 35 Abs. 2 OWiG), wenn sie sachlich und örtlich (vgl. § 37 OWiG) zuständig ist. Als „Behörden der Zollverwaltung“ sind die Hauptzollämter (primär Sachgebiet F – Ahndung) – in der Rolle der Verwaltungs¬behörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und im Vorverfahren mit der Rechtsstellung des § 46 Abs. 2 OWiG – den folgenden Vorschriften entsprechend originär sachlich zuständig, um bestimmte Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Dazu folgende Übersicht:

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